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Nr. 25 u.26 5 u. 2 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau 103 üsser n § Dami n Fra emes i ver rf de ht eii i Aus chste 1 is nu herr en al rerdei P. 1 == mgen i inzuch raft zv - welch ngen i tragun vor ur rasche ise de halt a mit de n W.3 ' Regt üchtun ind G' minde fer gu iste ur für de lere B, Ion G. sowo ‘üchtu iff en Anme fnahm nd wii asgefe der B 1g" ur teichen lie Lis r Tre Katalo en us’ deutlis hen A ien ve 1 ande ai jed ig det von d Vorha in C em M ise- u ien M Vorsta Angab Anga i gen er I zu | zunäc rten er so Zöch gen. i besondere angeben, aus welchen Sorten die betr. Züchtungen her vorgegangen sind. 7. Ergebnis. Ueber das Ergebnis der Besichtigung wird auf den Anmeldeformularen eine kurze Niederschrift aufgenommen. Die Aufnahme findet nur statt bei Uebereinstimmung der Mitglieder des Aufnahmeausschusses; wenn sich eine Stimme gegen die Aufnahme erhebt, ist zunächst eine genaue Prüfung und Beobachtung der Sorte durch eine Anbauprüfung vorzunehmen. 8. Genauere Prüfung. Sorten, über deren Aufnahme würdigkeit, inbesondere deren Anbauwert Zweifel bestehen, können Sachverständigen zur genaueren Beobachtung beim Anbau und zuin Vergleich mit ähnlichen Sorten übergeben werden. Das Saatgut für im ganzen 50 qm Grundfläche muß vom Züchter kostenfrei geliefert werden. 9. Bekanntmachung und Benennung. Die Aufnahme in die Liste wird vom Vorstand an geeigneter Stelle möglichst mit Abbildung und kurzer Beschreibung bekanntgegeben. Die Benen nung der eingetragenen Sorten kann, soweit sie anfechtbar ist, zu Mißdeutungen Anlaß gibt oder zur Verletzung der Rechte anderer Mitglieder führt, vom Aufnahmeausschuß geändert werden, und der Züchter ist dann verpflichtet, die Sorte während der Gültigkeits dauer der Eintragung nicht anders zu benennen. 10. Dauer der Eintragung. Die Eintragung gilt für 5 lahre. Dann muß erneute Anmeldung und Besichtigung erfolgen. 11. Beschwerden. Beschwerden über Maßnahmen des Auf nahmeausschusses über Nichtaufnahme, Streitfälle u. dergl. sind an Jen Vorstand zu richten, welcher endgültig entscheidet oder noch malige Prüfung durch den Aufnahmeausschuß veranlaßt. 12. Gebühren. Nach Annahme der Anmeldung und vor der Besichtigung sind für jede Sorte für Anmeldung und Besichtigung folgende Gebühren zu zahlen: Für die erste Sorte 100 M., für die vier nächsten Sorten desselben Antragstellers, welche gleichzeitig besichtigt werden können an demselben Orte, je Sorte 50 M., für weitere Sorten, welche gleichzeitig erledigt werden können, je Sorte 10 M. 13. Vertragsstrafen, Ausschluß und Löschung. An die Kasse der G. F. P. zu zahlende Vertragsstrafen bis 500 M. können vom Aufnahmeausschuß beim Verstoß gegen die Grundregel, insbesondere wegen Mißbrauchs der Bezeichnung „Eingetragene G. F. P. Züchtung“ und des Warenzeichens, neben der gesetzlich bei Mißbrauch des Warenzeichens herbeizuführenden Bestrafung beim Vorstand beantragt und von diesem verhängt werden. Vertrags strafen dürfen auch für bestimmte Fälle angedroht werden. Neben der Vertragsstrafe kann der Vorstand auf Antrag des Aufnahme ausschusses auch auf Löschung der in der Liste der G. F. P. einge tragenen Züchtungen und Entziehung des Warenzeichens