Volltext Seite (XML)
Nr.5u.6 ---- Freitag, den 1. Februar 1918. XX. Jahrgang. Der Handelsgärtner Abonnementspreis bei direktem Bezug vom Verlag: für Deutschland, Oesterreich and Luxemburg M. 5.—, für das Ausland M. 8.—, durch die Post loder den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr. Ausgabe jeden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. — Verlag: Thalacker & Schwarz, Lelpzig-R., Comeniusstr. 17. Inserate 30 Pfennig für die vier» gespaltene Nonpareille-Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennis. im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. DasAbonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung14Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Die Gemüsepflanzenpreise für 1918. — Nochmals die Mängelhaftung und Gewähr leistung bei Pflanzenkrankheiten im gärtuerischen Pflanzenhandel. Praxis und Wissenschaft: DieKultur des Usambaraveilchens, Salntpaulia ionantha. — Sapornaria officinalis alha plena. — Rauchgasvergiflungen in Garten kunst und Gartenbau II. — Der Adersieber Calvlll, einer der empfehlens wertesten Apfelsorten für alle Baumformen. — Der Speierlingsbaum, Sorbus domestica.— Eine bemerkenswerte Ansicht über die Zunahme der Krebskrankheit der Apfelbäume in Gebirgsgegenden- Kleine Mitteilungen. — Rechtspflege. Muß ein Gärtnerlehrling beim Lehrherrn noch als Gehilfe bleiben?— Vereine und Versammlungen —Bücherschau.— Fachunterrichtswesen. — Handelsnachrichten. — Geschäftsnachrichten. — Personalien usw. Die Gemüsepflanzenpreise für 1918. Im Frühjahre 1914 kosteten 100 g Weißkohlsamen etwa 1,20 M., 100 g Kohlrabisamen, Wiener Glas und Dreienbrunnen ungefähr ebenso viel, 100 g Rotkrautsamen 1,60 M. und 100 g Grünkohlsamen 1 M. Da man auf ein Mistbeetfenster ungefähr 10 g Samen rechnet, so betrugen die Ausgaben für das Saatgut für ein Fenster mithin 10 bis 15 Pf. In diesem Jahre kosten 100 g Kohlrabisamen 13 M,, also etwas mehr als das Zehnfache, 100 g Weißkohlsamen der besseren Sorten 22,40 M., also das Neunzehnfache, 100 g Rotkohlsamen 27 M., nicht mehr und nicht weniger als das Siebzehnfache als damals. Das Mistbeetfenster glas hat ungefähr den fünffachen Preis, und alle Lebens bedürfnisse, deren auch wir Gärtner wohl oder übel be dürfen, sind durchschnittlich um das Vier- bis Fünf fache teurer ‘als vordem. Was bleibt uns da weiter übrig, als auch die Preise der Gemüsepflanzen entsprechend höher zu setzen, um einigermaßen auf die Kosten zu kom men?! Der Einsender dieser Zeilen ist der Meinung, daß das Hundert Weißkohlpflanzen der besseren Sorten (Dith marscher, Glückstädter, Kopenhagener) nicht unter2,75M., Kohlrabipflanzen nicht unter 2 M., Rotkohlpflanzen nicht unter 3,50 M. an Privatleute verkauft werden kann, sofern es sich um Pflanzen aus dem Mistbeetkasten handelt. Bei Pflanzen aus Freilandsaaten mag der Preis um 50 Pf, für das Hundert geringer angenommen werden. Diese Preis steigerung bleibt weit hinter der des Samens zurück und dürfte deshalb als durchaus angemessen anzusehen sein. M. L. in W. Es wäre uns sehr erwünscht, andere Meinungsäuße rungen über diese sehr wichtige Angelegenheit demnächst bringen zu können. Wir bitten daher unsere Leser um Stellungnahme zu dem obigen Vorschläge. D. Schriftltg. Nochmals die Mängelhaftung und Gewährleistung bei Pflanzenkrankheiten im gärtnerischen Pflanzenhandel. Im „Handelsgärtner" ist bereits früher einmal darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Vorschriften über die Gewährleistung wegen Mängeln, wie sie das deutsche bür gerliche Recht enthält, für den Gartenbau dann außerordent lich nachteilig wirken, wenn es sich um sogenannte ge heime Mängel handelt. Es wurde damals mit Recht ge fordert, daß für diese Fälle eine Aenderung der gesetzlichen Bestimmungen herbeigeführt werden müsse, wenn die Han delsgärtner nicht schwere Nachteile erleiden sollen. In Nr. 1/2 des „Handelsgärtners" wird nun ein Fall mit geteilt, in dem ein Handelsgärtner Himbeersträucher gekauft hat unter der Bedingung, daß dieselben frei von der Brand fleckenkrankheit seien, was ihm mit dem Bemerken bestä tigt wurde, diese Krankheit sei in dem Betriebe überhaupt noch nicht aufgetreten. Die Himbeerruten ließen auch bei ihrer Ankunft nichts von der Krankheit erkennen, wohl aber zeigte sich im Herbst, daß ein Sechstel der Sträucher von der Krankheit befallen war, die vorher noch nie in dem Betriebe des Käufers aufgetreten war. Das ist nochmals in Kürze der Tatbestand. Wie liegt es nun mit der Frage der Schaden ersatzleistung? Welche Ansprüche kann der geschädigte Handelsgärtner nach den gesetzlichen Vorschriften erheben? Da solche Fälle, wie schon in jenem Artikel mit Recht her vorgehoben wurde, keineswegs vereinzelt sind, sei einmal die Sachlage an dieser Stelle beleuchtet. Die grundlegende Vorschrift über die Gewährleistung wegen Mängeln einer Sache enthält § 459 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dort heißt es: „Der Verkäufer einer Sache (hier die Marlborough- Himbeere) haftet dem Käufer (dem Handelsgärtner) dafür, daß sie zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Taug lichkeit kommt nicht in Betracht. Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zeit des Ueberganges der Gefahr die zugesicherten Eigen schaften hat." Betrachten wir zunächst diese Fundamentalvorschrift. Welcher Zeitpunkt kommt für die Haf tung des Verkäufers in Frage? Derjenige des Uebergangs der Gefahr auf den Käufer. Wann geht die Gefahr auf der. Käufer über? Wenn der Verkäufer die Ware zum Versand aufgegeben hat. Er erfüllt am Sitz seiner Gärtnerei, wenn er die Pflanzen der Eisenbahn zur Lieferung übergeben hat. Die Gefahr des Transportes trägt der Empfänger. Mit anderen Worten, die Mängel der Pflan zen müssen schon vorhanden sein, wenn sie der Züchter ab sendet. Entstehen sie in der Zeit von der Aufgabe zum Transport bis zur Ablieferung, so trifft der Schaden den Käufer, der dann mit der Bahnverwaltung sich auseinander setzen muß. Davon bildet es nur eine Ausnahme, wenn der Handelsgärtner mit dem Lieferanten ausdrücklich vereinbart hat, daß der Erfüllungsort für den Liefe rungsvertrag der Sitz der Gärtnerei des Käufers sein solle. Dann trifft die Gefahr des Transportes den Verkäufer und nicht den Käufer. Natürlich haftet der Verkäufer auch, wenn er die Ware • mangelhaft verpackt oder bei Forstwetter, wo eine Ver sendung nicht stattfinden darf, abschickte oder die An weisungen des Käufers hinsichtlich der Versendungsweise: i unbeachtet ließ. - ‘ mileod dL