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Nr, 5 u. 6 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau 23 gericht vornehmlich den Kettenhandel. Sonach gibt es einen straf baren Kettenhandel für alle Waren, die für den täglichen Bedarf er forderlich sind. Unter Kettenhandel zu verstehen ist nach dem Reichs gericht jedes Einschieben eines Zwischengliedes in den Verteilungs prozeß einer Ware, das für die allgemeinen Bedürfnisse der Kriegs wirtschaft unnütz ist und lediglich aus eigensüchtigen Interessen er folgt. Allerdings ist ja nun auch der Zwischenhandel seinem Wesen nach ein Einschieben in den Verteilungsprozeß zwischen Erzeuger und Verbraucher. Er erfüllt aber eine berechtigte wirtschaftliche Aufgabe, selbst wenn er sich in mehreren Gliedetn dazwischen schiebt, sofern dabei jedes Zwischenglied in dieser Verteilung eine eigene wirtschaft liche Aufgabe erfüllt. Die Ware wird 2, B. in zweckentsprechender Weise dem Verbraucher zugeführt, wenn Sie vom Erzeuger zum Groß händler als Einführt, von diesem zum Halbgroßhändler, Platzgroß händler, Kleinhändler geht. Wirtschaftlich schädlich dagegen wird der Zwischenhandel, Wenn er die Verteilung der Ware an den Ver braucher nicht fördert und erleichtert, Sondern lediglich um seiner selbst willen und allein, um aus dem Handel Gewinn zu ziehen, vor genommen wird. Hier wird die Verteilung an den Verbraucher er schwert und verzögert, ohne daß ein Wirtschaftlicher Vorteil als Gegenleistung geboten wird. Das wird häufig dann der 1 Fall sein, wenn von Händlern an solche Händler geliefert Wird, die eine wirtschaftlich gleichartige Funktion erfüllen, einander also gleichstehen, so z. B., wenn der Großhändler an den Großhändler, der Kleinhändler an den Kleinhändler liefert. Für die Entscheidung, ob dies der Fall ist, ob der Zwischenhandel als unnützer Kettehhandel auftritt oder nicht, sind die besonderen Wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebend. (======================== Vereine und Versammlungen Tagesordnung der Versammlung von Mitgliedern des Deutschen Pomologen-Vereins und Vertretern des Obstbaues am Dienstag, den 19. Februar 1918, nachmittags 3 Uhr, im Ebenholzsaal des Weinhauses Rheingold, Berlin W 9, Hotsdamer Str. 3. 1. Bericht über Obstbau und Obsthandel 1917, el# schließlich Verordnungen der Reichsstelle. 2. Bericht über Uebergangswirtschaft im Obstbau. 3. Ratschläge und Vorlagen für zweckmäßige und billige Obstlagerhäuser. Der Verband der athaltischen Obst-, Oarten- und Gemüsebau- Vereine hält seine 17. Vertreterversammlung am Donnerstag, den 7. Februar, nachmittags 3 Uhr, im Bahnhofshotel in Dessau ab. Auf der Tagesordnung stehen folgende Punkte: 1. Obstbau und Obsthandel im Jahre 1917; 2. Gemeinsame Bekämpfung der Obstbaumschädlinge (Berichterstatter: Direktor Müller-Diemitz); 3. Beschaffung von Hilfs kräften für die Baumpflege Und Obsternte; 4. Sparsame Verwendung der Gemüsesämereien; 5. Verschiedenes. =========== J . Bücherschau 1 * 4 * Bericht über die Tätigkeit der gärtnerischen Versuchsanstalt der Land wirtschaftskammer für die Rheinprovinz im Jahre 1917. Erstattet von dem Leiter, dem Kgl. Garteninspektor M. Löbner in Bonn. Mit 6 Abbildungen. Da der Berichterstatter erst, am 1. März 1917 seine Stellung als Leiter der Versuchsanstalt und Geschäftsführer des Ausschusses für