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Nr. 45 u. 46 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau 183 nannter Halbzucker. Es waren Uebergangsformen zu Zuckerrüben, sogenannte Zuckerfutterrüben. Auch ist nach dem eingeholten Sachverständigengutachten die Grenze zwischen Futter- und Zuckerrüben flüssig, so daß wissenschaftlich noch gar nicht feststeht, wo eine Rübe aufhört, Futterrübe zu sein, und anfängt, als Zuckerrübe zu gelten, — Hiernach ist § 477 BGB. anwendbar und der Schadenersatzanspruch der Klägerin deshalb verjährt, da ein arglistiges Verschweigen des Mangels seitens des Be klagten nicht vorliegt. Das Reichsgericht hat dieses Urteil bestätigt und die Revison der Klägerin zurückgewiesen. K, M.-L. F achunterrichtswesen ■ * Begründung einer Gartenbaufachschule zu Coswig in Sachsen. Die Gruppe „Meißner Lande" des Verbandes Deutscher Gartenbau betriebe hat die Erhebung der seit Ostern 1913 an der Gewerbe- und Handelsschule zu Coswig angegliederten Gärtnerfachklassen zu einer Gärtnerfachschule beschlossen. Sie bleibt der Gewerbe- und Han delsschule angeschlossen. Es wurde ein Schulausschuß gebildet, be stehend aus den Herren Gärtnereibesitzer Carl Romer (Coswig) als Vorsitzenden, Gärtnereibesitzer Franz Rudolf (Coswig), Oskar Paps dorf (Kötzschenbroda), Adolf Fichtner (Meißen) und dem Leiter der Gewerbe- und Handelsschule. © Dl % Handelsnachrichten Mitteilung der Zentralvermittlungsstelle des Württembergi- sehen Obstbauvereins, e. V„ in Stuttgart, Eßlinger Straße 15, vom 19. Oktober 1918. Obstmarkt: Die Höchst- und Richtpreise vom 5. Oktober bleiben weiter in Kraft. Für Quitten sind keine Preise festgelegt worden, sie kosteten, wo sie zu haben waren, 1,20 bis 1,50 M. das Pfd. Weintrauben werden nicht lange mehr zu sehen sein: die Preise sind zurückgegangen, gegenwärtig kann man schon 1 Pfd. zu 1 80 bis 2 M. kaufen. Nüsse und Haselnüsse werden in verschwindend kleinen Mengen und zu um so größeren Preisen im Verborgenen gehandelt. Die Obsternte ist ziemlich überall erledigt. Das Ernteergebnis ist, im Gegensatz zum Vorjahr, hinter der Schät zung zurückgeblieben. Einige Wagen Speiseäpfel sind in letzter Zeit durch den Großhandel zugeführt und 10-Pfundweise in der Markt halle verkauft worden. Edelobst wurde bei der Nahrungsmittelver sorgung zum,Teil in vorzüglicher Aufmachung von einigen Obstver wertungsgenossenschaften angeliefert, leider recht wenig; manche Be zirksobststelle hat gründlich versagt. Die Gemüseanfuhr auf dem Großmarkt zeigt keine Bes serung; größere Mengen kamen durch die Nahrungsmittelversorgung und den Handel unter das Publikum. Das reichlich ankommende Weißkraut ist stets schnell geräumt, Rotrüben ebenfalls; nach Gelb rüben ist dringende Nachfrage. Pilze kommen spärlicher. Die Ge müseernte im ganzen ließ dieses Jahr viel zu wünschen übrig. Ein Wort zu den Preisaufschlägen im Gemüsehandel, In der letzten Nummer des „Handelsgärtner” veröffentlichten wir die für das Winterhalbjahr festgesetzten Gemüsehöchstpreise, die für die Erzeuger gültig sind. Wir lassen nunmehr die mittlerweile von der Behörde bestimmten Groß- und Kleinhandelspreise folgen: 1. Weißkohl 2. Rotkohl Groß handelspreis M Klein handelspreis Pf. f. 1 Pfd. 18 18 (3,75) (7) 9 13,5 3. Wirsingkohl (6,5) 13 18 4. Grünkohl 5. Rote Möhren und längliche Ka- (7) 14 19 rotten (ohne Kraut) .... (6,5) 12,5 17 6. Gelbe Möhren (ohne Kraut) . (4,75) 10 15 7. Weiße Mönren (ohne Kraut) . (3) 7,5 11 8. Kleine rnnde Karotten . . . (12) 18 25 9. Rote Rüben (rote Beete) . . (7) 12 17 10. Gelbe Kohlrüben (2,25) 6 10 11 Weiße Kohlrüben (1,75) 5 9 12. Zwiebeln (ohne Kraut) mit Sack 13. Herbst-, Wasser-, Stoppelrüben, Mairüben, sowie Runkel- (Futter- (14,5) 25 33 runkelrüben) (1.5) 3 5 14. Kohlrabi mit jungem Laub (8) 11 16 ohne Laub (9) 12 17 15. Strunkkohlrabi ohne Kraut. . (5) 6,5 9 16. Spinat (12) 16 28 Um den Vergleich zu ermöglichen, haben wir die Erzeuger höchstpreise für vertragsfreie Ware noch einmal vor den Großhan delspreisen in Klammem beigesetzt. Danach sind also die Gemüsekleinhändler berechtigt, auf unsere Erzeugnisse einen Gewinn von 425 v. H. (bei weißen Kohlrüben), durch schnittlich aber von etwa 250 v. H. aufzuschlagen! Da ist es kein Wunder, wenn diese Herrschaften es sich leisten können, zum Früh stück eine kalte Ente zu verspeisen, die Butterbrote fingerdick marken frei, zu bestreichen und abends Droschkenfahrten durch die Großstädte zu