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142 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutscnen Gartenbau Nr. 35 u. 36 pflichtet, obgleich ich den Schaden nicht verschuldet habe? Wie weit bin ich wohl gehalten, denselben zu er setzen? Etwa nur den Preisunterschied zwischen „Früh-“ und „Spätkohlpflanzen“ in der gelieferten Menge, oder auch den ganzen, vollen Ertragsunterschied? Können die jenigen, denen die Frühkohlpflanzen zum Teil oder gar nicht angewachsen sind, infolge der sehr ungünstigen Wit terung auch vollen Schadenersatz beanspruchen? Kann ich den Samenlieferanten haftbar machen, und in welchem Umfange? Ich bemerke noch, daß der gerügte Mangel an Samen und Pflänzlingen nicht zu erkennen, sondern erst jetzt bei der Weiterentwicklung zu ersehen war. Infolge der Samenknappheit ist es nicht mir allein so ergangen, sondern noch vielen, wenn nicht den meisten Kollegen im hiesigen Kreise. ' Für eine erschöpfende Aufklärung, deren Abdruck in Ihrer geschätzten Zeitschrift „Der Handelsgärtner“ im Interesse vieler Kollegen wohl erwünscht ist, im voraus bestens dankend, zeichnet hochachtungsvoll H. D., Handelsgärtner. Antwort : Der Verkäufer des Samens haftet Ihnen nach § 459 des Bürgerl. Gesetzbuches dafür, daß der Samen die zugesicherte Eigenschaft besaß, also Dithmarscher Frühkohlsamen war. Ebenso hafteten Sie Ihren Abnehmern dafür. Das Recht darauf verjährt aber in sechs Monaten. Nach Ablauf dieser. Frist kann weder Rückgängigmachung des Kaufes, noch Min derung des Kaufpreises, noch Schadenersatz gefordert werden. Das trat für Sie dem Lieferanten gegenüber etwa im April dieses Jahres ein. Sie werden also gegen diesen -nichts mehr machen können, wenn er Ihnen nicht etwa die mangelnde Eigenschaft arglistig verschwiegen hat. Die Bauern, denen Sie verkauft hatten, müßten sich aber auch in einer Frist von sechs Monaten an Sie halten. Ob das geschehen ist, läßt sich aus Ihrer Zuschrift nicht ersehen. Wenn es rechtzeitig geschehen ist, müssen Sie vollen Schadenersatz leisten, also auch dafür, daß die Bauern Einbuße an der Ernte haben, weil der Samen etwa in er heblichem Maße unrein ist. Soweit ein Schaden auf un günstige Witterungsverhältnisse zurückzuführen ist, kommt er für den Ersatz nicht in Frage. Natürlich ist auch der Preisunterschied zu vergüten. Im übrigen muß aber auch angerechnet werden, was an Nutzen aus dem Spätkohlsamen -gezogen wird, bzw. zu ziehen möglich ge wesen ist. P. Gemüsesamen als Gegenstand des täglichen Bedarfes. Wir entnehmen der Bodezeitung folgende Notiz: Quedlinburg, 11. Juli. Eine für Handelsgärtner und Samenhändler wichtige Festellung traf in letzter Zeit die Strafkammer des Landgerichts Hallberstadt. Im Hauptsitz des Samenhandels unseres Bezirkes, Quedlinburg, war durch die ständige Rechtsprechung des dortigen Schöffen gerichts dadurch ein unhaltbarer Zustand geschaffen, daß Gemüsesamen und Sämereien überhaupt nicht als Gegen stand des täglichen Bedarfs anerkannt und die vom Preis verband unter Zustimmung des Kriegsernährungsamtes festgesetzten Richtpreise nicht als maßgebende Ver kaufspreise betrachtet wurden. Dieser Irrtum ist jetzt durch eine Entscheidung der Strafkammer, die den gegenteiligen Standpunkt einnimmt, beseitigt worden. Es wird also in Zukunft gegen jede Ueberschreitung die ser Preise als Kriegswucher eingeschritten werden. Der Sache selbst lag Folgendes zugrunde: Um in der Frage, ob Gemüsesamen zu Gegenständen des täglichen Bedarfs ge hören und eine Ueberschreitung der Richtpreise unter das Gesetz der übermäßigen Preissteigerung entfällt, hatte die Staatsanwaltschaft Halberstadt in einem solchen Falle keinen Strafbefehl erlassen, sondern Anklage vor der Strafkammer erhoben. Angeklagt war der Handelsgärtner X. in Quedlinburg, der im November und Dezember an einen Abnehmer in Recklinghausen 100 g Kohlrübensamen für 15 M. verkauft hat, während der Richtpreis nur 13 M, betrug. Der Angeklagte behauptete, nur den in Quedlin burg üblichen