Gärtnerei angetreten hat, so kann 1 man natürlich nicht erwarten, daß der Bericht über die Tätigkeit Ofer neuen Anstalt nach nur neun Monaten bereits einen dicken Band fülle, zumal Wenn man bedenkt, daß die Anstalt infolge des Krieges mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen hat. Aber das eine kann schon mit Feuden und Genug tuung festgestellt werden: der Fortschritt im gärtnerischen Versuchs wesen marschiert, und die Bonner Anstalt wird mit Bestimmtheit dem deutschen Gartenbau 'sehr wertvolle Dienste leisten. Dafür bürgt der Name und Ruf ihres Leiters, das kann man auch aus dem Inhalt des vorliegenden Tätigkeitsberichtes schließen. Die Versuchsarbeiten behandelter! folgende Aufgaben: Die Züchtung ertragreicher Treibhausgurken; : eine Kreuzung zwischen den Gurkensorten Konkurrent und Weielts Beste von allen; die Mendelschen Gesetze; die Kultur der Trelbhausgurke; An bauversuch der Tomaten auf höchsten Ertrag und Frühreife; Nach reifenlassen von Tomatenfrüchten; die Rismelde; det Düngungsver such mit Dahlien; winterblühende Stiefmütterchen; Püngungs- und Züchtungsversuche mit Topfpflanzen; Begonienneuheit Favorit. Wie diese Aufzählung beweist, ist es also eine Fülle von Auf gaben aus den verschiedensten Gebieten des Gartenbaues, welche die neue Versuchsanstalt schon im ersten Jahre ihres Bestehens in Angriff genommen hat. Es wurden auch schon recht erfreuliche Er gebnisse erzielt die, wie wir schon einmal betonten, für’ die Zukunft sehr viel Gutes erhoffen lassen. Wir hoffen, an anderet Stelle des „Handelsgärtner" gelegentlich einen Abschnitt aus dem Jahresbericht wiedergeben zu -können, und empfehlen den vorliegenden Bericht und die Unterstützung der Bonner Versuchsanstalt durch Beitritt zur Rheinischen Gärtnervereinigung (Adresse: Landwirtschaktskammer in Bonn) unseren Lesern angelegentlichst, S. H achunterrichtswesen * 9 Lehrgänge über Obst- und Gemüsebau an der Kgl. Lehranstalt für Obst- und Gartenbau zu Proskau (O.-S.). Vom 27. Februar bis 2. März findet ein Lehrgang zur Einführung in den Gemüsebau und vom 4. bis 9. März ein solcher zur Einführung in den Obstbau statt. In jedem von ihnen können Männer und Frauen, ohne Rücksicht auf Vorbildung und Beruf, teilnehmen. Gebühren werden nicht erhoben. In theoretischen und praktischen Unterweisungen soll, den Forde rungen der Zeit entsprechend, vor allem gezeigt werden, wie Garten und Feld im kommenden Sommer besonders gründlich ausgenutzt werden können. Auf Wunsch kann den Teilnehmern an dem Lehrgang auch Gelegenheit gegeben werden, sich nach Beendigung der Unter weisungen noch einige Tage in den großen Anstaltsanlagen umzu schauen und zu beschäftigen. Die baldige schriftliche Anmeldung ist geboten, da die Liste geschlossen werden muß, sobald eine gewisse Anzahl von Anmeldungen vorliegt. 0 tandelsnachrichten J Abänderung der Preise für künstliche Düngemittel. Die für künstliche Düngemittel und die Mischung von Kunstdünger festgesetz ten Höchstpreise wurden wie folgt geändert: 1. Reine Superphosphate. Die Preise für 1 kg % wasserlös liche Phosphorsäure sind folgende: im Gebiet I 1,93 M., Gebiet II 1,85 M., Gebiet III 1,83 M., Gebiet IV 1,79 M. 2. Mischungen von Superphosphat mit schwefelsaurem Ammo niak bzw. Natrium-Ammoniumsulfat: Preiseofür I K8, /o c . . . 