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vorweg ihre ständigen „Kunden“ zu bedienen. Die von der Nah- rungsmittelversorgung hereingeworfenen Mengen Kohl, Gelbrüben, Gurken und /Zwiebeln gehen weg wie in vordenklichen Zeiten die „warmen Semmeln“. Die Hausfrauen suchen jetzt schon ihren Win tervorrat in Gelbrüben, Sauerkraut usw. einzulegen, ein erheblicher Verderb kann bei der für die Witterung noch gar nicht geeigneten Ware nicht ausbleiben. Der ausgiebige Regen in der vergangenen Woche hat den spätgelegten Bohnen und dem übrigen noch aufstehenden Gemüse zu neuem Leben verholten; eine Reihe warmer Tage könnte hier noch große Werte zeitigen. Richtpreise für Gemüsesamen aus der Ernte 1918 für den Ver kauf an Wiederverkäufer und Verbraucher, In Ergänzung der am 7. November 1917 festgesetzten Richtpreise für Gemüsesamen sind am 6. Juli 1918 nachstehende vom Herrn Staatssekretär des Kriegs ernährungsamtes mit Erlaß vom 14. August 1918 genehmigte Preise durch di? offizielle Preiskommission für Gemüsesamen festgesetzt worden. Preise für Wiederverkäufen 100 kg 10 kg 1 kg 100 g 10 g Kerbel: K JI JI A A gewöhnlicher .... 292 31 3.40 0.50 0.10 mooskrauser .... Kerbelrüben: 316 34 3.60 0.50 0.10 gewöhnliche .... — — 6.60 0.90 0.15 sibirische Kresse: — — 7.60 1.— 0.15 gewöhnliche .... 400 43 4.60 0.60 0.15 extra krause . . 450 48 5.20 0-70 0.15 amerik. Winter- . . . — — 5 60 0.70 0.15 gelbe englische . . . Rapunzel: 450 48 5.20 0.70 0.15 deutscher 880 92 9,60 1.20 0.15 alle anderen Sorten . . 1000 104 11.— 1.40 0 20 holländischer .... Preise frei Mairüben: alle Sorten Herbstrüben : 660 70 7.40 0.90 0.15 Teltower 660 70 7.40 0.90 0.15 alle anderen Sorten Sauerampfer: 560 60 6.40 0.80 0.15 alle Sorten 660 70 7.40 0.90 0 10 Schnittlauch Spinat: — —' 92.— 10.60 1.35 alle Sorten 400 43 4.60 0.60 0.15 Winterheckezwiebeln . . 1340 142 15 20 1.80 0.25 Preis e i ü r Verb raue her. Kerbel: gewöhnlicher . . 332 36 4 0.50 0,10 mooskranser .... 356 38 4.20 0.60 0.10 Kerbelrüben: gewöhnliche — — 7 80 1.— 015 sibirische - — 9.— 1.20 0.15 Kresse: gewöhnliche 460 50 5.40 0.70 0.15 extra krause .... 510 56 6.— 0 80 0 15 amerik. Winter- . . . — — 6 60 090 0.15 gelbe englische . . . 510 56 6.— 0.80 0.15 Rapunzel: deutscher . . 1000 110 12.40 1.50 0.20 alle anderen Sorten . . 1140 126 13 80 1.60 0.20 holländischer .... Preise frei Mairüben: alle Sorten. . 760 82 8.80 1.10 0.15 Herbstrüben: Teltower 760 82 8 80 1.10 0.15 alle anderen Sorten . . 620 68- 7.20 0.90 0.15 Sauerampfer: alle Sorten 760 82 8.80 1.10 0.15 Schnittlauch: — — 104.— 11.60 1.50 Spinat: 2 1 /. i -g-Portion 40 Pf. alle Sorten . . . . 460 50 5.40 0.70 0.15 Winterheckezwiebeln . . 1520 176 20.— 2.40 0.30 Veränderung der Richtlinien; Beschlossen vom Vorstand des Preisverbandes und von der offiziellen Preiskommission in Quedlinburg am 6. Juli 1918. Von 25 Kilo und aufwärts gilt der 100-Kilo-Preis 5 „ » 10 „ . 250 g 1 . 