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Nr, 29 u. 30 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau 119 Grundstück nebst Gebäude, Inventar usw. zur Verfügung zu stellen, sondern seine Verpflichtung ist eine dauernde. Er hat sie mit Zubehör in einem dem vertragsgemäßen Ge brauchen entsprechenden geeigneten Zustand zu erhalten. Wenn also durch Feuer oder durch sonstige Anlässe Inventarstücke, Gebäude usw. untergehen, so hat der Ver pächter und nicht der Pächter die Pflicht zur Wiederherstel lung. Wird durch ein solches Ereignis die Ausnützung des Gärtnereibetriebes beeinträchtigt, so ist nach § 537 BGB. der Pächter für die Zeit, während derer die Benutzbarkeit । aufgehoben oder gemindert ist, auch von der Entrichtung des Pachtzinses entsprechend ganz oder teilweise befreit und der zu zahlende Zins richtet sich nach dem Verhältnis der vorhandenen Benutzbarkeit und der zu Beanspruchen den, wobei aber nicht rein äußere Benutzbarkeit in Frage kommt, sondern die Verwertbarkeit als Gärtnerei. Wenn z. B., um einen Fall aus der Praxis anzuführen, durch ein Feuer gerade die Transportmittel betroffen werden, so daß die Erzeugnisse der Gärtnerei nicht auf den Markt gebracht werden können, kann sich der Verpächter nicht darauf be rufen, daß der Gärtnereibetrieb selbst nur wenig beein trächtigt ist, denn es kommt auf die Ausnutzbarkeit der Gärtnerei als wirtschaftliches Unternehmen an. Stets aber muß es sich um einen unmittelbaren Schaden handeln. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, so hat das auf das Pachtverhältnis keinen Einfluß. Wenn z. B. durch irgendeinen Unglücksfall in einer Gärnerei eine Tier seuche unter den zum Inventar gehörenden Tieren aus bricht, so daß durch die Absperrung der Betrieb geschädigt ist, so bleibt der Pachtzins geschuldet. Das alles gilt aber nur, wenn einzelne Teile des gan zen Pachtgegenstandes untergehen; geht der Pachtgegen stand als Ganzes unter, dann liegt auf seifen des Verpäch ters die Unmöglichkeit der Erfüllung vor, und er ist nicht verpflichtet, etwa die abgebrannte Gärtnerei mit allen Ge wächshäusern, Baumschulen usw. wieder aufzubauen. An derseits wird auch der Pächter von der Pflicht zur Entrich tung des Pachtzinses von dem Augenblick des Unterganges an frei. Von Wi'chtigkeit ist es, einen Maßstab zu finden, wann der ganze Pachtgegenstand, wann nur ein Teil des Gegen standes als untergegangen anzusehen ist. Dabei ist zu be achten, daß es sich hier nicht um die Pacht der Räume und des Inventars handelt, sondern daß die Gärtnerei als wirt schaftliches Unternehmen Gegenstand des Pachtvertrages ist, daß also bei der Beurteilung des Wertes des Pachtgegen standes dieser „ideelle" Wert des Unternehmens sehr we sentlich mitspielt und z. B. den Wert des Inventars und unter Umständen sogar den Wert der Gebäude übersteigen kann. Je nachdem, ob in solchen Fällen eine Wiederherstellung dem Verpächter zuzumuten ist, also nicht übermäßige Ko sten macht und in absehbarer Zeit auch möglich ist, wird man von einem teilweisen Untergang, der zur Wiederher stellung verpflichtet, oder von einem völligen Untergang sprechen müssen. Dr. jur. Eckstein. Handelsnachrichten 1 J Generalversammlung und Geschäftsbericht der Palmengarten- Aktiengesellschaft zu Frankfurt a. M. Der Betrieb hat sich gegen die vergangenen Kriegsjahre gebessert. Die Betriebseinnahmen betrugen 337 438 M. gegen 299 113 M. in 1916, die Ausgaben 385 695 M. gegen 372 372 M. so daß für 1917 ein Verlust von 48 256 M. gegen 73 259 M. verbleibt. Der schon seit Oktober 1916 in eigene Regie übernom mene Wirtschaftsbetrieb hat sich in jeder Hinsicht bewährt. Das Publikum sei mit der Führung der Wirtschaft durchaus zufrieden, finanziell habe sich die Neuordnung als günstig herausgestellt. Dank der Bemühungen des Garantiesyndikats der Freunde des Palmen gartens konnten 560 000 M. zur Verfügung gestellt und die Verluste der vorauf gegangenen. Jahre mit 159 153 M. beglichen werden. Die Auflösung des Syndikats wird im Laufe dieses Monats erfolgen. Der Palmengarten begeht am 10. August dieses Jahres das 50jährige Jubiläum seines Bestehens. Zugunsten der langjährigen verdienten Beamten und Angestellten wurde ein Jubiläumskonto in Höhe von 30 000 M. errichtet. Die Bankschuld von 282 263 M. wurde durch die Zuzahlungen auf die Aktien getilgt. Die mit Beginn der Kriegszeit auf genommene Nutzgärtnerei wurde fortgesetzt und hat sich als eine mustergültige und segensreiche Einrichtung erwiesen. In den Auf- sichtsrat wurde Justizrat Dr. Winterwerb neugewählt. Bestrafung wegen Höchstpreisüberschreitung nur wegen For derung eines den amtlichen Höchstpreis überschreitenden Betrages, welcher aber in der Tat nicht gezahlt wurde. 