1 / Wasserlösliche Phosphorsäure 193 Pf. —6D1e 1 Ammoniak-Stickstoff 210 » TT (Wasserlösliche Phosphorsäure 185 » ” 1 \ Ammoniak-Stickstoff 210 » . . r / Wasserlösliche Phosphorsäure 183 „ ” 111 \ Ammoniak-Stickstoff 210 » . . r Wasserlösliche Phosphorsäure 179 „ ” 1 210 » 3. Ammoniak-Superphosphat und Natrium-Ammoniumsulfat. Su- perpbosphat, dem Kalk zugemischt ist. Die Preise für 1 kg % sind folgende: Wasserlösliche Phosphorsäure wie zu 2, Ammoniak-Stick stoff yie zu 2, Kali (K:O) 35 Pf. Der durch § 3, Abs. 3, der Verordnung über künstliche Dünge mittel vom 11. Januar 1916 für die Lieferung in mehrfachen Papier säcken festgesetzte, durch Artikel II der Verordnung vom 28. August 1917 abgeänderte Aufschlag wird auf 1,45 M. für 100 kg. erhöht. Ueber die Höchstpreise für Gemüse und Obst äußerte sich in den L. N. N. Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp wie folgt: Die Höchstpreise bringen den Nachteil mit sich, daß für Waren schlechtester Beschaf fenheit dieselben Preise gezahlt werden müssen, wie für gute Waren. Sind die Höchstpreise nach der Meinung der Erzeuger zu niedrig fest gesetzt, so verschwinden die Waren, wie wir dies wiederholt erlebt haben, gänzlich aus dem Verkehr, so daß dadurch die Volksernährung geradezu gefährdet wird, wenn es sich um Lebensmittel handelt. Sind aber die Höchstpreise nur für bestimmte Gemeinden, Amts- oder Kreis hauptmannschaften oder den Bereich eines Generalkommandos oder eines einzelnen Bundesstaates festgesetzt, so besteht die Gefahr, daß die davon betroffenen Waren aus dem Bezirke verschwinden, für den die Höchstpreise Geltung haben, um in einen anderen Bezirk über geführt zu werden, der für die Waren keine Höchstpreise festgesetzt hat. Der Zweck der Höchstpreise wird aber auch dadurch in großem Umfange vereitelt, daß sich ein umfangreicher Schleichhandel aus bildet, bei dem die Waren weit über den Höchstpreis verkauft wer den. Bestrafungen solcher Höchstpreisüberschreitungen sind um des willen verhältnismäßig selten, weil nicht bloß der Verkäufer, der sich den Höchstpreis bezahlen läßt, sondern auch der Käufer, der ihn zahlt, der Bestrafung anheimfällt, so daß schon dadurch Anzeigen von Höchstpreisüberschreitungen verhältnismäßig selten sind. Um diesem Uebelstand zu begegnen, sollte man mit der Festsetzung von Höchst preisen sehr vorsichtig sein, eine Mahnung, die wohl um so berech tigter sein dürfte, als bis zum 19. März 1917 für nicht weniger als 780 verschiedene Gegenstände allein im Reichsgesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich Höchstpreise festgesetzt waren. Hierzu kommen noch die zahlreichen Höchstpreisfestsetzungen durch die einzelnen Bundessaaten, die Landesregierungen, die General kommandos und die einzelnen Bezirke und Gemeinden. Es dürfte sich deshalb empfehlen, alle sog. lokalen Höchstpreis festsetzungen gänzlich zu beseitigen und die Käufer von Waren bei Höchstpreisüberschreitungen dann straffrei zu lassen, wenn sie nicht selbst dem Verkäufer einen höheren als den Höchstpreis angeboten haben. Die behördliche Beschlagnahme und Verteilung der Waren durch die öffentliche Hand erfüllt nur dann ihren Zweck, wenn es sich um Waren handelt, die sich zu einer zentralen Bewirtschaftung eignen: Voraussetzung hierfür ist einerseits, daß sie vollständig erfaßt wer den können, so daß ein Schleichhandel nach Möglichkeit ausgeschlos-