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166 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Nr, 41 u, 42 verständiger ist Stadtbaurat Prof. Dr. Grassel in München, der Schöpfer des dortigen Waldfriedhofes, gewonnen wor den. — Arnsberg. Die Stadtverordnetensitzung erklärte sich mit der Anlage eines neuen Ehrenfriedhofes auf dem Kii chhof einverstanden. — T önning, Holst. Die städti schen Kollegien haben die Anlage eines Heldenhaines be schlossen und einen Ausschuß für die erforderlichen Vor arbeiten gewählt. — Beierfeld, Erzgeb. Fabrikbe sitzer Ernst Vier stellte der Stadt ein Grundstück und 6000 M. zur Verfügung zur Errichtung eines Ehrenhaines für die hiesigen Krieger. — Röhlinghausen, Westf. Die Gemeindevertretung hat beschlossen, auf dem an der Hofstraße erworbenen Gelände einen Gemeindefriedhof zu errichten. — Gonzenheim. Da der seitherige Fried hof bald belegt ist, hat die Gemeinde ein 10 000 Quadrat meter haltendes Grundstück auf der Höhe in der Richtung nach Seulberg angekauft und wird dort einen neuen Friedhof anlegen. — Roßlau. Zur Anlegung eines neuen Friedhofes wird die Stadt Verhandlungen wegen Ankaufes eines etwa 50 Morgen großen fiskalischen Geländes an der alten Ber liner Straße in die Wege leiten. — Falkenburg, Pom mern. Die Stadt will einen modernen Friedhof nebst Kapelle und Leichenhalle errichten, — ======================== Rechtspflege Verkauf von Gärtnereien und Konkurrenzrecht. Beim Verkauf von Gärtnereien ist es heute vielfach zur Regel geworden, daß der Käufer sich dem Verkäufer gegenüber ausdrücklich ein Konkurrenzverbot vorbehält. Ist eine solche Klausel aber nicht ausdrücklich ausbedun gen, so kann nachher leicht die Frage entstehen, ob der ursprüngliche Inhaber der Gärtnerei berechtigt ist, in der Nähe des bisherigen Unternehmens ein Konkurrenz unternehmen zu errichten oder ob der Verkäufer ein Recht hat, den Konkurrenzbetrieb auch ohne eine beson dere Abmachung zu untersagen. Vom rechtlichen Standpunkte aus möchte man sich die Frage zunächst sehr einfach denken: wer eine Gärt nerei verkauft und sich zur Unterlassung der Konkurrenz verpflichtet, muß seine Verpflichtung einhalten; wer sich aber nicht verpflichtet, hat das Recht zum freien Wett bewerb wie jeder andere. Aber so leicht liegt die Frage doch nicht. Der Ver käufer steht nicht etwa jedem anderen, dem der freie Wettbewerb offensteht, gleich; dadurch, daß er den Na men hat, der in den betreffenden Gegend bereits einen gewissen Ruf hat, würde sein Wettbewerb für den Un ternehmer eine Gefahr bedeuten, und wenngleich diese Gefahr nie ganz zu vermeiden geht, da es immer Personen gleicher oder ähnlicher Namen gibt, die den Ruf eines gut eingeführten Unternehmens für sich ausnutzen können, so ist doch diese Möglichkeit nur ver hältnismäßig gering. Aber sind das nicht Erwägungen ganz juristischer Art, die mit der Rechtsfrage gar nichts zu tun haben? Ich meine, man darf solche wirtschaftlichen, aber dafür um so wichtigeren Fragen nicht ganz ausschalten. Wenn man auf den Inhalt eines Kaufvertrages, der die Ueber- tragung eines Geschäftes zum Gegenstände hat, näher eingeht, dann stößt man gerade auf solche wirtschaftliche Fragen. Wer eine Gärtnerei kauft, kauft mehr als die bloße Einrichtung usw,, er kauft die Kundschaft, die Aus sicht, aus demselben Kreise, von Kunden den Gewinn zu ziehen, den der frühere Inhaber daraus gezogen hat und der mit der Gewöhnung des Publikums an eine be stimmte Gärtnerei auch mit einer gewissen Wahrschein lichkeit zu erwarten ist, und das ist in der Regel sogar der Hauptgegenstand eines Geschäftskaufes, Von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, ist der frühere Geschäftsinhaber nicht nur verpflichtet, dem Käu fer das Geschäft, die Einrichtungsgegenstände, die Vor