50 „ n » • 100-g-Preis Soweit nur 1 kg-Preise festgesetzt sind, gelten die kg-Preise auch für größere Mengen. Die Bestimmung über die Preisberechnung von Neuheiten, Ori ginal- und Spezialzüchtungen wird wie folgt verändert: Original- und Spezialzüchtungen dürfen bis 10 v. H. über die festgesetzten Richtpreise oder Höchstpreise berechnet werden, aber nur dann, wenn der Veräußerer solche schon vor dem Kriege höher in seinem Peisverzeichnis angesetzt hat. Für alle in dieser Liste nicht genannten Ge müsesämereien bleiben die am 7. November 1917 bestimmten Preise, die bisher gültig waren, auch weiterhin in Kraft. Ueberweisung von durch Postnachnahme eingezogenen Beträgen auf das Konto von .Postscheckkunden. Durch Postnachnahme einge zogene Beträge können für Postscheckkunden mit Zahlkarte auf deren Postkonto überwiesen werden. Man sollte glauben,, daß von diesem außerordentlich billigen und einfachen Verfahren jeder Ge schäftsmann zu seinem und seiner Kunden Nutzen möglichst weiten Gebrauch machen müßte. Das ist aber, wie wir erfahren, selbst bei großen Geschäften nicht immer der Fall. Von zuständiger Seite wird uns nämlich mitgeteilt, daß sogar große Geschäfte mit bedeutendem Versandverkehr und Warenhäuser sich die eingezogenen Nachnahme beträge noch mit Postanweisung senden lassen und dafür die teure Postanweisungsgebühr zahlen. Wir empfehlen dringend, mit solcher geschäftlichen Rückständigkeit doch wenigstens noch vor dem 1. Oktober aufzuräumen, da von diesem Zeitpunkt ab die Gebühr für die Postanweisungen noch erhöht wird. Die Vordrucke zu den Nachnahmezahlkarten, in die auf Wunsch auch die Kontobezeichnung eingedruckt wird, sind bei den Postscheckämtern erhältlich. Ueber das Verfahren geben alle Postämter Auskunft. Die neuen Wechselstempelabgaben und Postgebühren. Die Wechselstempelabgabe beträgt ab 1. August 1918 von einer Summe von 250 M. und weniger —,15 M., über 250 bis 500 M. —,30 M„ über 500 bis 750 M. — ,45 M., über 750 bis 1000 M. —,60 M., und von jeden weiteren 1000 M, der Wechselsumme —,60 M, mehr, wobei jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird. Die Ent richtung muß erfolgen, ehe ein inländischer Wechsel von dem Aus steller, ein Blankoakzept von dem Akzeptanten, und ein ausländi scher Wechsel vom ersten inländischen Inhaber aus den Händen ge geben wird, Ueber die neuen Postgebühren hat vielfach Unklar heit geherrscht, die durch den wenig verständlichen Gesetzestext hervorgerufen wurde. Die im Gesetz gegebene Zusammenstellung der Reichsabgaben soll nämlich an die Stelle der bisher geltenden Abgaben treten. Viele Fachzeitungen und angesehene Tageszeitun gen haben aber die Zuschläge als solche zu den jetzt bestehenden Portosätzen angesehen, wodurch natürlich die Sätze erheblich höher ausfallen mußten. Die Gebühren stellen sich nach den gesetzlichen Vorschriften wie nachstehend: 1. Postkarten im Orts- und Nahverkehr wie bisher 7% Pf., im Fernverkehr 10 Pf. — 2. Brief e im Ortsverkehr bis 20 g 10 Pf., über 20—250 g 15 Pf., im Fernverkehr bis 20 g 15 Pf., über 20—250 g 25 Pf. — 3. Drucksachen bis 