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138 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Nr. 35 u. 36 fuchserei, die dem Gewerbetreibenden mehr Arbeit ver ursacht, als der ganze Mehrertrag wert ist. 9. Welche Anzeigepflicht besteht? Je der Handelsgärtner hat seinen Betrieb dem örtlich zu ständigen Umsatzsteueramt anzuzeigen. Die Anzeigefrist wird für die schon bestehenden Unternehmen von dem Finanzministerium noch bekannt gegeben, für neue Be triebe beträgt sie zwei Wochen nach Beginn des Unter nehmens. Liegt Kleinhandel vor, so ist das besonders hervorzuheben. Die Anzeige soll Name (Firma), Wohn ort (Ort der Niederlassung), Straße, Hausnummer, Art des Unternehmens und Angabe der Gegenstände, die um gesetzt, oder der Leistungen, die ausgeführt werden, ent halten. Dagegen ist der Warenbestand im einzelnen nicht aufzuführen. 10. Welche Aufzeichnungen sind zu machen, welche Bücher zu führen? Zur Feststellung der Entgelte sind nach § 15 Aufzeichnungen zu machen,, über welche die Ausführungsbestimmungen in § 23 ff. das Nähere enthalten. Diese Aufzeichnungen sollen in gebundenen, Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit laufenden Zahlen versehenen Büchern erfolgen, die 6 Jahre (nicht nur 5, wie im Gesetz steht) aufbewahrt werden sollen. Der Handelsgärtner genügt seiner Aufzeichnungs pflicht, wenn er in dem Buche die sämtlichen Entgelte für seine Lieferungen und Leistungen einträgt, am Schlüsse des Kalenderjahres, erstmalig für 31. Dezember 1918, den Gesamtbetrag der Entgelte feststellt, ohne natürlich vor her die geschäftlichen oder häuslichen Unkosten etwa ab zuziehen. Ueber diese Entnahmen sollen besondere Auf zeichnungen erfolgen. Die Eintragung der vereinnahm- - ten Entgelte soll täglich oder bei kleineren Betrieben wenigstens wöchentlich erfolgen. Kleine ländliche Be triebe, bei denen im letzten Jahre die Gesamtentgelte nicht mehr als 15 000 M. betrugen, können von den Auf zeichnungen, wenn sie bisher keine hatten, noch auf 5 Jahre entbunden werden. Soweit schon eine Buchfüh rungszwang besteht, wie bei kaufmännisch geführten Be trieben, hat es dabei sein Bewenden. Werden Entgelte später zurückgezahlt (Rückgängig machung eines Kaufes), so kann der entsprechende Betrag von dem steuerpflichtigen Gesamtbetrag des Kalender jahres, in dem die Rückgewährung erfolgt, wieder abge setzt werden. Es genügt ein Buch in folgender einfacher Form: U msa tzsteuerbuch des Handelsgärtners Wilhelm Müller in Leipzig, Lößniger Straße 1. Verbleibt ein steu rpf ttiges Entgelt: Nr. Tag der Lieferung oder Leistung Handelsübliche Bezeichnung Entgelt M. Besondere Bemerkungen 1 15. Juni 18. 100 Stück Erdbeerpflanzen 2,50 2 30. Juni 18. 1000 Stück Porreepflanzen 12,- 3 5. Juli 18. 100 Stück 40,— Wurden am 15. Juli zurückge- 1. August 18. Hortensien nommen und der Betrag zu- rückvergütet. 