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kantieren der Flüssigkeit zu zentrifugieren und dann in wässeriger Suspension zu verarbeiten (D. R, P, 290 610). " Kleinere Mitteilungen 5 Ein Bohnendorf, Pfälzische Blätter berichten: Der Bohnenanbau in der Lautzkircher Gemarkung im Bliestale- nähert sich der Ernte. Das gesamte Tal bietet zurzeit mit seinen Tausenden und Abertausenden von Bohnenstangen und dem daran emporgeschlängelten Kraut das Bild eines Walddickichts, Die Zahl der in der Gemeinde Lautzkir chen aufgestellten Bohnenstangen wird allein auf zwei malhunderttausend geschätzt. Die Ernte selbst ist recht ergiebig, die Pflanzen sind teilweise so hoch gewachsen, daß die Bohnen nur mit der Leiter gepflückt werden kön nen, Die Bohnen sind zart und lang geraten; solche von 26 bis 28 cm Länge sind keine Seltenheit. Die vorjährige Ernte brachte dem Dörfchen einen Geldsegen von etwa hunderttausend Mark. Teures und schlechtes Obst wird dem Publikum von der Mehrzahl der Kleinhändler unter der Bezeichnung Edel- obst oder feinstes Tafelobst nur allzu häufig angeboten, Es ist einfach ein Skandal, was für schundiges, fleckiges, madiges, dabei noch vollkommen unreifes Zeug für den teuren Pfundpreis von 1,20 bis 1,50 M, zum Kaufe ange boten und in kürzester Zeit geräumt wird. Besonders in den Großstädten spotten die Zustände in dieser Hinsicht jeder Beschreibung. Interessante Messungen von Baumstämmen in den Kreisen Lauenburg (Elbe) und Stormarn, Kürzlich hat man in diesen beiden Kreisen den Umfang der stärksten Bäume gemessen. Die stärkste Eiche im Koberger Wald hat 6,60 m Umfang, die Kroneneiche im Steinhorster Walde hat in 1 m Höhe 5,15 m Umfang. Auf Mollhagener Gebiet stehen auf freiem Felde Eichen, die über 4 m Umfang haben, Die beiden Eichen im Walde Breiten bruch (Schutzbezirk Linau) haben in 1 m Höhe 4,90 und 4,68 m Umfang. Die 327 m hohe und ausnahmsweise schlanke Kronenbuche im Steinhorster Walde jedoch nur 2,5 m. Aul dem Bohlendorfer Friedhof bei Ratzeburg steht eine Eiche, deren Umfang 5,55 m beträgt. Im Walde bei Blumerdorf in Stormarn mißt eine Buche 7,60 m. , Es ist der stärkste Baum, der festgestellt wurde. Auch zum Selbstverbrauch bestimmtes, dem freien Verkehr durch Beschlagnahme entzogenes Obst darf nicht verkauft werden. Im August 1917 hatten die Angehörigen des Gutsbesitzers G. in Z. (Erzgeb.) nach und nach 3 Ztr. Birnen im Preise von 20 Pf. für das Pfund verkauft, ob gleich der freihändige Verkauf von Obst verboten war. Außerdem lag eine Ueberschreitung der Höchstpreisbe stimmungen vor, da für Wirtschaftsobst ein Höchstpreis von 8 M, pro Ztr. festgesetzt war. G. erhielt wegen Zu widerhandlung gegen die Kriegsvorschriften über den Ver kehr mit Obst einen Strafbefehl über 100 M. Geldstrafe oder 20 Tage Gefängnis. G. will wegen Ueberlastung mit Arbeit von diesen Verkäufen seiner Angehörigen nichts gewußt haben. Er bestritt auch seine Haftpflicht den An gehörigen gegenüber und beantragte richterliche Entschei dung. Das Schöffengericht nahm nur Fahrlässigkeit als vorliegend an und setzte die Geldstrafe auf 50 M. herab. Die Berufungsinstanz bestätigte das Urteil, erkannte aber noch auf Einziehung des Ueberpreises von 36 M. G, erstrebte jedoch seine Freisprechung. In seiner Re vision beim Oberlandesgericht machte er geltend, er sei berechtigt, sein Obst als Selbstversorger für seinen eige nen Bedarf zurückzubehalten. Aus diesem Grunde falle es auch nicht unter die Höchstpreisbestimmungen und er sei berechtigt, diese Bestände, wenn er sie nicht selbst ver zehre, zu verkaufen. Das Oberverwaltungsgericht schloß sich der Ansicht der Staatsanwaltschaft an, daß auch die zum Selbstverbrauch bestimmten Lebensmittel nicht ver kauft werden dürfen. Es verwarf das Rechtsmittel, indem es noch hinzufügte, von einem Verkauf übriggebliebenen Obstes könne überhaupt keine Rede sein, weil es sofort nach der Ernte verkauft worden sei. Bezüglich