50 g 5 Pf., über 50—100 g 7% Pf., über 100—250 g 15 Pf., über 250—500 g 25 Pf., über 500—1000 g 35 Pf. Drucksachen, die nur Zeitungen oder Zeitschriften enhalten, die un ter Verlegern oder von Verlegern an Personen verschickt werden, die den Vertrieb dieser Zeitungen nicht gewerbsmäßig betreiben (also Abonnenten), ferner Drucksachen, die nur politische, Handels oder andere Nachrichten allgemeiner Bedeutung enthalten und von Nachrichtenbüros an Zeitungen oder Zeitungsverleger verschickt wer den, zahlen den alten Portosatz von 3, 5, 10, 20 und 30 Pf. Druck sachen müssen freigemacht sein, da sie sonst nicht befördert werden. — 4. Warenproben bis 100 g 10 Pf., über 100—250 g 15 Pf., über 250—500 g 25 Pf. Warenproben müssen freigemacht sein. — 5. Geschäftspapiere und zusammengepackte Sendungen (Misch sendungen) bis 250 g 15 Pf., über 250—500 g 25 Pf., über 500—1000 g 35 Pf. Auch Geschäftspapiere und Mischsendungen müssen freige macht sein. — 6. Postauftragsbriefe, die ebenfalls freige macht sein müssen, 35 Pf. — 7, Postanweisungen bis 5 M. 15 Pf., über 5—100 M. — 25 Pf., über 100—200 M. = 40 Pf., über 200—400 M. = 50 Pf., über 400—600 M. = 60 Pf., über 600—800 M. = 70 Pf. Postaufträge und Postanweisungen sind nur bis 800 M. zulässig. Bei telegraphischen Postanweisungen kommt natürlich auch die erhöhte Telegrammgebühr (vgl, Nr. 11) in Frage. Bei Post anweisungen mit anhängender Karte zur Empfangsbestätigung ist auch diese Karte nach der Gebühr für Postkarten freizumachen. — 8. Nachnahmesendungen, die bis 800 M. zulässig sind, das erhöhte Porto für eine solche Sendung ohne Nachnahme, bei Ein schreib- und Wertsendungen auch die Einschreib- und Versiche rungsgebühr, ferner eine Vorzeigegebühr von 10 Pf. und für die Uebermittlung des eingezogenen Betrages die Postanweisungsgebühr (Nr. 7) oder die Zahlkartengebühr bei Postscheckverkehr. — 9. Wertbriefe bis 600 M. = 35 Pf. in der ersten Zone, und 60 Pf. auf alle weiteren Entfernungen, Bei allen höheren Werten 5 Pf. für je 300 M. mehr. —• 10. Pakete 40 Pf. bis zum Gewicht von 5 kg in der ersten Zone, 75 Pf. bis zum Gewicht von 5 kg auf alle weiteren Entfernungen. Bei einem höheren Gewicht das ge wöhnliche Paketporto zuzüglich 30 Pf. in der ersten Zone und 50 Pf. auf alle weiteren Entfernungen. Ein Beispiel möge die Berechnung klar machen. Ein Paket von 7 kg kostet nach der ersten Zone 35 Pf., mit der neuen Reichsabgabe von 30 Pf. also 65 Pf. Das selbe Paket nach der dritten Zone kostet 90 Pf. und 50 Pf. neue Reichsabgabe, also 1,40 M. Für Pakete mit Zeitungen und Zeit schriften kommt die Reichsabgabe wie bei 3 nicht zur Erhebung. Es gilt also der alte Satz. — 11. Telegramme 6 Pf. für ein Wort bei Stadttelegrammen, 12 Pf. bei dringlichen Stadttelegrammen. Die Mindestgebühr 45 Pf., bzw. 1,05 M. Bei sonstigen Telegrammen 8 Pf. für ein Wort, bei dringenden sonstigen Telegrammen 18 Pf., Min destgebühr 65 Pf., bzw. 1,65 M, Die Gebühren werden auf einen durch 5 teilbaren Betrag abgerundet. — 12. Ferns prechver-