4 3 Topfpflanzen 9,— Azaleen 5 3. August 18. Schnittblumen 10 — / 8 -10 Aprill9. Garten vorgerichtet und Pflanzen dazu 25,— geliefert 8 31.Dezbr 18 Gesamtbetrag der Entgelte: Noch Nr. 3 abzusetzen: 40,— 11, Wann istdie Steuer abzuführen? In nerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres, erstmalig a 1 s o b i s Ende Januar 1919, hat der Handelsgärtner der Steuerstelle eine Erklärung über den" Gesamtbetrag der von ihm vereinnahmten Entgelte abzu geben, für die es besondere bestimmte Formulare gibt, die auszufüllen sind. Auf Grund der Steuererklärung er folgt die Steuerfestsetzung, und darauf ergeht ein Steuer bescheid. Innerhalb zweier Wochen, einer Frist, die auf An trag von der Steuerstelle verlängert werden kann, ist dann die Steuer zu bezahlen, 12, Welche Ueber gangs Vorschriften sind erlassen? Wird für eine Lieferung das Entgelt erst nach dem 1, August 1918 entrichtet, ist also steuer pflichtig, so hat der Kunde einen Zuschlag in Höhe der Steuer zu dem bereits festgesetzten Preis zu zahlen und kann deshalb den Vertrag nicht aufheben. Verkäufe, die vor dem 1. August zwar abgeschlossen wunden, bei denen aber erst nach dem 1. August geliefert wurde, sind steuerpflichtig. Das Entgelt ist einzusetzen. Verkäufe, bei denen die Ware schon vor dem 1. Au gust geliefert, aber noch nicht bezahlt wurde, sind nicht steuerpflichtig (Kreditkäufe). 13. We 1che Strafvorschriften führt das Gesetz auf? Hinterziehungen der Steuer werden mit Geldstrafe bis zum zwanzigfachen Betrage der hinterzoge nen Steuer, und wenn dieser Betrag nicht festge stellt werden kann, mit Geldstrafe von 100 bis 100 000 M. bestraft. Andere Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz, z. B. auch das Unterla ssender Buchführung, können mit Geldstrafe bis 150 M. belegt werden. Von einer Bestrafung ist jedoch in solchen Fällen abzusehen, wenn die Zuwiderhandlung entschuldbarer Art ist. Ins besondere unterbleibt die Bestrafung, wenn eine nicht ordnungsgemäße Aufzeichnung, Buchführung oder eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht vorliegt, und die Zu widerhandlung aus Gründen erfolgte, die in der Person des Verpflichteten (Alter, Krankheit, Abwesenheit usw.) oder in der Art seines Betriebes liegen. P. Praxis und Wissenschaft Ein Wort für die Lilien, (Schluß.) Als Schluß meiner Betrachtungen seien mir einige Bemerkungen über die Anordnung der Lilien als Garten schmuckpflanzen gestattet. Der größte Fehler, welcher hierbei begangen werden kann, besteht in der Verzette lung der Blütenwirkung durch Vereinzelung der Pflan zung. Die Lilien geben nur dann dem Auge wohlgefällige, prächtige Blütenszenen, wenn sie in großer Anzahl zusam menstehen. Dann aber sin'd sie so herrlich, daß jeder Land schaftsgärtner und Gartenarchitekt sie in den Kreisen seiner Kundschaft und Auftraggeber immer von neuem empfehlen sollte. Sicher wird er nur Dank dafür ernten. Also die Wirkung nicht verpuffen! Das ist das erste Gesetz. — Gefühlsmäßig haben die Bürger und Bauern, die früher in ihren Hausgärten unsere herrliche weiße Lilie so häufig angepflanzt haben, in dieser Hinsicht das Richtige getroffen, indem sie häufig ganze Rabatten, die etwa mit einer Buchsbaumkante eingefaßt waren, dicht mit Lilien bepflanzt haben. In stolzer und doch so keuscher Schönheit prangte dann zur Blütezeit eine der artige Rabatte und bildete eine herrliche Gartenzierde. Wie wenige neuzeitliche Gärten gibt es, in denen einmal etwas Derartiges zu sehen ist! Mir scheint überhaupt die Anpflanzung auf der Blumenrabatte eine der besten Formen für die Anwen dung der Lilien zu sein, gleichviel, ob sie hier als Allein-