erkennen. Ferner kann vom Vorstand auf Löschung erkannt werden, wenn der Aufnahmeausschuß zu der Ueberzeugung kommt, daß vom Züchter oder dessen Nachfolger die sachgemäße Züchtung der betreffenden Sorte eingestellt ist. I Fragekasten dör Abonnenten j Anfrage H. W. in N. (Herstellung des Tabaks): Ich bitte um gefällige Mitteilung über die richtige Herstellung des Rauch tabaks! Antwort: Sobald der Rand der Tabakblätter sich in geringer Breite rötlich zu verfärben beginnt, haben die Blätter die erforder liche Reife erlangt. Sie werden dann abgeschnitten, um. mittels einer Packnadel auf Bindfaden gereiht, schattig aber luftig und trocken aufgehangen zu werden. Sobald sie nach 3 bis 4 Wochen genügend abgetrocknet sind, werden sie, falls es sich nur um geringe Mengen für den eignen Bedarf handelt, glatt aufeinandergeschichtet in eine Kiste gepackt. Wenn die Kiste ordentlich gefüllt ist, wird der Kistendeckel aufgelegt, so, daß er die Blätter mäßig zusammendrückt. Man beschwert ihn zu diesem Zwecke mit zwei Ziegelsteinen. Beim Einschichten der Tabakblätter in die Kiste bleiben diese selbst verständlich auf den—Bindfaden aufgereiht. Man schichtet nun eine etwa 30 Zentimeter hohe Lage Unkraut auf, deren Größe so be messen werden muß, daß die darauf gestellte Kiste gut Platz finden kann. Die Unkrautlage muß angetreten werden, als ob man einen Mistbeetkasten packen wolle und soll in angetretenem Zustande die angegebene Dicke aufweisen. Dann wird die ganze Kiste ringsum mit Unkraut dick eingeschichtet. Das Unkraut erwärmt sich dann und mit ihm der Inhalt der Kiste. Dazu sind etwa 10 Tage notwen dig. Sobald der Tabak warmgeworden ist, was man natürlich durch Nachsehen feststellen muß, wird er aus der Kiste herausgenommen und 4 bis 5 Tage wieder zum Trocknen, etwa auf dem Hausboden, aufgehangen. Danach wird er wieder in die Kiste gepackt. Dabei müssen die Blätter, welche zuerst unten lagen, nach oben kommen, um eine gleichmäßige Ware zu erzielen. Nach abermaliger Erwär mung in dem alten oder einem neuen Unkrauthaufen (falls der ältere nicht mehr warm war), wird der Tabak der Kiste wieder entnom men und die Schnüre nochmals zum Trocknen aufgespannt. Dieses Verfahren wird unter der Beachtung der oben angegebenen Maß regel de» jedesmaligen Umschichtens der untersten und obersten Lage noch ein- bis zweimal wiederholt. Man läßt also im ganzen den Tabak drei- bis viermal warm werden. Dann hat er genügend geschwitzt. Die Schnüre werden nunmehr nochmals luftig und trocken aufgespannt und wenn die Blätter genügend trocken sind, werden sie gebündelt und die Bündel staubfrei, luftig und trocken aufgehangen. Ich benutze zu diesem Zwecke einen alten Kleider schrank. Der Tabak ist nunmehr rauchfertig und kann nach Bedarf geschnitten werden. Er wird aber um so besser, wenn er einige Monate älter wird. Berechnung der Groß- und Kleinhandelspreise durch den Erzeuger, Das Merkblatt 9 der Reichsstelle für Ge müse und Obst sagt hierüber Folgendes: Der Erzeuger kann beim Verkauf an der Erzeuger stätte immer nur den Erzeugerpreis verlangen, auch wenn er dort unmittelbar an Kleinhändler oder Verbraucher verkauft. — Nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April d. J. kann der Erzeu ger den