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Zu bedenken ist dabei nun aber auch noch, daß der Herstellungspreis der Pflanzen jetzt ein wesentlich höherer ist als im Frieden. Die Arbeitskräfte sind mindestens um 100 v. H. teurer als im Frieden. Die Kohlen, die man nun einmal wohl oder übel zum Heizen der Gewächshäuser braucht, um 200 v. H., die Blumentöpfe und Strohdecken ebenso, usw. Von dem guten Geschäfte bleibt schließlich, wenn man die Sache bei Lichte und ohne Vorurteil be trachtet, zuletzt sehr wenig übrig, und zwar einfach des halb, weil, wie schon behauptet, die Kaufkraft des Geldes viel stärker gesunken ist, als die Verkaufspreise der gärt nerischen Erzeugnisse gestiegen sind. Es könnte gegen diese Ausführungen der Einwand er hoben werden, daß das eine Beispiel gar nichts beweise. Nun, in ähnlichem Verhältnisse, wie bei den Pelargonien sind die Verkaufspreise bei den meisten Erzeugnissen der Blumenzucht gestiegen, so daß es wohl gestattet ist, die Pelargonien als Beispiel zu wählen. Wer gerecht denkt, wird also wohl oder übel zugeben müssen, daß trotz der Kriegspreise der Baum des geschäft lichen Nutzens nicht in den Himmel wächst. Die gesun kene Kaufkraft des Geldes hemmt sein Wachstum so stark, daß von Wucherprofiten an Topfpflanzen und Schnitt blumen keine Rede sein kann, Welche Rechte hat die Ehefrau des ein- gezogenen Handelsgärtners? Die Einberufung zum Heeresdienste hat auch zahl reiche Handelsgärtner gezwungen, dem Betriebe den Rücken zu kehren und den Spaten daheim mit dem Ge wehr zu vertauschen. In den meisten Fällen sprang da, um das Geschäft nicht gänzlich zumachen zu müssen und die Kundschaft einzubüßen, die Frau in die Bresche und hielt den Betrieb, so gut es ihr möglich war, mit oder ohne Gehilfen aufrecht. Manche Frauen haben dabei auch ein Heldentum bewiesen, das volle Anerkennung verdient. Führen sie doch oft schon jahrelang das Geschäft weiter und tragen diese Last noch zu den Lasten, die ihnen die Sorge um das Hauswesen, um die Erziehung der Kinder usw, auferlegt. Es fragt sich nun, welche Rechte einer Frau, die den Ehemann wegen Abwesenheit vertritt, zustehen. Nach § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Frau an sich berechtigt, innerhalb ihres häuslichen Wir kungskreises die Geschäfte des Mannes zu besorgen und ihn zu vertreten. Rechtsgeschäfte, die sie innerhalb die ses Wirkungskreises vornimmt, gelten als im Namen des Mannes vorgenommen, wenn nicht aus den Umständen sich ein anderes ergibt oder der Ehemann nicht etwa die ses Recht ausgeschlossen oder beschränkt hat. Man spricht in diesem Falle von der Schlüsselgewalt der Frau, Aber dieses Recht bezieht sich eben nur auf den häuslichen Wirkungskreis und nicht auf den Geschäftsbetrieb des Ehemannes. Um ihn in diesem Betriebe vertreten zu können, bedarf es einer besonderen Vertretungsmacht. Man muß hierbei wieder unterscheiden, ob die Ehe frau den Ehemann nur einmal ablöst, weil er „Mittag macht“, einen Geschäftsgang besorgt oder sich einen „Dämmerschoppen“ leistet, oder ob sie ihn infolge langer Abwesenheit, Krankheit, einer Reise oder wie jetzt der Einziehung zum Heeresdienst vertritt. Im ersteren Falle, wo sie nur vorübergehend einmal am Tage aushilft, gilt sie nicht als Vertreterin des Ehemannes und kann keine Verpflichtungen für denselben eingehen, die über den Rahmen des gewöhnlichen Tagesgeschäftes hinausgehen. Sie kann also