Volltext Seite (XML)
schritt ausgearbeitet, in der er darlegt, welche Fragen der Kartoffelkultur bearbeitet werden müssen. Zunächst muß eine Forschungsanstalt für Chemie und Physiologie der Kartoffel errichtet werden. Die Untersuchungen, die das Institut für Gärungsgewerbe in seiner deutschen Kartoffel kulturstation und seiner Rohstoffabteilung seit Jahren ausführt, müssen auf breitester Grundlage fortgesetzt werden. In der Chemie der Kartoffel müssen vor allem die organischen Nichtstärkestoffe, die in der Hauptsache im Zellsaft gelöst sind, noch mehr erforscht werden. Im Kartoffelsaft sind alle Stoffe gelöst, die die Haltbarkeit der Kartoffel beeinträchtigen, andere, die gegen Verder ben Schutz bieten, und solche, die den Geruch und Ge schmack der Kartoffel bedingen. Weiter wäre das Vor handensein und die Arbeitsleistung der Enzyme in der Kartoffel zu bearbeiten. Das Gebiet wäre zu einer vollständigen Enzymologie der Kartoffel auszubauen, dergestalt, daß die kartoffelverarbeitenden Gewerbe die Arbeitsergebnisse bei der Gewinnung, Lagerung und Pflege der Kartoffel praktisch zur Anwendung bringen können, nämlich die Brennerei, die Stärke erzeugung und die Trocknerei, aber auch die Stel len, denen die Pflege und Verwertung der Kartoffel zu Speise- und Fütterungszwecken obliegt. Dringender Be antwortung bedarf die Frage, durch welche chemischen und physikalischen Merkmale die Unterschiede in der Konsistenz, im Aussehen, im Geruch und im Geschmack der Kartoffeln bedingt sind. Bei den Futterkartoffeln muß festgestellt werden, in welchem Umfange man bei der Verfütterung mit einem hohen Gehalt an Eiweiß auf die Beigabe von Kraftfutter verzichten kann. Eine der wich tigsten Fragen, an deren Beantwortung die Chemie und Physiologie an erster Stelle mitzuarbeiten haben, ist der Abbau der Kartoffelsorten, d. h, der allmähliche Rück gang im Ertrage, selbst unter guten Kulturbedingungen, Es wird festzustellen sein, welche Aenderungen sich bei ab gebauten Sorten zu erkennen geben, ob es möglich ist, ab gebaute Sorten wieder ertragreich zu machen. So ist. der Forschungsanstalt für Chemie und Physiologie der Kartoffel ein weites Tätigkeitsfeld vorbehalten. Geplante gärtnerische Neuanlagen aller Art. Hal berstadt. Die Stadt plant die Erweiterung des Friedhofes, Der nächsten Stadtverordnetenver sammlung soll ein entsprechender Plan zum Ankauf von 3 Morgen Ackerland unterbreitet werden, — Ueber- 1 i n g e n a, S. Der Bürgerausschuß hat die Errichtung eines Heldenhaines bei St. Leonhard in Aus sicht genommen. — Bad Nauheim. Für die Erwei terung des Friedhofes bewilligten die Stadtver ordneten einen Betrag von 12 000 M, — Kiel. In der Sitzung des hiesigen Parochialverbandes gelangten die vom Architekten Prinz ausgearbeiteten Modelle, Skizzen und Risse für einen Ehrenfriedhof auf dem hiesigen Friedhof Eichhof zur Ausstellung und zur Erläuterung. Die Kosten der gesamten Anlage sind auf reichlich 143 000 Mark veranschlagt, doch wurde es als zweifelhaft be zeichnet, ob diese Summe ausreichen wird. — Val lendar (Rhld.). In der Stadtverordnetensitzung wurde beschlossen, dem vom Kreisbaumeister ausgearbeiteten Entwurf über die Anlage eines evangelischen Friedhofes zuzustimmen und die erforderlichen Mittel für die Her richtung der Anlage bewilligt. Rechtspflege - Verspätete Mängelrüge beim Kauf von Zuckerrübensamen. Von besonderem Interese für den Samenhandel ist ein jetzt vom Reichsgericht entschiedener Streitfall, bei dem es sich fragte, ob, wenn Zuckerrübensamen gekauft ist, die gelieferte Ware aber eine Beimischung von Futter rübensamen enthält, diese gelieferte Ware nur als eine mangelhafte oder überhaupt als eine andere als die