räte usw, zu übereignen, sondern er muß ihm ständig die jenigen Gewinnaussichten verschaffen, die der eigentliche Gegenstand des Kaufgeschäftes waren. Wenn er nun selbst durch ein Konkurrenzunternehmen dem Käufer die Kundschaft zu entziehen droht, die er ihm zu verschaffen verpflichtet ist’, so würde er insoweit seiner ursprüng lichen Verkaufsverpflichtung nicht mehr gerecht werden, und der Käufer könnte ihn darum auf Unterlassung der Konkurrenz verklagen. Das Reichsgericht hat kürzlich den gleichen Rechts standpunkt vertreten (Das Recht, Bd. 13, Nr, 1652), Die Begründung ist dort allerdings anders. Das Reichsgericht meint, daß bei einem Geschäftsverkauf ohne Konkurrenz verbot eine stillschweigende Willenseinigung der Par teien anzunehmen wäre, in angemessenen Grenzen die Konkurrenz zu unterlassen. Ob es angebracht ist, grundsätzlich Vereinbarungen über ein Konkurrenzverbot zu treffen oder nicht, möchte ich weder bejahen noch verneinen. Jede feste Verein barung gibt Schwierigkeiten in der Auslegung und führt gar leicht zu Rechtsstreiten um kleinste Punkte, zumal wenn irgend etwas scheinbar Unerhebliches dann nicht in den Vertrag mit aufgenommen werden sollte. Die Fortlassung der Vereinbarung eines Konkurrenz verbotes gibt dem Richter mehr Gelegenheit, die Inter essen beider Parteien gegeneinander abzuwägen, da über all das angemessene Maß an die Stelle von Zahlen tritt; anderseits aber kann die Fortlassung auch, falls das Ge richt für eine freiere Rechtsfindung nicht zu haben ist, doppelt gefährlich werden, Dr. jur. Eckstein, i Handelsnachrichten * * Zusammenschluß holländischer Baumschulbesitzer und Pflan zenexporteure zu einem „Holländischen Pflanzen-Export-Verband“, Dieser neugegründete Verband sendet uns nachstehend wiedergege benes Schreiben, das die Unterschrift des Generalsekretärs des Ver bandes, Dr. jur. W. F. Wery, trägt: Haag, 15. September 1918. P. P. Im Auftrage der holländischen Baumschulbesitzer und Pflan zenexporteure habe ich die Ehre, Ihnen Kenntnis zu geben, daß die Mehrzahl der in Aalsmeer, Boskoop, Dedemsvaart, Gouda, Ouden- bosch, Veendam usw. ansässigen Firmen sich zu einem Verband zu sammengeschlossen haben. Der „Bund deutscher Baumschul besitzer" hat zu diesem Zusammengehen das beste Beispiel gegeben. Die durch diesen gewaltigen Krieg hervorgerufene Veränderung aller Dinge hat auch dem Pflanzengeschäft Schwierigkeiten aufer legt, die es notwendig machen, daß sich auch dieses den Umwälzun gen anpaßt. In allen Ländern gelten schon seit Ausbruch des Krieges völlig neue Verkaufsbedingungen, und sind diese für die holländi schen Baumschulbesitzer in Nachstehendem bekanntgegeben. Wo bis zum Ausbruch des Krieges und auch in den ersten Jah ren noch große und bedeutende Areale mit Pflanzenzucht bestellt waren, sind diese durch die unerwartete Länge des Krieges ganz be deutend eingeschränkt, zumal die Kosten für die Pflanzenzucht mehr als um das Doppelte vergrößert sind. Alle Mitglieder des Verbandes haben satzungsgemäß die Pflicht, nur einwandfreie Ware zu liefern, und der Verband macht es sich zur Aufgabe, die zeitweise unlauteren Verhältnisse im Pflanzen handel, das Auktionieren usw., beiseite zu schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist der unterzeichnete General sekretär für eine strenge Kontrolle in dieser Angelegenheit verant wortlich gemacht. Dem Generalsekretär des Verbandes oder seinem Bücherrevisor stehen jederzeit alle Bücher der Mitglieder zwecks Untersuchung offen. 1. Es dürfen keine Auktionen in den Ländern veranlaßt werden, wo ein geregelter Pflanzenhandel besteht. 2. Die Waren werden ab Baumschule verkauft. 3. Keine Aufträge werden ausgeführt für Firmen, die ihre Ver pflichtungen einer früheren Saison einem Verbandsmitgliede gegenüber nicht erfüllt haben.