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Nr. 27 u. 28 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau 109 will ich behalten, die ein schattiges Dach vor meinem Hause bilden.“ Als nun Domitius erklärte, ohne die ßäume gebe er nicht einen Denar für das ganze Haus, schloß Crassus: „Gebe ich also wirklich meinen Mitbür gern so großen Anstoß, weil ich behaglich in meinem Haus wohne, das mir durch Erbschaft zugefallen, während du drei Paar Bäume auf eine Million taxierst?“ Wie heute in der Großstadt, war schon im kaiserlichen Rom der Wunsch nach etwas Blühendem so stark in der großen Steinwüste, daß arme Leute, die sich keinen Garten an legen konnten, Blumen vors Fenster setzten. Mit der Sturmflut der Völkerwanderung ging auch die Herrlichkeit der antiken Gärten zugrunde, und ganz lang sam wieder mußte sich mit dem Heranblühen einer neuen Kultur und dem Entstehen größerer Städte die Sehnsucht nach Stadtgärten entwickeln. In den Liedern der Minne sängerzeit hören wir bereits viel von Bauerngärten und prächtigen Anlagen an den Burgen. Ein Garten in der Stadt war eine Seltenheit, die sich höchstens reiche Her ren leisten konnten. Zunächst gab es nur Nutzgärten, die vor den Mauern der Städte lagen und deren Erträge auf den Stadtmärkten verkauft wurden. Im Innern der Städte traf man zunächst nur bei den vornehmsten Häusern kleine Gärten an, die bei der Enge der Straßen mühsam vom Baugrund abgespart werden mußten. Doch wird es mit dem Aufblühen der Renaissance, die eine neue Naturfreu digkeit in die Menschenherzen gießt, im Italien des 13. Jahrhunderts häufiger, daß die Städte zu allgemeinem Nutzen und zu aller Lust öffentliche Gartenanlagen schaffen. Sowohl der Wiener Prater wie der Madrider Prado sind, worauf Marie Luise Gothein in ihrer Geschichte der Gartenkunst hinweist, lebendige Erinnerungen daran, daß 1 hier im Mittelalter die städtischen Volksbelustigungsplätze lagen. Noch bis in die Neuzeit hinein blieben Stadtgärten ein Luxus, den sich nur Reiche und Mächtige leisten konn ten. Die wissenschaftliche Beschäftigung mit der Botanik brachte einige Gelehrte dazu, größere Gärten mit seltenen Pflanzen anzulegen, die dann als wahre Weltwunder weit und breit bestaunt wurden. Ein solches Wunder z. B. im letzten Drittel des 16. Jahrhunderts der Garten des Bres lauer Arztes Laurentius Scholz, von dem wir eine ausführ liche Beschreibung besitzen. Auch Nürnberg, Frankfurt ä. M., Leipzig, Augsburg rühmten sich ihrer schönen Gärten. Der Idealzustand, daß fast jeder Bürger an seinem Stadthaus auch ein Gärtchen besitzt, ist erst in dem Hol land des 17. Jahrhunderts erreicht worden, wo die Garten kunst und die Blumenkunst wie eine heftige Leidenschaft das ganze Volk anzogen und wo das ganze Land in ein buntes Labyrinth von Gärten verwandelt wurde. Seitdem bat sich der Stadtgarten sein Recht in unserer modernen Kultur erobert, und besonders die moderne Städtebau kunst läßt es sich angelegen sein, in unseren Häuser meeren die Gartenanlagen nach 'gesundheitlichen und ästhetischen Gesichtspunkten reich und richtig zu verteilen, Fangprämien für Kohlweißlinge, Die Vertilgung der Kohlweißlinge wird auch in diesem Jahre in Leer in Ost friesland wie in den vergangenen Jahren wieder planmä ßig betrieben werden. Für 100 getötete Schädlinge, die Mittwochs und Sonnabends in der Armenanstalt abgelie fert werden können, werden 50 Pf. vergütet. Im Vor jahre wurde eine Unmenge der Kohlweißlinge von den Schulkindern abgeliefert. Schutz des Edelweißes in der Schweiz. An den Hän gen um den Eckstock bei Braunwald war früher das Edel weiß häufig anzutreffen. In den letzten Jahren wurde ihm aber so eifrig nachgestellt, daß es neben andern Vertre tern der alpinen Flora dem Aussterben nahe ist. Die Ab teilung Braunwald der Sektion Tödi des Schweizerischen Alpenklubs richtet daher an die Naturforschende Gesell schaft des