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Nr. 33 u. 34 Freitag, den 16. August 1918. XX. Jahrgang. Der Handelsgärtner Abonnementspreis bei direktem Bezug vom Verlag: für Deutschland, Oesterreich und Luxemburg M. 5.—, für das Ausland M. 8.—, durch die Post oder den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr. Ausgabe jeden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker.— Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig-R., Gomeniusstr. 17. Das Abonnement gill fortlaufend und kam nur durch Abbestelluug 14 Tage vor Jahresschluß aulgehoben werden. Inserate 30 Pfennig für die fünf gespaltene Nonpareille-Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennig, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Teuerungszuschlag 25°/0. Das Abonnement gilt fortlaufend und kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. Bekanntmachung. Der Tarifausschuß der deutschen Buchdrucker hat mit dem 1. August d. J. eine weitere sehr bedeutende Erhöhung der Druckpreise beschlossen, was uns zu unserem Bedauern zwingt, eine andere Einteilung unseres Blattes vorzunehmen. Bei einem Grundpreise von 30 bzw. 40 Pf., wozu noch der Teuerungszuschlag von 25% hinzutritt, wird die Inseraten seite künftighin 5 Spalten aufweisen, während das Bezugsquellen-Verzeichnis unverändert bleibt. Wir hoffen, daß die Herren Inserenten mit dieser geringen Verteuerung einverstanden und davon überzeugt sein werden, daß es keine Möglichkeit für uns gibt, von diesem Aufschläge, der wenigstens einen Teil der bedeutenden Mehraufwendungen decken soll, abzusehen. Verlag von „Der Handelsgärtners ■ Thalacker & Schwarz. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Die Bewilligung zur Einfuhr von Blumenzwiebeln erteilt. — Praxis und Wissen schaft: Wallonische Herrschaftssitze und ihre Parkanlagen.— Ein Wort für die Lilien.— Vermischtes. — Handelsnachrichten. — Handelsregister. — Geschäftsnachrichten. — Personalien. — Ehrentafel. — Fachunterrichtswesen. — Bücherschau. Die Bewilligung zur Einfuhr von Blumenzwiebeln erteilt. Wir erhalten vom Verband deutscher Gartenbau betriebe folgende Mitteilung: Durch die unablässig fort gesetzten Bemühungen der Verbandsleitung und die wie derholten Vorstellungen bei den maßgebenden Behörden ist es nunmehr gelungen, trotz der entgegenstehenden Schwierigkeiten die Bewilligung für die diesjährige Einfuhr von Blumenzwiebeln zu erhalten. Damit haben die für die wirtschaftlichen Verbände des Reichsverbandes durch unseren Verband unternommenen Schritte doch noch zu einem vollen Erfolg geführt. Infolge der vorliegenden Ver hältnisse ist die Bewilligung in diesem Jahre später als im vorigen Jahre erfolgt, aber die Hauptsache ist, daß sie überhaupt noch erteilt wurde. Und da die Erledi gung der Arbeiten durch den Hilfsausschuß in diesem ' Jahre nach mancher Richtung hin eine leichtere und schnellere sein wird, wird der Zeitverlust für die meisten Bezieher wieder eingeholt werden können und viele der selben werden noch früher in den Besitz ihrer Einfuhr bewilligungen gelangen als im vorigen Jahre. Vom Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilli gung ist folgendes Schreiben eingegangen: „Unter Hinweis auf das Schreiben R. K. E. 6270 III vom 22, Juni v. J. stelle ich auch in diesem Jahre die Bewilligung von Anträgen auf Einfuhr von Blumen zwiebeln aus Holland in den Monaten August-—Oktober im Gesamtbeträge von höchstens 1% Million M. in Aussicht. Die Verteilung dieser Mengen auf die einzel nen Antragsteller hat durch den Hilfsausschuß in der- - selben Weise und nach denselben Grundsätzen zu er folgen, wie im vorigen Jahr. Die Bezahlung der Ware erfolgt wiederum ausschließlich durch Einzahlung des Kaufbetrages auf ein Sperrkonto bei einer deutschen Großbank, über das ohne meine Zustimmung frühestens 9 Monate nach Friedensschluß verfügt werden kann. Gärtner, die im vorigen Jahre eine Einfuhrbewilligung erhielten, können in diesem Jahre erst dann eine Ein fuhrbewilligung erhalten, wenn sie durch Bankbestäti gung nachgewiesen haben, daß sie den ihnen im vorigen Jahre bewilligten Betrag aum Sperrkonto einzahlten. Meisinger.“ Nachstehend veröffentlichten wir nun die Allgemeinen Bestimmungen für die Einfuhrbewilligung und bitten drin gend, dieselben genau zu beachten, um sich selbst eine Verzögerung, und dem Hilfsausschuß unnötige Arbeit zu ersparen. Allgemeine Bestimmungen. 1. Die Einfuhrerlaubnis gilt nur für die Monate August bis Oktober 1918 und bezieht sich nur auf Blumenzwie beln der Nr. 40a des Statistischen Warenverzeichnisses (Hyazinthen, Tulpen, Krokus, Narzissen usw.), nicht aber auf Knollen, Bulben usw. der Nr. 40b, Gladiolen, Bego nienknollen usw. dürfen also nicht eingeführt werden. 2. Sämtliche Bezüge für Stadt-, Friedhofs- und son stige Verwaltungen sowie für Private und den Weiterver kauf an solche sind ausgeschlossen. Auch darf ein Ver kauf von trockenen Zwiebeln an diese Stellen durch Händ ler, Gärtner, Blumenhandlungen oder sonstige Geschäfte nicht erfolgen. 3. Für solche Bezieher, die im vorigen Jahre eine Einfuhrbewilligung erhalten haben, sind besondere Nach weise in diesem Jahre nicht erforderlich, es genügt die Stellung des Antrages unter Beifügung der zu zahlenden Gebühren sowie einer Erklärung des holländischen Liefe ranten, daß dieser mit den Zahlungsbedingungen einver standen ist. Die Erklärung ist nicht erforderlich, wenn der Lieferant eine Generalerklärung für sämtliche nach Deutschland zu liefernden Sendungen an den Hilfsausschuß eingesandt hat. Das Beziehen von dem gleichen Lieferan ten wie im Vorjahre erleichtert und beschleunigt die Ein fuhrbewilligung und liegt im direkten Interesse der Be zieher Bezieher, die im vorigen Jahr eine Einfuhrbewil ligung für holländische Firmen erhielten, können in diesem Jahr erst dann eine Einfuhrbewilligung erhalten, wenn sie durch Bankbestätigung nachgewiesen haben, daß sie den ihnen im vorigen Jahre bewilligten Betrag auf Sperrkonto einzahlten. Sind die Bezieher im vorigen Jahre von einem deut schen Händler beliefert worden, so haben sie ebenralls