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130 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Nr. 33 u. 34 den Antrag zu wiederholen bzw. durch die Händler einzu- 1 reichen, die Gebühren sind in diesen Fällen von den Händ- j lern an den Hilfsausschuß zu verauslagen. Es wird in allen Fällen nur der vorjährige Betrag wie- I der bewilligt, alle Gesuche um Erhöhung dieser Beträge sind zwecklos. 4. Für solche Bezieher, die im vorigen Jahre keine I Einfuhrbewilligung erhielten, gelten die nachstehenden ; Bestimmungen. Ueber den Bezug von Blumenzwiebeln in den Mona ten Juli bis Oktober der Jahre 1913 bis 1916 sind (für ; jedes Jahr besonders) genaue Unterlagen durch Rechnun gen, Bücher usw. beizubringen, deren Richtigkeit von den Handelskammern (in Sachsen durch den Gartenbauaus schuß bei dem Landeskulturrat) zu beglaubigen ist. Aus den Nachweisen müssen die Beträge für die bezogenen Blumenzwiebeln ersichtlich sein. Die Beglaubigungen sind den Anträgen auf Einfuhrbewilligung beizufügeu Wo einer Beglaubigung durch die Handelskammern große Schwierigkeiten im Wege stehen, kann auch eine Be glaubigung durch die Gemeindebehörden in Frage kom men. Der Reichskommissar sowie der Hilfsausschuß wer den in den einzelnen Fällen prüfen, ob diese Beglaubigung genügt. Die Uebersendung von Rechnungen und Belegen an den Hilfsausschuß ist in jedem Falle zwecklos, sie hält nur die Einfuhrbewilligung auf. Dieselben müssen ohne weiteres zurückgesandt werden. In allen Fällen, wo deutsche Handelsgärtner bei deut- • sehen Händlern Blumenzwiebeln durchschnittlich im Werte bis zu 150 M. jährlich bezogen haben und dieses aus den Büchern der Händler an Stelle der Beglaubigung nachzuweisen ist, sollen für die Gärtner auf ihre durch die betreffenden Händler einzureichenden Anträge Ein fuhrbewilligungen ohne weitere Unterlagen durch den ' Hilfsausschuß bei dem Reichskommissar befürwortet wer- } den. Wo die zu bewilligende Summe auf Grund des Drit- i tels zu gering ist, hat der Hilfsausschuß das Recht, die Summe zu erhöhen. Wenn deutsche Handelsgärtner bisher von holländi- ; sehen Firmen ebenfalls durchschnittlich nur bis zu 150 M. | jährlich bezogen haben und jetzt bei deutschen Händlern j kaufen wollen, soll die Einfuhrerlaubnis, wenn der bis- j herige Bezug durch holländische Firmen durch die Bücher derselben an Stelle der Beglaubigungen nachwiesen j wird, in der gleichen Weise durch den Hilfsausschuß bei dem Reichskommissar befürwortet werden. Für alle üb rigen Fälle, in denen die Bezüge von Handelsgärtnern bei j Händlern und Lieferanten höher als 150 M. jährlich waren, gelten die obigen Bestimmungen. 5. Die Blumenzwiebelhändler haben ein Verzeichnis ihrer sämtlichen Kunden, für welche die Einfuhr von Blu- menzwiebeln erfolgen darf, dem Hilfsausschuß einzurei chen mit der Angabe der von diesen in den Jahren 1913 bis 1916 bezogenen Werte. 6. Für die Einzahlung der Gebühren und die Beibrin gung einer Erklärung an die holländischen Lieferanten gilt ebenfalls das bereits oben Erwähnte. 