unternehmen, um festzustellen und auszukosten, was es in den besseren Kneipen Markenfreies zu futtern gibt. Da muß sich der Gärtner natürlich vor den Herrschaften jämmerlich verstecken und verkriechen. Bescheiden sitzt er in der Ecke und trinkt seinen Topf voll armseligen Kriegsdünnbieres, während die Händler mit ihren Damen nach Herzenslust tafeln. Es geht doch nichts über die Preis politik der Reichsstelle für Gemüse und Obst! Die Kriegsabgabe von Einzelpersonen. Das Reichsgesetz vom 26. Juli 1918 legt den Einzelpersonen zugunsten des Reiches eine außerordentliche Kriegsabgabe sowohl von; Mehreinkommen als auch vom Vermögen auf. Die Abgabepflicht ist nach dem Stande vom 31. Dezember 1917 zu beurteilen. 1. Abgabe vom Mehreinkommen. Mehreinkommen ist der Unterschied zwischen dem Friedenseinkommen und dem Kriegs einkommen; die ersten 3000 M. des Mehreinkommens bleiben ab gabefrei. Als Friedenseinkommen gilt das steuerpflichtige Jahres einkommen, mit dem der Abgabepflichtige 1 bei der letzten Veranla gung zur Staatseinkommensteuer vor dem Kriege veranlagt worden ist, also für 1915. Als Friedenseinkommen wird stets ein Betrag von 10 000 M. angenommen, auch wenn das letzte Friedenseinkommen niedriger ist. Wenn es der Abgabepfilchtige beantragt, ist nicht die letzte Friedensveranlagung, sondern der Durchschnitt der letzten drei Friedensveranlagungen als Friedenseinkommen festzusetzen. Als Kriegseinkommen gilt das steuerpflichtige Jahreseinkom men, mit dem der Abgabepflichtige für 1918 zur Staatseinkommen steuer veranlagt ist. Das Einkommen der Ehegatten wird hierbei zusammengerechnet. Einer Deklaration für die außerordentliche Kriegsabgabe be darf es nicht, da sowohl die letzte Friedensveranlagung, als auch die für 1918 feststehen. Ist eine letzte Friedensveranlagung nicht vor handen, ist also die persönliche Einkommensteuerpflicht erst nach dem für die letzte Friedensveranlagung maßgebenden Stichtage ein getreten, so gelten als veranlagtes Einkommen vor dem Kriege 5 v, H. des bei Eintritt der Steuerpflicht vorhandenen Vermögens oder das von dem Abgabepflichtigen nachgewiesene höhere Einkom men, das er im Jahre 1913 oder im Durchschnitte der Jahre 1911, 1912 und 1913 tatsächlich bezogen hat. Die Abgabe vom Mehreinkommen beträgt für die ersten 10 000 M. des abgabepflichtigen Mehreinkommens 5 v. H. für die nächsten angefangenen oder »»» » » » - n » n » » . » » » für die weiteren Beträge . . . 2. Was die Kriegsabgabe vom angeht, so ist abgabepflichtiges Vermögen das nach dem Besitz steuergesetze auf den 31. Dezember 1916 festgestellte Vermögen. Auch hier bedarf es also im Regelfälle keiner besonderen De klaration. vollen 10 000 M. 10 v. H., „ 30 000 „20,, , B0000 , 30 , , „ 100 000 » 40 „ „ . . 50 „ ,, der Einzelversonen Indessen ist das Vermögen auf den 31. Dezember 1917 fest stellen: 1. wenn eine Vermögensfeststellung auf den 31. Dezember 1916 nicht stattgefunden hat; 2. wenn sich das Vermögen des Abgabepflichtigen nach dem 31. Dezember 1916 durch Erbanfall, Vermächtnis u. dgl., Schenkung von als 5000 Mark vermehrt hat; 3. wenn der Abgabepflichtige nachweist, daß sich sein Ver mögen gegenüber dem Stande vom 31. Dezember 1916 um mehr als ein Fünftel vermindert hat und er einen entsprechenden Antrag stellt. In diesen Fällen ist eine Deklaration erforderlich, falls der Abgabepflichtige über 100 000 M. Vermögen besitzt. Vermögen von weniger als befreit. Die Kriegsabgabe vom 200 000 M.: 1 vom Tausend, für die nächsten angefangenen » » » » » u 3 •• für die weiteren Beträge . . Inländische Aktiengesellschaften, Komman dit-Aktiengesellschaften, Berggewerkschaften, Gesell schaften mit beschränkter Haftung und eingetra gene Genossenschaften haben von dem im 4. Kriegsge schäftsjahre erzielten Mehrgewinn eine außerordentliche Kriegsab gabe zu entrichten. Im Gegensätze zu den Einzelpersonen müssen sie eine besondere Steuererklärung (Deklaration) auf amtlichem Vordrucke bei der Kgl. Bezirkssteuereinnahme bis zum 31. Dezem ber einreichen. 101 000 M. sind von der Abgabe Vermögen beträgt für die ersten oder vollen 300 000 M. 2 v. T, „ „ 500 000 „ 3 , , » 1 000 000 » 4 » » 5 „ „ Die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe erfolgt durch die Kgl. Bezirkssteuereinnahme; die Vorschriften des Besitzsteuer gesetzes finden entsprechende Anwendung. Der Betrag der Kriegs abgabe' wird durch einen Bescheid mitgeteilt, gegen den die üblichen Rechtsmittel zulässig sind.