10 000 M. Geldstrafe wegen Forderung eines zu hohen Preises für Rhabarber hat das Land gericht L. dem Pächter M. B. des Rittergutes G. auferlegt. Der An geklagte, der auch Pächter des Rittergutes S. ist, wurde eines Tages im Juli v. J. auf dem Wege von S. nach G. von dem Kaufmann H. nach Rhabarber befragt, den H. für den nationalen Frauendienst einkaufen wollte. B. erklärte, er habe allerdings Rhabarber zu ver kaufen, könne aber den Zentner nicht unter 40 M. abgeben. Wegen der Einzelheiten möge sich H. an seinen Inspektor X. wenden. H. verhandelte dann mit X., der ihm schließlich den Preis auf 35 M. für den Zentner ermäßigte, und bestellte 144 Zentner, welche an die beauftragte Firma Sch. geliefert wurden. Da der festgesetze Höchst preis für einen Zentner Rhabarber nur 12 M. betrug und der Nationale Frauendienst für den Zentner einschließlich aller Unkosten nur 16 bis 18 M. zu zahlen bereit war, so erhob die Firma Sch. Widerspruch gegen die ihr zugestellte Rechnung über 5040 M. Tatsächlich wurde dann auch der Zentner nur mit 12 M. bezahlt, so daß der Ange klagte einschließlich 144 M. Fuhrlohn nur 1872 M. für die 144 Zent ner erhielt. Das Landgericht hat angenommen, daß er sich durch das Fordern eines den Höchstpreis weit übersteigenden Preises strafbar gemacht hat. Die Revision des Angeklagten kam vor dem Reichsgericht zur Verhandlung. Der Verteidiger verwies darauf, daß der Angeklagte zum erstenmal Rhabarber gebaut habe, daß er zwei Rittergüter bewirtschafte und nicht auf beiden gleich zeitig tätig sein könne. Er habe deshalb den Inspektor X. in G. beauftragt gehabt, ihn in jeder Hinsicht zu vertreten. Daraus gehe hervor, daß er in dem Gespräche mit H. nickt die Absicht gehabt habe, einen bestimmten Preis zu fordern. Deshalb könne sich der Angeklagte nicht strafbar gemacht haben. Das Reichsgericht ver warf indessen die Revision als unbegründet. Wie aus den Fest- Stellungen hervorgehe, habe der Angeklagte erklärt, daß er den Zentner nicht unter 40 M. verkaufe; darin habe ohne Rechtsirrtum ein Fordern im Sinne des Gesetzes erblickt werden können. Daß der Angeklagte die Einzelheiten dem Inspektor überlassen habe und über die Anzahl der zu liefernden Zentner nichts mit H. be sprochen habe, komme für die Strafbarkeit des Tuns des Ange klagten nicht in Betracht. Mitteilung der Zentralvermittlungsstelle des Württembergischen Obstbauvereins zu Stuttgart vom 29. Juni 1918. Der Obstmarkt ist nur mehr Abladeplatz für Kirschen vom Großhändler; viel Platz, wenig Kirschen. Die Regengüsse der letzten Woche haben die ohne hin spärliche Ernte noch vermindert, vollreife Kirschen sind meist aufgeplatzt. Das Beerenobst geht nicht über den Obstmarkt, alles kommt auf den Gemüsemarkt, und zwar „verdeckt", „bestellt". Ueber die dort vereinbarten Preise wird die Kontrolle vom Ver käufer wie vom Käufer möglichst im dunkeln gehalten. Der Gemüsegroßmarkt kann sich nächstens als „Ge schlossene Gesellschaft" eintragen lassen; ein Neuling bekommt nichts mehr zu kaufen. Die Anlieferung läßt nach; Frühware geht zu Ende, die späte wächst nicht vom Fleck. Die ganz außergewöhnliche Lause plage ist nicht nur bei Bohnen, sondern auch schon bei den Kohl arten fühlbar. Mit 1%prozentiger Nikotinspritzung sollte ungesäumt und allgemein Abhilfe geschafft werden. Mit Karotten wird sichtlich zurückgehalten. Für Blumenkohl werden mitunter Phantasiepreise verlangt, aber gern bezahlt. Mangold wird , mit Runkelrübenblätt6rn „gestreckt". Dir Marktverkehr bewegt sich nicht mehr in angenehmen Formen. Wenig Angebot, bedeutend gesteigerte Nachfrage, Bevor zugung der „Kundschaft“ seitens der Verkäufer, Verärgerung auf der anderen Seite. Die Obsternte aus sichten gestalten sich nach den Be richten der Vertrauensleute des Württembergischen Obstbauvereins nicht vielversprechend. Gut-mittel sind nur Johannis- und Stachel beeren, etwas geringer Himbeeren und Waldlbeeren. Mittel: Aepfel, Pflaumen, Zwetschen und Quitten; alle übrigen Obstarten sind mit tel-gering. Geschäftsnachrichten. Aschaffenburg. Die Firma Bieber & Müller eröffnete Herstall straße 3 ein Blumengeschätf. Kattowitz. Ludwig Schlesinger eröffnete Johannesstraße 14 ein Blumenhaus. Magdeburg. Anna Lichtenfeld eröffnete Breiteweg 249 a am Hasselbachplatz eine Blumen- und Pflanzenhandlung. Pirna a. E. Heinrich Zeuner übernahm käuflich die Gärtnerei mit Blumengeschäft von Frau verw. Riedel und führt sie unter der. Firma Rudolf Riedel Nacht, weiter. Wechselburg i. S. Ida verw. Müller führt nach Ableben ihres Ehemannes, Gärtnereibesitzers Ernst Müller, sein Geschäft unver ändert weiter.