7. Sämtliche Bezieher von Blumenzwiebeln haben noch das Folgende zu beachten: a) Die Bezahlung der jetzt einzuführenden Ware an holländische Lieferanten muß durch Einzahlung des Kauf betrages zugunsten des holländischen Verkäufers auf ein Sperrkonto bei der Deutschen Bank, Dresdner Bank oder der Disconto-Gesellschaft bzw. einer ihrer Filialen erfol gen, über das erst frühestens neun Monate nach Aufhe bung des Kriegszustandes verfügt werden darf. Von den geleisteten Zahlungen ist dem Hilfsausschuß Mitteilung zu machen. Bestellungen und Zahlungen dürfen nur in Markwährung erfolgen. b) Der Meldenchluß für Anträge auf Einfuhr von Blu menzwiebeln ist auf den 1. Oktober 1918 festgesetzt, c) Die Einfukrhewiligung kann höchstens für ein Drit tel des sich aus der Durchschnittssumme der Jahre 1913 bis 1916 ergebenden Wertes erfolgen. Fs Unkosten sind bei Stellung des Antrages auf Einfuhrbewilligung bis zu 100 M. der beantragten Bezugssumme 50 Pf., über 100 M. 1 M. für je 100 M. des Einfuhrbetrages an den Hilfsaus schuß einzusenden. Angefangene 100 M. gelten für voll. Die Bezieher des vorigen Jahres können den Betrag der Gebühren ohne weiteres an der Hand der im Vorjahre be willigten Summe feststellen. d) Sämtliche Anträge und Schreiben sind nur an den Hilfsausschuß für die Einfuhrbewilligung für Blumenzwie beln aus Holland, z. H. des Herrn Generalsekretär F. Johs. Beckmann, Berlin-Neukölln, Bergstraße 97—98, zu rich ten. Allen Anfragen ist eine Briefmarke für die Antwort beizufügen, e) Die Ausfüllung der für die Einfuhrbewilligung er forderlichen Formulare erfolgt durch den Hilfsausschuß. Fragebogen. 1. Wie viele Blumenzwiebeln haben Sie in den Mona ten Juli Eis Oktober in den Jahren 1913 bis 1916 bezogen und für welche Beträge? Diese Angaben müssen beglaubigt werden (s. Nr. 4 der Bestimmungen). 2. Von wem hat der Bezug der Blumenzwiebeln statt gefunden? (Die Firmen sind anzugeben.) a) in Holland, b) in Deutschland. 3. Haben Sie nur Zwiebeln zum Treiben für sich oder an jetzt zum Bezug berechtigte Stellen bezogen oder auch an Verwaltungen, Private usw.? Wenn letzteres der Fall ist, wieviel Zwiebeln sind diesen Stellen geliefert? (Mengen und Werte sind anzu geben.) 4. Hat ein Trockenverkauf von Zwiebeln stattgefun den? Wenn letzteres der Fall ist, wieviel Zwie beln sind trocken verkauft und an wen? (Gärtner, Verwaltungen, Private usw.) (Mengen und Werte sind anzugeben.) 5, Von wem gedenken Sie die Zwiebeln zu beziehen? a) in Holland, b) in Deutschland. Ich bezeuge durch meine Unterschrift, daß vorste hende Angaben der Wahrheit entsprechen. Ich verpflichte mich, die Bestimmungen über die Einfuhr von Blumen zwiebeln genau zu beachten und einzuhalten und keinerlei Sonderabmachungen mit Lieferanten von Blumenzwiebeln einzugehen und keine Blumenzwiebeln trocken an Nichi- bezugsberechtigte zu verkaufen. (Ort und Datum.) (Unterschrift.) Praxis und Wissenschaft iv - Wallonische Herrschaftssitze und ihre Parkanlagen. Von. A. Janson. Der landschaftlich schönste Teil Belgiens ist das Ge biet südlich der Maas bis an die luxemburgische Grenze. Es wird von den Ardennen ausgefüllt. Diese sind kein eigentliches Bergland, vielmehr Hochebene von durch schnittlich 200—300 m Höhe über dem Meere, von tiefen, meist schluchtartig eingeschnittenen Tälern durchzogen, in denen reichlich schnellfließendes Wasser fließt, das durchweg, oft in großen Umwegen, der Maas zuströmt. Diese Täler sind vielfach felsig, oder von Waldhängen eingerahmt, wogegen die eigentliche Hochebene als Acker bewirtschaftet wird. Die Felder der Gegend gahren zu den fruchtbarsten des an sich fruchtbaren Belgiens. Be zeichnend für die Güte des Bodens ist, daß der Weizen be-