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sehen Naturforschenden Gesellschaft werden nähere An gaben über den neu gegründeten Schweizerischen Naltio- nalpark und dessen wissenschaftliche Ausnutzung be kannt, die von allgemeinem Interesse sind. Der National park umfaßt drei verschiedene Teile. Das Hauptstück bildet das Gebiet der Gemeinde Zernez im Unterengadin, das auf 99 Jahre abgetreten ist und 97 qkm umfaßt. Westlich und östlich davon gliedern sich Gebiete von 10 und 32 qkm an, die der Schweizerische Naturschutzbund auf je 25 Jahre von den Gemeinden Scanfs und Schuls ge pachtet hat. Ueber die Bedeutung des Nationalparkes sagt Professor Schröter in Zürich das Folgende: „Der Nationalpark ist eine Stätte, wo jegliche Einwirkung des Menschen auf die Natur für alle Zeiten ausgeschaltet ist, wo alpine Urnatur sich ungestört wiederherstellen und weiterentwickeln kann. Ein Refugium für Pflanzen- und Tierwelt, ein Sanctuarium, ein Naturheiligtum. Der Na tionalpark wird für die Wissenschaft von außerordent licher Bedeutung sein. Dr. Paul Sarasin hat ihn in dieser Hinsicht ein „grandioses Experiment" genannt. Es soll sich hier alles, was die Natur selber gepflanzt hat und was sie von selbst wachsen läßt, frei und ungehindert ent wickeln, Die zukünftigen Geschlechter sollen hier einen Urwald finden und ihn bewundern. Die lebendige Natur soll zu einem Museum werden. Schon ist für die wissen schaftliche Erforschung des Nationalparkes ein Plan aus gearbeitet worden. Darnach soll eine durchaus voll ständige Aufstellung der gesamten Pflanzen- und Tier welt, eingeschlossen das mikroskopische Kleinleben, auf genommen werden; eine Aufgabe, die noch nirgends auf der ganzen Erde gelöst ist. Es soll namentlich durch wiederholte Aufnahmen desselben Standortes die allmähliche Wiederherstellung der ursprünglichen Flora und Fauna gegenüber der durch Menschen beeinflußten studiert wer den. Es soll die natürliche Wechselwirtschaft der Pflanzen- und Tiergemeinschaften studiert und darnach gestrebt wer den, die natürlichen Bedingungen der geologischen Unter lage, der des Bodens und des Klimas im kleinsten Raume festzulegen. Und es soll die Unberührtheit, die Sicherheit von Störungen von Mensch und Vieh dazu benutzt werden, langsame säkulare Veränderungen des Geländes an Pegeln zu studieren. In diesem Sinne ausgenutzt, wird also der Naturpark im Unterengadin als ein großartiges, und man kann wohl sagen einziges wissenschaftliches Natur- und Riesenlaboratorium dienen." Rechtspflege J Aufrechterhaltung der Angestelltenversicherungen. Die Versicherungskarte, die jeder Versicherte als Ausweis erhält, weist in ihrer ursprünglich durch den Bundesrat festgesetzten Fassung einen ziemlich erheblichen Mangel auf. Es ist ihr wohl die Bestimmung aufgedruckt, daß sie nach fünf Jahren zu erneuern ist, sie enthält aber keinen Hinweis darauf, daß der Anspruch des Inhabers verfällt, wenn infolge von Stellenlosigkeit, durch Berufswechsel u. a. nicht mindestens jährlich acht Beiträge (nach Ver lauf von zehn Jahren vier Beiträge) entrichtet sind oder vor Ablauf des der Fälligkeit folgenden Jahres um Stun dung dieser Beiträge nachgesucht ist. Die Folge davon ist, daß zahlreiche Ansprüche verfallen, insbesondere in der Kriegszeit, in der häufig Angestellte vorübergehend in nicht versicherungspflichtige Tätigkeit übergehen. Der Berliner Ortsausschuß der Vertrauensmänner hat auf diese in seiner Praxis häufig vorgekommenen Mängel verschie dentlich hingewiesen und Abstellung beantragt. Es ist da her für die versicherungspflichtigen Angestellten sehr zu begrüßen, daß der Bundesrat nunmehr den Anregungen entsprochen und eine Neufassung der Versicherungskar ¬ ten angeordnet hat, nach der die den Verfall der An sprüche bestimmenden Paragraphen des Versicherungs gesetzes für Angestellte mit aufgenommen sind. Eine weitere für die versicherten Angestellten und ihre Arbeitgeber ungemein wichtige Verordnung ist kürz lich durch den Bundesrat erlassen worden. Danach hat die Nachzahlung der rückständigen Beiträge bzw. die Ein reichung eines Stundungsantrages noch Gültigkeit, wenn sie bis zum