Marktpreis genommen und sich auf die ent sprechenden Entscheidungen des Schöffengerichts Qued linburg gestützt zu haben. Nach längerer Verhandlung und eingehender Beratung fällte das Gericht folgendes Urteil: Gemüsesamen ist unbedingt als Gegenstand des täglichen Bedarfs anzusehen. Das Gericht verneint jedoch, daß der Angeklagte das Bewußtsein gehabt hat, daß ein Gegen stand des täglichen Bedarfs vorliege, Ueber diese Frage sind die Meinungen sehr verschieden gewesen; es ist des halb nicht verwunderlich, wenn Gärtnereibesitzer, also Laien, in der Auslegung der Gesetze, in solchen Streit fragen in unverschuldetem Irrtum sind. Es kommt noch hinzu, daß gerade zu der Zeit das Schöffengericht Quedlin burg fast in jeder Sitzung verkündete, daß Sämereien nicht Gegenstand des täglichen Bedarfs sind. Da ist es nicht zu verwundern, wenn der Laie diese Entscheidung für maß gebend hält und den Verkauf ohne Einhaltung der Richt preise vornimmt und ohne sich vorher an zuständiger Stelle zu erkundigen. Daß die vom Preisverband für Gemüse samen in Langenweddingen bei Magdeburg festgesetzten und am 16, Januar veröffentlichten Richtpreise als maß gebende Höchstpreise anzusehen sind, hielt die Strafkam mer außer Zweifel, da sie mit Zustimmung des Kriegser nährungsamtes, das ja eine amtliche Behörde ist, erlassen sind. Lediglich weil dem Angeklagten unverschuldeter Irrtum zugute zu rechnen ist, mußte seine Freisprechung erfolgen. — Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hatte 20 M- Geldstrafe beantragt. Fraqekasten der Abonnenten Anfrage: (Betriffit Eintragung einer sogenannten Grund dienstbarkeit.) Als Abonnent Ihres Blattes möchte ich mir eine An frage erlauben, um deren Beantwortung ich höflichst bitte. Frei marke und Kuvert füge ich izur Uebersendung derselben bei. Ich kaufte 1910 meine Gärtnerei, welche Verkäufer von seinem übrigen Felde .abtrennte. Beim Bau meines mitten im Garten stehenden Wohnhauses führte Verkäufer damals die Abfallwasser leitung dieses Wohnhauses über sein übriges Feld, welche im Graben seines Feldes ausmündete. Beim Kauf der Gärtnerei ist darüber nichts gerichtlich eingetragen worden. Als ich den V erkäufer später daran erinnerte, gab er mir brieflich den Bescheid, daß er darauf Bedacht beim Verkauf seines Feldes nehmen wollte und versprach mir, dieses eintragen zu lassen. Um nun keine Unannehmlichkeiten mit dem Käufer des Nach- barfeldes zu bekommen, frage ich an, ob ich 1. die einzutragende Belassung des Abwasserkanals auf dem Nachbarfelde verlangen ■kann. Wohin muß ich mich wenden, wenn Verkäufer sich weigert, sie zu belassen? 2. Kann der jetzige Besitzer oder der Verkäufer des Feldes von mir eine Vergütung beanspruchen, und muß ich ihm eine solche gewähren, wenn ich zu meinem Rechte kommen will? Muß die Eintragung ins Grundbuch vor dem Verkauf des Nachbar feldes geregelt werden? R, Kr., Handelsgärtner. Antwort: In Frage kommt eine Grunddienstbarkeit. Diese bedarf zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in das Grundbuch. Sie haben also durch das mündliche Versprechen des Verkäufers, die Ab- Wasserleitung weiter in sein Grundstück einmünden zu lassen, keine Sicherheit für die Zukunft. Auch eine schriftliche Bestätigung würde Ihnen diese Sicherheit nicht geben. Es- ist vielmehr unbedingt eine Eintragung erforderlich. Diese Eintragung können Sie nötigenfalls im Klagewege fordern. Eine Entschädigung brauchen Sie nicht zu zahlen, da beim Verkauf eüne solche nicht vereinbart wurde. Die Eintragung kann auch jetzt noch erfolgen, denn die Grunddienstbar keit kann auch nachträglich noch jederzeit bestellt werden. Gartenbauausstellung I Gartenbauausstellung in Königsberg in Pr. Für Königsberg ist eine Gartenbauausstellung geplant, die im September im Tiergarten. ■ veranstaltet wird. Der Arbeitsausschuß für die geplante Ausstellung tagte am Donnerstag vormittag unter dem Vorsitz des Gärtnereibe- ■ sitzers Model im Gesellschaftsbaus unseres Tiergartens. Es wurde