wohl aus dem Blumenladen oder der Gärt nerei etwas verkaufen, eine Bestellung annehmen, sie kann aber nicht Einkäufe für den Ehemann, sei es schrift lich bei Firmen oder mündlich bei deren Reisenden, be wirken, Solche Bestellungen braucht der Ehemann nicht anzuerkennen. Sie gehen über die Machtbefugnisse der Ehefrau hinaus. Anders liegt die Sache im zweiten Falle, wo der Ehe mann eine längere Zeit abwesend ist. Das ist der Fall, der uns interessiert, weil, wie gesagt, zahlreiche Handels gärtner dem Ruf zur Fahne Folge leisten mußten. Hier ist eine besondere Vertretungsmacht der Ehefrau notwen dig, wenn durch ihre Rechtshandlungen der abwesende Ehemann verpflichtet werden soll. Diese Vertretungsbefugnis muß der Frau übertragen sein. Das kann geschehen durch Erteilung einer Voll macht, mündlich oder schriftlich, oder durch stillschwei gende Handlungen, indem nämlich der Ehemann die Ge schäftsführung durch die Frau andauernd duldet, Anfra gen an sie richtet, ihr Anweisungen gibt usw. In solchen Fällen verpflichtet die Ehefrau den vertretenen Ehemann. Sie kann dann: 1. Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, der Gärtnerei, Warenhandel, abschließen, 2. Einkäufe bewirken, um den Bestand zu ergänzen. 3. Personal annehmen, aufkündigen und entlassen, so wie. Zeugnisse ausfertigen. 4. Den Ehemann in etwaigen Prozessen, auch bei dro henden Zwangsvollstreckungen, vertreten, (Be schluß des Oberlandesgerichts Kiel vom 25. Januar 1917, W. I. 6/17.) Hier muß sie Vollmacht bei- oder nachbringen, 5. Die Vertretung des Ehemannes übernehmen, wenn sie auf Betreiben eines Gläubigers als Vertreterin vom Gericht bestellt wird. Doch kann sie zur Uebernahme einer solchen Vertretung nicht ge zwungen werden. (Entscheidung des Oberlandes gerichts Posen III, W, 71/16.) 6. In Mietangelegenheiten für den Ehemann verhan deln, wenn es zu Streitigkeiten mit dem Vermieter oder den Mietern kommt. Dagegen ist die Ehefrau nicht berechtigt, die vom Ehemann ermieteten Mieträume oder die gepachtete Gärtnerei aufzukündigen oder zu räumen, Ausverkäufe zu veranstalten, Mietzinssteigerungen gutzuheißen, Ver fügungen über das etwaige Gärtnereigrundstück zu tref fen, Bestellungen größeren Umfangs zu machen, die den Rahmen der Bedürfnisse des Geschäfts weit übersteigen, das Geschäft zu verkaufen und ähnliche Handlungen vor zunehmen, die nicht zu dem Kreise der in einem solchen gärtnerischen Geschäftsbetrieb üblichen Handlungen ge hören. Was wir hier von der Ehefrau ausgeführt haben, gilt übrigens auch, wenn andere Verwandte, der Vater, Ge schwister usw., die Vertretung des zum Heeresdienst ein berufenen Gärtners übernehmen, wie es ja ebenfalls häu fig der Fall ist, P. Praxis und Wissenschaft — Der feldmäßige Anbau des Zwiebelsamens. Jetzt ist es an der Zeit, den feldmäßigen Anbau des Zwiebelsamens durch Auswahl der Mutterzwiebeln vor zubereiten. Man wählt als solche vorzüglich ausgereifte, sehr große bis mittelgroße Zwiebeln, welche die Form und Farbe der betreffenden Sorte in bester Ausbildung zeigen. Die Zwiebeln sollen möglichst einen schwachen Hals haben. Die starkhalsigen sogenannten Bolzen sind nicht geeignet. Die ausgewählten Zwiebeln werden im Winter besonders sorgfältig, luftig und trocken aufbewahrt. Ein vorübergehendes Sinken der Temperatur auf 1 bis 2 Grad Kälte im Ueberwinterungsraum richtet keinen Scha den an, jedoch ist ein frostfreier Raum entschieden vorzu-