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18 DER HANDELSGÄRTNER, llandelszeitung für den deutschen Gartenbau Nr. 5 u. 6 Wem haftet der Verkäufer? Nur dem Käufer, aber keinem Dritten, der etwa die Ware von dem Käufer wieder erworben hat. Hätte also der Handelsgärtner die Himbeersträucher schon weiterverkauft gehabt, so hat der Verkäufer es nur mit ihm, nicht aber mit seinem Wiederab nehmer zu tun, selbst wenn die Ware etwa auf Wunsch gleich unmittelbar an diesen gesandt worden wäre. FürwelcheFeh lerhaftet der V erkäufei? Für solche nur, die erheblich sind, die die Pflanzen für den Weiterverkauf oder zur Weiterkultur wirklich unbrauchbar machen, wie es der Fall ist, wenn sie von einer Pflanzen krankheit schwerer Art, wie die Brandfleckenkrankheit, be fallen sind. Wären z. B. „große, schöne Sträucher" — auch ein sehr schwankender Begriff im Gartenbauhandel ge kauft und es wären einzelne nicht so groß und schön wie vorausgesetzt, so würde dann nur eine unerhebliche Minde rung des Wertes vorliegen und die Gewährleistung wäre ausgeschlossen. Sie träte aber sofort wieder ein, wenn die Pflanzen nur kleine, im Wuchs zurückgebliebene Exem plare wären. Wie für die Fehler wird auch dafür gehaftet, daß die z u- gesicherten Eigenschaften zur Zeit des Ueber- ganges der Gefahr vorhanden sind. In unserem Falle ist Ge sundheit der Ware und Seuchenfreiheit zugesichert. Stellt sich heraus, daß sie bei der Aufgabe zum Versand einer Ver seuchung unterlagen, so ist der Anspruch auf Gewähr leistung gegeben. Worin besteht der Anspruch des Käu fers gegen den Verkäufer? „Wegen eines Man gels" sagt § 462 des Bürgerlichen Gesetzbuches, „den der Verkäufer zu vertreten hat, kann der Käufer Rückgän gigmachung des Kaufes („Wandlung" genannt) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) ver langen. Sind die Himbeersträucher noch brauchbar, aber nicht den vereinbarten Preis wert, so wird der Handelsgärt ner einen entsprechend niedrigeren Kaufpreis abführen, sind sie unbrauchbar, so tritt er vom ganzen Kaufgeschäft zurück, verweigert Abnahme und Zahlung und stellt die Ware, die er inzwischen in Verwahrung zu nehmen hat, zur Verfügung. Noch weiter geht das Recht des Käufers, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, die als gesund und von der Brandfleckenkrankheit freien Sträucher doch von der letzteren befallen sind. In diesem Falle, wie auch dann, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwieg, kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung gefordert werden. Welcher Schadenersatz ist zu liefern? Der Kaufpreis ist zurückzuerstatten, ein entgehender Gewinn, wenn die Ware schon weiterverkauft war, zu ersetzen. Auch sind alle sonst. Unkosten, Fracht, Abrollungsspesen usw. zu vergüten. Aber der Schadenersatz kann noch weiter gehen. Der Käufer kann auch verlangen, daß ihm Ersatz geleistet wird, wenn etwa seine eigenen schon vorhandenen Pflanzen bestände verseucht wurden, wenn er eine Einbuße erlitt, weil er aus dem Grund und Boden, in den er die Sträucher verpflanzte, keinen anderweiten Nutzen ziehen kann, und ähnliche Fälle. Wann fällt der Anspruch auf Gewähr leistung der Mängel weg? Wenn der Käufer den Mangel der Sache beim Abschluß des Verkaufes kannte oder doch kennen mußte, wenn, er sich nicht eine grobe Fahrlässigkeit hätte zu Schulden kommen lassen und des halb der Fehler ihm unbekannt blieb, z. B. die Ware über haupt nicht ansah, sondern unbesehen kaufte. Der Verkäu fer darf jedoch, wenn das Geltung haben soll, den Fehler nicht arglistig verschweigen oder eine Eigenschaft zugesi chert haben, die fehlt. Wird die mangelhafte Ware mit Kenntnis des Mangels angenommen, wußte also der Handels gärtner, daß die Pflanzen von einer Krankheit befallen waren, als er sie abnahm, so kann er