Kantons Glarus und an die Gemeinde Rüti, in deren Huben das von den Pflanzenräubern gefährdete Gebiet liegt, den Wunsch, es möchte die Schaffung einer botanischen Reservation am Eckstock studiert werden. Die Naturschutzkommission wird der Frage nähertreten. Eine großzügige Lösung könnte vielleicht im Einverneh men mit der schwyzerischen Naturschutzkommission ge funden werden. Immerhin darf nicht vergessen werden, daß heuer fast von jedem zugänglichen Band das Wildheu heruntergeholt wird und darum die Zeit für die Schaffung botanischer Reservationen ungünstig ist. Rechtspflege il Die Einrede des Schiedsvertrags bei streitigen Ver- tragsschlüssen. (Nachdruck verboten). Bei Kaufverträgen, namentlich im Produktenhandel, ist in den dem Vertrage zu Grunde liegenden allgemeinen Lieferungsbedingungen viel fach eine Schiedsgerichtsklausel enthalten, Herrscht nun zwischen Verkäufer und Käufer Streit darüber, ob ein bin dender Kaufvertrag überhaupt zustande gekommen ist, so steht die Entscheidung hierüber, ebenso wie über das Be stehen des Schiedsvertrags, grundsätzlich dem ordentlichen Gerichte, nicht dem vorgesehenen Schiedsgericht zu. Die folgende interessante Entscheidung des Reichsgerichts ist hierzu von besonderer Bedeutung: Die Gutsbesitzerin Frau D. in Milluhnen (Ostpreußen) verhandelte durch ihren Inspektor im November 1916 und Januar 1917 mit der Firma L. in Königsberg über den An kauf von Saatgut (Kleesamen und dergl.). Frau D, be hauptet, es sei ein bindender Kaufabschluß zustande ge kommen; sie verlangt deshalb mit der vorliegenden Klage von der Firma L. die Lieferung der angeblich gekauften Mengen Saatgut. Die Beklagte bestreitet, daß der Kauf be reits fest abgeschlossen worden sei, und hat dem Klagean spruch weiter die Einrede entgegengesetzt, es habe über den Anspruch kraft Vereinbarung der Parteien das im § 2 der Gebräuche im Königsberger Samenhandel bezeichnete Schiedsgericht der Königsberger Getreidebörse zu entschei den, wobei sie sich darauf beruft, daß sie in ihrem Kauf angebot das Saatgut ausdrücklich auf Grund der Gebräuche im Königsberger Samenhandel offeriert habe. Landgericht und Oberlandesgericht Königsberg haben die Beklagte zur Lieferung verurteilt. Das Reichsgericht bestätigte diese Entscheidung, indem es in seiner Urteilsbegründung aus führt: Das Oberlandesgericht hat zwar das Bestehen eines Kaufvertrags bejaht, aber verneint, daß unter den Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung zustande gekommen sei. Es geht mit Recht von der Auffassung aus, daß die Wirk samkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung vom Abschluß eines rechtswirksamen Hauptvertrags abhänge, auch der § 2 der Gebräuche im Königsberger Samenhandel setze für das Schiedsgericht einen zustandegekommenen Samenhandel voraus. Denn als Regel gilt, daß mit dem Hauptvertrag auch die beigefügte Schiedsgerichtsklausel steht und fällt. Der Streit um das Bestehen des Hauptvertrags betrifft soweit auch jene Klausel. Ueber ihn ist aber regelmäßig vom ordentlichen Richter zu entscheiden, es sei denn, daß der Parteiwille die Schiedsgerichtsklausel so selbständig ausge staltet hat, daß das Schiedsgericht auch über die Gültigkeit des Hauptvertrags entscheiden soll. Für eine derartige Aus nahme liegt nichts vor; die bloße Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen, wie hier in den Gebräu chen im Königsberger Samenhandel, die Schiedsgerichts klausel enthalten ist, reicht nicht aus, um den Abschluß eines selbständigen Schiedsgerichtsvertrages anzunehmen. Auch über die Frage einer Schiedsgerichtsvereinbarung steht die Entscheidung regelmäßig dem ordentlichen Gerichte zu, so fern nicht, wovon hier nach dem Parteivertrage keine Rede sein kann, aus dem Schiedsvertrage zu entnehmen ist, daß über das Bestehen eines Schiedsvertrages das angerufene Schiedsgericht selbst entscheiden soll. Das Oberlandesge-