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102 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Nr. 25 u.2 Nr.25 Alsberg, der beste Kommentator des Kriegswucher strafrechts, äußert sich über die Begriffsbestimmung fol gendermaßen: „Sucht man nach einem grundlegenden Kriterium der Gegenstände des täglichen Bedarfs, so muß sofort das Moment der Unentbehrlichkeit in die Augen springen, wobei es sich nur darum handeln kann, es einer seits nicht zu eng, anderseits nicht zu weit zu fassen. Die verschiedenen Wucherverordnungen streben vor allem das Ziel an, das man kurz mit „Durchhalten“ zu bezeich nen pflegt. Für die Erreichung dieses Zieles kommen aber nur Gegenstände in Betracht, die für die Versorgung der Allgemeinheit bestimmt sind; was darüber hinaus dazu dienen kann, einigen wenigen das Leben durch Befriedi gung kostspieliger Luxusbedürfnisse angenehm zu ma chen, zählt nicht hierher. Der notwendige Lebensbedarf ist also mit den Gegenständen des täglichen Bedarfs ge meint." Diese Beschränkung ist keineswegs allgemein anerkannt und die Reichspreisstelle ist viel weitergegan gen und hat auch Gegenstände unter die Bedarfsartikel aufgenommen, die viel eher geeignet wären, auszuschlie ßen, wie kostbare Vasen, Blumentische und -Ständer, Nip pes, bemalte Kaffeeservices usw. Die Definition des Reichsgerichts geht dahin: „Gegenstände des täglichen Bedarfs sind solche, für deren Anschaffung in der Ge samtheit des Volkes täglich ein Bedürfnis besteht." Da bei hebt das Reichsgericht sehr richtig hervor, daß der Begriff des täglichen Bedarfs eines Volkes nicht etwa für alle Zeiten festgelegt werden kann, da er sich nach den jeweiligen wirtschaftlich-kulturellen Verhältnissen zu rich ten hat. (Entsch. vom 11. Okt. 17.) In einem anderen Ur teil hat der oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß die Gegenstände solche sein müssen, für die in der Gesamt heit des Volkes täglich ein Bedürfnis vorhanden sein kann. Nur ausnahmsweise genossene Leckerbissen könn ten nicht zu den Gegenständen des täglichen Bedarfes gezählt werden. (Entsch. vom 12. Mai 16.) Daß auch mit diesen Definitionen für den’praktischen Handelsverkehr noch keine ausreichende Handhabe ge geben ist, kann nicht bestritten werden, und wenn deshalb der Präsident des Deutschen Handelstages die Aufstellung einer offiziellen Liste befürwortete, in welche alle Artikel aufgenommen werden sollen, welche als Gegenstände des täglichen Bedarfes zu gelten haben, so konnte dem nur allseitig zugestimmt werden. Prüfen wir nun an der Hand dieser bislang maßgeben den Begriffsbestimmungen, ob wir auch Blumen und Pflan zen unter die Gegenstände des täglichen Bedarfes zu zäh len haben. Man hat mehrfach die Anschauung vertreten gesehen, daß Blumen und Pflanzen Luxuswaren seien, so weit sie nicht dem Gemüse- und Obstbau oder der Forst gärtnerei dienen. Wir haben diese Anschauung stets be kämpft. Blumen sind längst kein bloßer Luxus mehr, son dern zu einem Artikel geworden, der heute für das Volk in seiner Allgemeinheit unentbehrlich geworden ist. Sie bilden tatsächlich einen Teil des notwendigen Lebensbe darfes, wenn sie auch nicht zu den Erzeugnissen gehören, ohne die wir nicht „durchhalten" könnten. Aber Blumen und Pflanzen sind Gemeingut des Volkes geworden, und es gibt wohl in allen Schichten der Bevölkerung niemand, der nicht einmal ein Bedürfnis nach einer Blume oder Pflanze fühlte. Als edler Zimmerschmuck, als Zierde der Haus gärten, der Parks und Promenaden, als Liebeszeichen bei Geburt und Tod der Menschen, ja bei allen glücklichen und schmerzvollen Ereignissen des täglichen Lebens sind sie der Gesamtheit des Volkes heutzutage tatsächlich un entbehrlich geworden. Es ist ja nach der herrschenden Anschauung gar nicht notwendig, daß etwa nun jeder mann im Volke alltäglich das Bedürfnis nach einer Blume fühlen müßte, es genügt ja vielmehr schon die Tatsache, daß ein Bedürfnis dafür vorhanden sein kann, um die Blu men und Pflanzen in die Reihe der Gegenstände des täg lichen Bedarfes einzureihen. Wir werden also zweifellos damit rechnen müsser daß sie unter die beweglichen Sachen fallen, die in § der neuen Preistreibereiverordnung gemeint sind. Dami aber treten an die Handelsgärtner auch die weiteren Fra gen heran: Wie haben wir uns in Zukunft bei Preisbemes sungen zu verhalten? Was wird unter Preistreiberei ver standen? Wo beginnt sie, wo endet sie? Wie darf de Gewinn berechnet werden? Auch darüber herrscht eii heißer Streit, der durch die neue Verordnung keinen Aus gleich gefunden