Ansprüche nur stellen, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangel- vorbehalten hat. Wann verjährt der Anspruch auf Wand- 1 ung oder Minderung des Kaufpreises? Dar über bestimmt § 477 des BGB. Folgendes: „Der Anspruch auf Wandlung oder auf Minderung so- wie der Anspruch auf Schadenersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft verjährt, sofern nicht der Verkäu fer den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung an. Die Ver jährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden." Wenn also in unserem praktischen Fall seit der Ablie ferung der Himbeersträucher an den betreffenden Handels gärtner 6 Monate verstrichen waren, konnte der letztere wegen der Mängel keine Ansprüche mehr stellen, sondern mußte den Schaden selbst tragen. Das gilt aber, und darin liegt das Nachteilige für den Handelsgärtner, auch für g e h e i m e Mängel. Der Handels gärtner wußte nicht, daß die Sträucher aus einem verseuch ten Betrieb stammten und von der Brandfleckenkrankheit infiziert waren, weil die gesandten Exemplare keine Krank heitserscheinungen aufwiesen, er also gar keine Gelegenheit hatte, einen Mangel zu rügen. Nachdem sechs Monate ver strichen sind, zeigt sich, daß die Pflanzen an der genannten Krankheit leiden. Jetzt ist es mit dem Anspruch auf Ge- währleistung wegen des Mangels vorbei, er ist verjährt und der Käufer trägt den Schaden. Das wird selbst dann nicht anders, wenn der Kauf der Sträucher für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, also Ver käufer wie Käufer als Kaufleute (eingetragene Firmen) unter der Herrschaft des Handelsgesetzbuches stehen. Zwar be stimmt § 377 des Handelsgesetzbuches, daß bei einem ge heimen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war und sich erst später zeigt, die Mängelanzeige unverzüg lich nach der Endeckung zu machen; von der kurzen Verjährungsfrist hat aber auch das Handelsgesetzbuch nichts geändert. Nur eine Ausnahme gibt es, daß nämlich der Verkäu fer den vorhandenen Mangel arglistig verschwiegen hat. In unserem Falle wußte der Züchter und verschwieg, daß in seinem Betriebe die Brandfleckenkrankheit zu Hause war, ja er verschwieg diese Tatsache sogar wider besseres Wis sen. Es mußte also mit dem Ausbruch dieser Krankheit auch bei den verkauften Sträuchern gerechnet werden, selbst wenn symptomatische Erscheinungen noch nicht vorhanden waren. Das war ein arglistiges Verhalten, und aus diesem Grunde kann der Handelsgärtner auch nach Ablauf der sechs Monate seine Rechte noch geltend machen. Wo das aber nicht der Fall ist, bleibt dem Handelsgärtner nichts übrig, als bei der Abnahme eine längere Frist, viel leicht Jahresfrist, für die Gewährleistung von Mängeln zu vereinbaren, damit es nicht zu spät dazu ist, wenn sie hervortreten. Wenn übrigens der Käufer den Mangel dem Verkäufer angezeigt, die Anzeige an ihn abgesendet hat, ehe die Ver jährung eintrat, so kann er auch nach Vollendung der Ver jährung noch die Zahlung des Kaufpreises verweigern. Hat er freilich schon gezahlt, so darf er die 6 Monate nicht ver streichen lassen, ohne die Verjährung durch Antrag auf ge richtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises, Er laß eines Zahlungsbefehls, Erhebung der Klage rechtzeitig zu unterbrechen. Man sieht also, daß gerade bei geheimen Mängeln, die im Gartenbauhandel so viel in Frage kommen, die Rechts lage eine sehr ungünstige ist. P. ============= Praxis und Wissenschaft 0 Die Kultur des Usambaraveilchens (Saintpaulia ionantha). Das Usambaraveilchen ist die niedlichste unter allen Topfpflanzen aus der Familie der Gesnerazeen. Warum sieht man es so selten einmal im Blumengeschäft ausgestellt? Man sagt, es halte sich nicht in den Wohnzimmern! Nun, das gilt doch ebenso von den Lorrainebegonien, den Alpen-