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22 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Nr. 5 u. 6 Abnehmen ist Das bleibt wirtschaftlich nicht ohne Fol gen. Nach den vorgenommenen Magenuntersuchungen ist erwiesen, daß bei unseren Raben-, Saat- und Nebelkrähen der Nutzen den Schaden aufwiegt, den sie durch ihre Nah rungswahl verursachen. Der überwiegende Teil des Scha dens trifft aber die Jagd. Stellt man sich auf den Stand punkt des Landwirtes, so muß man die Krähen als außer ordentlich nützliche Vögel ansehen. Jeder einsichtige Land mann weiß den Nutzen zu schätzen, den ihm die Krähen durch Mäusefang, V ertilgung von Engerlingen, Hckerschnek- ken, Erdraupen usw. bringen. Die Folgen der starken Hbnahme der Krähen haben sich denn auch in vielen Landstrichen schon recht unlieb sam bemerkbar gemacht. Namentlich wird der jetzt so außerordentlich wichtige Kartoffelbau davon betroffen. In einzelnen Gegenden sind große Prozentsätze der Kartoffel- knolien von Engerlingen und Erdraupen beschädigt worden. Abgesehen von dem Gewichtsverlust bei der Kartoffelernte wird dadurch auch die Haltbarkeit der Knollen erheblich herabgesetzt. Die Wertverminderung der Frucht wird zwar jetzt bei der starken Nachfrage kaum fühlbar; in normalen Zeiten würde aber die Erscheinung Anlaß zu ernster Sorge geben. Da sich nach Friedensschluß die Marktlage der Kartoffel bestimmt ändert, ist es wohl angebracht, jetzt schon das AugenmerkderErzeuger auf diesenMißstandzurichten.“ Vom gärtnerischen Standpunkte aus will mir das Lob der Krähen nicht so ganz begründet erscheinen. Mir haben die gefräßigen Vögel in diesem Winter z. B. an meinem in Freien belassenen Rosen-und Krauskohl ganz beträchtlichen Schaden angerichtet. M. L. in W. .... Rechtspflege 0 ■ ■ —^1^=— Muß ein Gärtnerlehrling beim Lehrherrn noch als Gehilfe bleiben? In der Regel wird der Lehrling, wenn er seine Lehre vollendet hat, beim Lehrherrn noch eine Zeit verbleiben, bis sich etwas Passendes für ihn gefunden hat. Eine Frage aber ist es, ob er auch bleiben muß, wenn der Lehrherr das Ansinnen an ihn stellt und ihm die in dem betreffenden Gewerbezweige üblichen Bezüge eines Gehilfen bzw. Ge sellen gewährt. Die Frage ist gerade jetzt in der Kriegszeit von Bedeutung. Der Handelsgärtner ist jetzt auch mit Hilfskräften nicht überreich bedacht. Wenn er einen Lehr ling im letzten Lehrjahr hat, der ihm schon etwas leistet und tüchtig zur Hand geht, so wird er ihn nicht gern ver lieren, da er ja so leicht keinen anderen bekommt, der die Stelle einnehmen könnte, denn Gehilfenmangel tritt überall zutage. Dennoch ist die Frage zu verneinen. DerLehrling ist gesetzlich nicht verpflichtet, nach Be endigung der Lehre beim Lehrherrn zu ver bleiben. Der Lehrvertrag ist ein Dienstvertrag wie der Gehil fenvertrag. Das gilt auch in der Gärtnerei. Ueber die Dienstverträge aber sagt § 620 des Bürgerlichen Gesetz buches: „Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Ist die Dauer des Dienstver hältnisses weder bestimmt, noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen. Eine solche Kündigung kommt beim Lehrver hältnis aber nicht in Frage, denn bei ihm ist der Vertrag durch die Dauer der Lehrzeit begrenzt, die in gewerblichen Betrieben den Zeitraum von 4 Jahren nicht überschreiten darf (§ 130a der Gew.-Ordn.). Ist die Lehre durch den vereinbarten oder gesetzlichen Zeitablauf beendet, so ist der Lehrling frei und der Lehrherr kann ihn wider Willen nicht halten, selbst wenn ihm ein noch längeres Verweilen im Be triebe nur nützlich und für den Lehrherrn wünschenswert wäre. Das Gehilfenverhältnis ist ein anderes als das Lehr verhältnis und bedarf einer neuen Vereinbarung. Eine Aus nahme wird es nur dann bilden, wenn der Lehrling, nachdem er ausgelernt hat, nicht austritt, sondern im Betriebe still schweigend weiterarbeitet und Gehilfenlohn empfängt, ohne daß etwas Weiteres vereinbart wird. Da