Ablauf des Kalenderjahres erfolgt, das dem Jahre des Kriegsschlusses folgt. Ferner ist für alle diejenigen Fälle, in denen Arbeit geber irrtümlich oder widerrechtlich die Beitragszahlung für ihre versicherungspflichtigen Angestellten unterlassen haben, die Verjährungsfrist, die nach dem Gesetz zwei Jahre beträgt, derart verlängert worden, daß die Kriegs zeit für diese Frist vollständig außer Anrechnung bleibt. Nähere Auskunft über die Bestimmungen erteilt der Orts ausschuß Berlin der Angestelltenversicherung, W 35, Flott wellstraße 4. --------- Vereine und Versammlungen V— --- — Gründung einer Arbeitsgemeinschaft gärtnerischer Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen. * Eine Arbeitsgemeinschaft gärtnerischer Arebitgeber und Ar beitnehmer ist in diesen Tagen in Berlin begründet worden. Der selben gehören bisher an: der Verband deutscher Gartenbaubetriebe, der Allgemeine deutsche Gärtnerverein und der Deutsche (nationale) Gärtnerverband. Der Zweck dieser Arbeitsgemeinschaft ist das (Zusammen wirken zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei der Lösung der mannigfaltigen Aufgaben, die die neuen politischen Verhältnisse auch für unseren Beruf geschaffen haben. Als erstes Zeichen seiner Tätigkeit versendet die neue Arbeitsgemeinschaft den nachstehend wiedergegebenen Aufruf, den wir nach bereits begonnenen Umbruch vorliegender Nummer erhielten: An die gärtnerischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Deutschlands! Neue Verhältnisse, wie sie niemand gedacht, sind über Nacht in unserem Vaterlande und im deutschen Volke zur Tatsache ge worden. Wie man über diese Tatsache denkt, darf heute nicht ent scheidend sein, die ernste Stunde verlangt von uns etwas Höheres: Pflichtgefühl auf allen Seiten, um unserem Vaterlande und damit auch unserem Beruf das Schwerste zu er sparen und den Weg für die noch dunkle Zukunft, so weit es in unserer Macht liegt, zu ebnen. Die Vorbedingung ist rückhaltloses Vertrauen und volle Einig keit auf beiden Seiten unseres Berufes, auf Seiten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Die Organisationen der Arbeitnehmer sind in jeder Beziehung als gleichberechtigt anzuerkennen. Was früher war, muß der Vergangenheit angehören; es gilt, sich unter Voranstellung der Interessen der deutschen Gärtnerei, in Einigkeit zusammenzufinden zu gemeinsamer Arbeit. Unser Arbeit geber muß in Zukunft in seinem Arbeitnehmer den Mitarbeiter an seinen eigenen Interessen erblicken und ihn als solchen bei den künftigen Lebensbedingungen werten; der Arbeitnehmer hat die Pflicht, nach Maßgabe seines Könnens sich in die Verhältnisse und unter die Anforderungen seines Arbeitgebers einzuordnen und ihm < ein treuer Gehilfe und Arbeiter zu sein. Vor schwere und verantwortungsvolle Aufgaben werden wir schon in allernächster Zeit gestellt; wir wollen uns bemühen, sie in Einigkeit und treuem Zusammenarbeiten zu lösen. Hierbei muß uns jeder Gärtner, ob Arbetgeber oder Arbeitnehmer, unterstützen. Unser Beruf in seiner Gesamtheit muß aus diesen Zeiten als ein ge sicherter, selbständiger, gesetzlich organisierter Teil hervorgehen, unter Anschluß an die zu bildenden landwirtschaftlichen Vertre tungen, zur Wahrung seiner Lebensbedingungen für die jetzige und für die kommende Generation. Den Anfang gemeinsamer Tätigkeit bildet unsere heutige Kund gebung. Zu langem Verhandeln ist angesichts der wichtigen zu er ledigenden Aufgaben keine Zeit; was notwendig ist, muß schnell geschehen. Wir fordern hiermit auf, in allen Gruppen und Zweig vereinen unserer Verbände in den Städten und für die länd lichen Bezirke sofort Arbeitsnachweise im Anschluß an bestehende oder zu errichtende kommunale Nachweise einzurichten, bei deren Verwaltung Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichmäßig zu be rücksichtigen sind. Die Arbeitsnachweise müssen ihre Tätigkeit so fort beginnen, um eine Unterbringung der durch die Demobilisierung frei werdenden gärtnerischen Berufsangehörigen zu ermöglichen, j Letztere sind möglichst von den Betrieben, in denen sie vor ihrer Einberufung beschäftigt waren, wieder aufzunehmen. Von der Bil-