be dungene Ware anzusehen ist. Die Frage ist von Erheb lichkeit für das Rügerecht und die Schadensersatzan sprüche des Käufers. Denn nach den auch auf Handels käufe anwendbaren Vorschriften des Bürgerlichen Ge setzbuchs über die Gewährleistung wegen Mangelhaftig keit einer gekauften Sache verjähren die Schadenersatz ansprüche in 6 Monaten nach der Ablieferung der Ware, sofern nicht der Mangel vom Verkäufer arglistig ver schwiegen worden ist (§ 477 BGB.). Die Anwendung die ser Bestimmung erleidet aber eine Ausnahme, wenn (§ 378 Handelsgesetzbuchs) die gelieferte Ware von der Bestel lung offensichtlich so erheblich abweicht, daß der Ver käufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte. Im Streitfall handelte es sich um Fol gendes: DieZuckerhandelsunioninMagdeburgschloß namens der Oberungarischen Zuckerindustrie Aktiengesellschaft in Töketerebers im Herbst 1911 mit dem Domänenrat M. in Friedrichswerth bei Gotha einen Vertrag, wonach der letztere sich verpflichtete, der Oberungarischen Zucker industrie zur Aussaat für die Jahre 1912 bis 1915 je 500 Zentner Zuckerrübensamen zu liefern, und zwar für 1912 russischen Samen, für die übrigen Jahre Friedrichs werther. Der für) 1912 bestimmte Samen ist am 24. Dezem ber 1911 geliefert worden. Im Oktober 1912 rügte die Oberungarische Zuckerindustrie, daß der gelieferte Sa men eine starke Beimischung von Futterrübensamen ent halten habe, so daß dadurch ein Ernteausfall von rund 295 000 Kronen entstanden sei. Sie klagte von diesem Schaden einen Teilbetrag von 50 000 Mark gegen den Verkäufer Domänenrat M, ein. Dieser machte dagegen geltend, die Mängelriege sei verspätet, weil erst länger als 6 Monate nach der Lieferung erhoben, und der Scha denersatzanspruch daher gemäß § 477 BGB. verjährt. Die Klägerin meinte demgegenüber, § 477 BGB. sei nicht anwendbar, weil nicht eine mangelhafte, sondern über haupt eine andere Ware geliefert worden sei. Das Landgericht Gotha und ebenso das Oberlandes gericht Jena traten der Auffassung des Beklagten bei: sie haben die Klage abgewiesen und auf die Widerklage des Beklagten festgestellt, daß der Klägerin kein Schaden ersatzanspruch gegen ihn zustehe. In seinen Entschei dungsgründen führt das Oberlandesgericht aus: Auf den vorliegenden Streitfall sind die Vorschriften über das Ge währleistungsrecht, insbesondere § 477 BGB., anzuwen den. Der Verkäufer hat hier tatsächlich nicht eine andere als die bedungene, sondern nur eine mangelhafte Ware geliefert. Denn dem von ihm geschuldeten Zuckerrüben samen war Futterrübensamen der Stückzahl nach durch schnittlich nur zu 28,25 v, H. beigemischt. Die Stückzahl aber ist entscheidend und nicht» etwa das Gewicht der ge ernteten Rüben, da nur der gelieferte Samen zu beurtei len ist und für diesen nur die Zahl der Pflanzen maßgebend sein kann. Da der Futterrübensamen höchstens nur ein reichliches Viertel umfaßte, ist nicht anzuerkennen, daß bei der vertragswidrigen Mischung eine andere als die bedungene Ware entstanden war, sondern es hat nur die Beschaffenheit der geschuldeten Ware als verschlechtert zu gelten. Daran ändert es auch nichts, daß der Verkäu fer nach den dem Kauf zugrunde gelegten Magdeburger Normen für die Reinheit des Samens zu haften und ver fraglich nur Zuckerrübensamen zu liefern hatte. Der Aus nahmefall des § 378 HGB. liegt nicht vor. Dieser ist nur dann gegeben, wenn die gelieferte Ware mit der bestellten gar nichts gemein hat und für den Zweck des Käufers ohne Bedeutung ist. Das war hier keineswegs der Fall; denn der Bruchteil der Futterrüben war nicht übermäßig hoch. Auch fielen diese nicht gänzlich aus der Gattung der Zuckerrüben heraus; denn die Futterrüben waren söge-