der Haft pflicht lasse das angefochtene Urteil aber klar erkennen, daß der Angeklagte in nicht entschuldbarer Unkenntnis den Verkauf durch seine Angehörigen, für die er nach dem Gesetz hafte, habe geschehen lassen, Vergehen wider das Hilfsdienstgesetz. Am 28. Februar d. Js. wurde der seit längerer Zeit bei Kommerzienrat Lan dauer in München bedienstet gewesene ledige Gärtner Franz Sales Eser von Druisheim (Donauwörth) vom Einbe rufungsausschuß zur Dienstpflicht in die Hofgartenverwal tung des Englischen Gartens überwiesen. Anstatt dieser Anordnung nachzukommen, verweigerte er den Eintritt; er, sowie Kommerzienrat Landauer legten Beschwerde bei der zuständigen Stelle ein. Obgleich die Beschwerde abgewiesen wurde, verblieb Eser in seiner alten Stelle. Die Folge war ein Strafbefehl auf 150 M,, gegen den er Einspruch beim Schöffengerichte erhob. In der Verhandlung bekundete der Angeklagte, daß er die Stelle nicht angetreten habe, weil er bei der Gartenverwaltung des Englischen Gartens nur einen wöchentlichen Verdienst von 34 M. erhalten hätte, während er bei Kommerzienrat Landauer einen solchen von 180 M. pro Monat, sowie freies Gemüse, das er mindestens auf 40 M, rechnet, bezogen habe, was sich auf einen Gesamt verdienst von 210 M. pro Monat erhöhte. Das Schöffenge richt verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 100 M. evtl, 10 Tagen Gefängnis, Vereine und Versammlungen °========= • Tagung einer Versammlung iür Kriegergräber-Fürsorge in Namur, In Namur fand vor kurzem eine Tagung für Kriegsgräber fürsorge statt, zu der sich neben Abgesandten der Etappeninspek tionen der Westfront u. a. Vertreter des Generalquartiermeisters, des Generalgouvernements, des preuß. Kriegsministeriums und Kultus ministeriums, der Verwaltungschef von Wallonien, Künstler von Na men usw. eingefunden hatten, um durch Austausch der verschiedenen Erfahrungen allgemeine Grundsätze und Richtlinien für die Anlage und Erhaltung der Kriegergräber bzw. -Friedhöfe zu gewinnen. Eine Klärung der Frage der Eigentumsverhältnisse der Krieger friedhöfe, mit der sich die Verhandlungen an erster Stelle befaßten, konnte naturgemäß dabei noch nicht erreicht werden, denn hier stehen sowohl für das belgische wie für das nordfranzösische Gebiet endgültigen Abmachungen so ganz außerordentliche Schwie rigkeiten im Wege, daß sich eine zufriedenstellende Regelung wohl erst bei den Friedensverhandlungen erzielen lassen wird. Man einigte sich deshalb auch nur über einige Zweckmäßigkeits-Gesichts- punkte, wie über möglichste Sparsamkeit bei der Rauminanspruch nahme, Vermeidung aller den Charakter von „Sieges"-Zeichen tra genden Beigaben, gleichmäßige Belegung der Friedhöfe mit deutschen und feindlichen Kriegern usw. Hinsichtlich Belgiens wurde die Zu versicht ausgesprochen, daß eine einschlägige königliche Verordnung, die nur den Toten der belgischen Armee und der verbündeten Armeen ein Ehrengrab verstattet, auch auf die deutschen Toten ausgedehnt wird, läßt sich doch auch die besetzende Macht heute die Betreuung von Freund und Feind in gleicher Weise angelegen sein. Einen breiten Raum in den Verhandlungen nahmen dann die Erörterungen über Neuanlage von Kriegerfriedhöfen und allgemeine Organisationsfragen, sowie die Diskussion über Wandlungen in den Anschauungen über Kriegergräberfürsorge, künstlerische Ausdrucks form usw. ein; allgemeinem Interesse begegneten weiter die Vorträge ■ über die richtige Verwendung von Pflanzen auf Kriegerfriedhöfen, Verbesserung unkünstlerischer Anlagen, Vorsorge zur Fertigstellung beim Friedensschluß im Bau begriffener und durch Umbettung noch zu schaffender Friedhofsanlagen und eine Fülle von dankenswerten Anregungen ging aus von den Referaten über Maßnahmen zur Er haltung des alten Baumbestandes und zur Fernhaltung unwürdiger । Baulichkeiten und über Friedhofspflege fertiger Anlagen während der I Okkupationszeit und nach Friedensschluß.