ist dann anzu nehmen, daß stillschweigend ein Gehilfenvertrag zustande gekommen ist, und der Gehilfe muß mit der üblichen Frist von 14 Tagen nach § 122 der Gewerbe-Ordnung das Dienst verhältnis aufkündigen. Dabei wird man davon ausgehen müssen, daß ein Paar Tage, die der Lehrling noch im Hause des Lehrherrn verbringt, natürlich nicht ausreichen, ein Gehilfenverhältnis zu begründen. Es gehört schon der Ab lauf einer geraumen Zeit, z. B. einer Woche, mit ordnungs mäßiger Arbeitsleistung eines Gehilfen dazu, um die An nahme eines stillschweigenden Abkommens auf ein Ver bleiben im Betriebe zu rechtfertigen. Prinzipiell aber ist der Lehrling frei; Das wird aber mit einem Schlage anders, wenn etwa der Handelsgärtner einen kriegswichtigen Betrieb hat, weil er für den Kriegsbedarf arbeitet, d. h. die Volks versorgung durch Gemüsezucht usw. Während dem Lehrling, der die Lehre beendet hat, zweifellos der Abkehrschein auf Erfordern zuerteilt werden muß, wenn er sich nicht in einem kriegswichtigen Betriebe befindet, ändert sich das Verhältnis, wenn das letztere der Fall ist. Der Lehrling kommt dann, wie das Kriegsamt aus geführt hat, als gewerblicher Arbeiter im Sinne des Hilfs dienstgesetzes in Betracht, Nach den Bestimmungen des Hilfsdienstgesetzes aber kann der Arbeitgeber, der einen Hilfsdienstpflichtigen kriegswichtig beschäftigt, grundsätzlich verlangen, daß er bei ihm bleibe. Er kann ihn insbesondere auch dann festhalten, wenn die Ver tragszeit, das Lehrverhältnis, nach bürgerlichem Recht ab gelaufen ist. Ob der Arbeitnehmer die Beschäftigung nun mehr auf Grund eines bürgerlich-rechtlich anders gearteten Dienstverhältnisses, z. B. nicht mehr als Lehrling, sondern als Gehilfe ausüben soll, ist dabei ohne Belang. Der Arbeit nehmer, Lehrling, darf nach den Vorschriften des Hilfsdienst gesetzes nur ausscheiden, mit Abkehrschein, wenn ein wich tiger Grund im Sinne des § 9, Abs. 2, 3, des Hilfsdienst gesetzes vorliegt, was gewöhnlich beim Lehrling nicht der Fall sein wird. Lediglich der Umstand, daß das Lehrver hältnis sein Ende ereicht hat, stellt für sich allein einen sol chen wichtigen Grund nicht dar. Wohl aber dann, wenn der Lehrherr ihm nicht den Gehilfenlohn zahlen und ihn mit Gehilfenarbeiten beschäftigen will. Erfüllt der Lehrherr in dieser Hinsicht dem ehemaligen Lehrling gegenüber seine Pflicht, so muß dieser im Betriebe verbleiben, da ein wich tiger Grund zum Ausscheiden für ihn nicht gegeben ist. Es gilt also folgende Regel: Im allgemeinen ist der Lehrling nicht verpflichtet, nach beendeter Lehre im Betriebe des Lehrherrn als Ge hilfe zu verbleiben. Kommt aber ein kriegswichtiger Betrieb in Frage, so muß er im Betrieb als Gehilfe Weiterarbeiten, wenn nicht ein wichtiger Grund zum Ausscheiden vorliegt. P. Was ist unter Kettenhandel zu verstehen? Die Behörden hatten bisher den Begriff Kettenhandel in verschiedener Weise begrenzt, so ' daß der Gewerbetreibende sich nicht recht klar darüber war, was ! unter Kettenhandel zu verstehen wäre. Nunmehr hat das Reichs- ' gericht in einem seiner Entscheidung unterstellten Falle Veranlassung genommen, seinen Standpunkt — der übrigens auch noch nicht alle Zweifel behebt — darzulegen. Der höchste Gerichtshof weist darauf hin, daß der Kettenhandel ausdrücklich verboten ist in Lebens- und Futtermitteln durch die Verordnung vom 24. Juni 1916, in Textil- und Textilersatzstoffen durch die Verordnung vom 8. Februar 1917 und in Arzneimitteln] durch die Verordnung vom 22. März 1917. Der Ketten handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs kann aber weiter durch § 5,3 der Kriegswucherverordnung vorn 23. Juli 1915/23. März 1916 getroffen werden. Nach diesen Vorschrift wird bestraft, wer unlautere Machenschaften vornimmt, um den Preis für Gegenstände des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs zu stei gern. Zu solchen unlauteren Machenschaften aber rechnet das Reichs-