hat. Wir werden darüber in der nächste 1 Nummer Weiteres ausführen. Zunächst kam es uns nu darauf an, einmal festzustellen, daß nach den jetzt herr sehenden Begriffsbestimmungen, Blumen und Pflanzen al Gegenstände des täglichen Bedarfs betrachtet werde: müssen. P. Vereine und Versammlungen , Eintragung deutscher Gemüse- und Blumen-Originalzüchtungen i die Liste der Gesellschaft zur Förderung deutscher Pilanzenzuch Die Abteilung für Gemüse- und Blumenzüchtung der Gesellschaft zt Förderung deutscher Pflanzenzucht hat Grundregeln aufgestellt, welch für die Eintragung von deutschen Gemüse- und Blumenzüchtungen i die Liste dieser Gesellschaft maßgeblich sein sollen. Die Eintragun soll dem Züchter den Vorteil des Schutzes seiner Züchtung vor ur lauterem’ Wettbewerb bieten; sie wird außerdem sicher zum rasche Bekanntwerden der Züchtungen beitragen und auf diese Weise de schnellen Absatz derselben ermöglichen. Die Grundregel wurde in der Versammlung der Gesellschaft a 20. und 21. April zu Berlin bekanntgegeben und soll bereits mit de Ernte 1918 in Kraft treten. Die Geschäftsstelle der Gesellschaft befindet sich in Berlin W. 3 Schöneberger Straße 17. Wir veröffentlichen nachstehend einen Auszug aus der Regt 1. Zweck. Die Liste deutscher Gemüse- und Blumenzüchtu gen hat den Zweck, die sachgemäße Züchtung von Blumen und G müse zu heben, den Züchter gegen unlauteren Wettbewerb minde wertiger Samenvermehrungen zu schützen, für den Saatgutkäufer gu Bezugsquellen kenntlich zu machen. Die Eintragung in die Liste ur die Führung des Warenzeichens sollen Bürgschaft gewähren für de züchterischen Wert der betreffenden Sorte, nicht für die äußere Be schaffenheit des Saatguts im einzelnen Falle. 2. Gegenstand. Zur Eintragung können gelangen: Von G müse- und Blumenzüchtungen der Mitglieder der Gesellschaft sowo Neuzüchtungen als auch V’eredlungszüchtungen vorhandener Züchtu gen, die dem allgemein anerkannten Originalzüchtungsbegriff en sprechen. 3. Eintragung. Die Eintragung wird auf Grund der Anme düng und sich daran schließender Berichtigung durch einen Aufnahm Ausschuß vorgenommen. Nach Bestätigung durch den Vorstand wii dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Eintragung-ausgefe tigt. Die Aufnahme berechtigt den Züchter der Sorten zu der B Zeichnung der Sorten als „Eingetragene G. F. P. Züchtung" ur ferner zur Führung des gesetzlich eingetragenen Warenzeichen Das Warenzeichen darf in Ankündigungen nur für die in die Lis eingetragenen Sorten neben denselben und unter deutlicher Tre nung von den anderen Sorten, nicht allgemein auf Briefbogen, Katalo deckeln usw. aufgeführt werden. Bei Zeitungsanpreisungen us müssen eingetragene und nicht eingetragene Züchtungen deutlis getrennt werden. Der Züchter ist verpflichtet, von sämtlichen A preisungen und Drucksachen, in welchen er das Warenzeichen ve wendet, ein Exemplar der G. F. P. spätestens mit der ersten ande weitigen Versendung zu übersenden. 4. Anmeldung. Die Anmeldung ist bis zum 1. Mai jed Jahres an die Geschäftsstelle der Gesellschaft zur Förderung der scher Pflanzenzucht einzureichen unter Ausfüllung der von d G. F. P. herausgegebenen Formulare oder Formularbücher. Vorha dene Abbildungen der Züchtungen sind mit einzureichen. 5. Aufnahmeverfahren. Ueber die Aufnahme in d Liste entscheidet der Aufnahmeausschuß, welcher aus einem M glied des Vorstandes und zwei von der Abteilung für Gemüse- w Blumenzucht vorgeschlagenen und vom Vorstand ernannten M gliedern besteht. Die eingehenden Anmeldungen prüft der Vorsta’ der G. F. P. und kann Anmeldungen bei ungenügenden Angab wieder zurückgeben. Auch kann er Aufnahmeanträge ohne Angs von Gründen ablehnen, lieber die Aufnahme der Züchtungen er scheidet endgültig der Aufnahmeausschuß. 6. Besichtigung. Der Aufnahmeausschuß nimmt zu eigneter Zeit bei denjenigen Züchtern, deren Anmeldungen zunäc angenommen sind, eine Besichtigung der angemeldeten Sorten Zuchtgarten, den Zuchtfeldern, der Zuchtbuchführung und der so etwa vorhandenen züchterischen Einrichtungen vor. Der Züch muß seine Züchtungsmethode auf Verlangen eingehend darlegen, if besond vorgegi 7. den A Aufna Aufnal erhebt, durch 8. würdig Sachve . Vergle im gar werde: 9 in die Abbile nung Mißde Mitglii Zücht . dauer | 1 5 lahr 1 nahmt den \ maligi Besicl folger vier besicl weite 10 M An d könnt insbe F. P. Mißb Vorst straft der aussc trage Fern’ Aufn oder Sorti bitte taba Brei liehe eine troc! genü Men in e: Kist Man Eins vers etw: mes kan: Mis ang mit und dig. | Nac und auf; | müs um mui I nie! | mer Ver reg