Groß- oder Kleinhandelspreis nur verlangen, wenn er seine Erzeugnisse auf eigene Rechnung und Ge fahr weiter als bis zur nächsten Verladestelle versendet und am Bestimmungsorte' unmittelbar an Kleinhändler I oder Verbraucher absetzt. Er muß also eine Mehrleistung über die ihm nach § 6 Absatz 1 der Verordnung ohne wei teres obliegende Beförderung zur nächsten Verladestelle und Verladung hinaus übernehmen. Insbesondere kann der Erzeuger auch beim kommissionsweisen Verkauf für seine Rechnung durch einen Groß- oder Kleinhändler den Groß- oder Kleinhandelspreis verlangen. Die Mehrlei stung braucht aber nicht notwendig in einem weiteren | Transport über die Verladestelle hinaus zu bestehen. Es genügt vielmehr auch, wenn der Erzeuger die Ware auf einem Wagen oder in anderer Weise zum Markte bringt; er trägt dann die Gefahr des gesamten Transportes und des Verkaufs auf dem Markte und kann daher den Groß- ' oder Kleinhandelspreis verlangen, je nachdem er an den i Kleinhändler oder Verbraucher veräußert. Verkauft der Erzeuger unter Uebernahme einer sol chen Mehrleistung an einen Großhändler, so kann er außer dem Erzeugerpreise die Frachtkosten und eine an gemessene Vergütung für die Uebernahme des Trans portrisikos berechnen; doch darf sein Entgelt im ganzen den Großhandelspreis keinesfalls erreichen; mit anderen Worten: er muß sich mit dem Großhändler in den Groß handelszuschlag teilen. Das Saatgetreide 1918/19. Zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke dürfen nach der neuen Reichsgetreideord nung auf das Hektar verbraucht werden an: Winterroggen bis zu 155 kg, Sommerroggen bis zu 160 kg, Winterweizen bis zu 190 kg, Som merweizen bis 185 kg, Spelz bis zu 210 kg, Gerste bis 160 kg, Hafer bis 150 kg, Mais bis zu 150 kg, Erbsen einschließlich Futtererbsen aller Art (Peluschken) und an Bohnen bis zu 200 kg, großen Viktoria- Erbsen und an Ackerbohnen bis zu 300 kg, Linsen bis zu 100 kg, Saatwicken bis zu 100 kg, Lupinen bis zu 200 kg, Mischfrucht die selben Sätze nach dem Mischungsverhältnisse der Früchte, Buch weizen bis zu 100 kg, Hirse bis zu 30 kg. Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die Saatgutmengen bei dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis zu einer von der Reichsgetreidestelle zu bestimmenden Grenze zu erhöhen. Verordnung über den Verkehr mit phosphorsäurehaltigen Düngemitteln. Da die Einrichtung einer besonderen Stelle zur Ueberwachung des Verkehrs mit Ammoniakdünger (Verordnung vom 18. Mai 1917, RGB. S. 427) sich als zweckmäßig erwiesen hat, so ist durch eine Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungs amts vom 3. Juni d. J. der Amtsbereich dieser Stelle auch auf den Verkehr mit phosphorsäurehaltigen Düngemitteln, der bisher bei ähn lichen materiellen Bestimmungen unmittelbar vom Kriegsernährungs amte beaufsichtigt wurde, ausgedehnt worden. Handelsregister. Aarau (Kt. Aargau). Neu eingetragen wurde die Firma K. Th. Widmer, Engros- und Detailhandel mit Gemüse-, Blumen- und Feld samen und Landesprodukten, Vordere Vorstadt 429. Inhaber ist Karl Thomas Widmer. Zug (Schweiz). Walther Arnold und Lothar Mutzschier sind unter der Firma Arnold & Mutzschier, Friedhöfsgärtnerei zu St. Michael, eine Kollektivgesellschaft eingegangen.