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DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitungjür den deutschen Gartenbau Nr. 23 u. 24 90 bakerzeugnissen, sondern allgemein bei- Gegenständen des täglichen Bedarfs verfolgt wird. 5. in der Absicht, den Preis für Gegenstände des täg lichen Bedarfs oder Kriegsbedarfs zu steigern oder hochzuhalten, Vorräte unbrauchbar macht oder vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit ihnen einschränkt oder andere unlautere Machen schaften vornimmt; 6, vorsätzlich an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine der vorerwähnten strafbaren Handlungen zum Gegenstand hat; 7. vorsätzlich zu einer solchen Handlung auffordert' anreizt oder sich erbietet. Bei Fahrlässigkeit tritt in allen diesen Fällen nur Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe bis 50 000 M., oder eine dieser Strafen ein. Für gleichartige Gegenstände, deren Gestehungskosten verschieden hoch sind, die z. B. zu verschiedenen Zeit punkten gekauft wurden, alte und neue Ware, darf ein Durchschnittspreis gefordert werden, wenn er nachweislich auf den verschiedenen Gestehungskosten und den verschie denen Mengen der in ihn einbezogenen Gegenstände beruht und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ge stehungskosten keinen übermäßigen Gewinn enthält. Auch solche Durchschnittspreise wurden bisher zwar vom preußi schen Kammergericht gebilligt, vom Reichsgericht dagegen verworfen. Sie sind notwendig, wo noch alte, billige Ware vorhanden, aber auch neue teuer zugekauft werden mußte. Uns im Gartenbau wird diese Frage weniger be rühren. Freilich, die strittige Frage, wie der Gewinn zu be rechnen ist, ob ein Durchschnittsaufschlag berechtigt ist oder die Unkosten auf die einzelnen Waren geschlagen wer den müssen, hat wiederum keine Klärung gefunden. Der Gesetzgeber hat auch in dieser Frage versagt. Wir werden daran festhalten, daß der Durchschnittsaufschlag ordnungs gemäß ist und allein dem Brauche von Handel und Gewerbe entspricht. Auch die Höchstpreisübers'chreitung ist in § 4 neu geregelt. Es wird mit Gefängnis oder mit Geld strafe bis 200 000'M., oder mit einer dieser Strafen belegt: 1. Wer vorsätzlich höhere Preise als die Höchst preise fordert oder sich oder einem anderen ge währen oder versprechen läßt. Trifft die Verkäu fer, aber auch die Vertreter, die die höheren Preise für ihre Firma fordern. 2. Wer vorsätzlich beim Erwerbe für Zwecke der Weiter Veräußerung mit Gewinn höhere Preise als Höchstpreise gewährt oder ver spricht Der Käufer wird also nur nochbetroffen,, wenn er die Waren nicht zum Selbstver brauch erwirbt. 3. Wer vorsätzlich an einer Verabredung oder Ver bindung teilnimmt, die eine solche strafbare Hand lung zum Gegenstand hat. 4. Wer vorsätzlich zu einer solchen Handlung auffor dert, anreizt oder sich erbietet. Bei Fahrlässigkeit wird auf Gefängnis bis zu einem Jahr und auf Geldstrafe bis 50 000 M. oder eine dieser Strafen erkannt. Im wiederholten Rückfall tritt bei allen genann ten Straftaten, wenn Vorsätzlichkeit in Frage kommt, Zuchthaus strafe bis 5 Jahre, bei mildernden Umstän den Gefängnis nicht unter einem Monat ein. Daneben ist auf Geldstrafe bis zu 500 000 M. zu erkennen. Einschneidend für das Geschäftsleben ist der § 6, der die Haftbarkeit der Prinzipale für ihre An gestellten regelt. Der Inhaber eines Betriebes wird darnach, wenn ein Angestellter eine solche strafbare Handlung begeht, mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis 50 000 M. oder einer dieser Strafen belegt, wenn er es unter Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht unterlassen hat, den Täter von der Begehung der strafbaren Handlung abzu halten. Dem Betriebsinhaber steht derjenige gleich, dem die Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Teiles desselben übertragen ist. Nimmt also ein Verkäufer im Blumenladen einen zu hohen Betrag für eine Ware, so hat er natürlich in erster Linie selbst als Täter Strafe zu ge wärtigen, Außerdem aber wird der Gärtnereibesitzer, dem das Geschäft gehört, wenn er nicht vor solcher Preisüber hebung, vor Ueberschreitung von Höchstpreisen usw., ge warnt und die Angestellten aufgeklärt hat, bestraft. Ist ein Obergärtner, Inspektor usw. vorhanden, so hat dieser für die entsprechende Aufklärung zu sorgen und wird zur Verantwor tung gezogen, wenn er dies unterlassen hat und die Verord nung übertreten wird. Die weiteren Vorschriften behandeln die Nebenstrafen, Einziehung des übermäßigen Gewinnes und des den Höchstpreis überschreitenden Erlöses, Ein ziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Hand lung bezieht, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, die bei Zuchthausstrafe ausgesprochen werden muß, im übrigen ver fügt werden kann, und bei Preissteigerung und Ueberschrei tung der Höchstpreise auch öffentliche Bekanntmachung. Die Einziehung der Beträge, die vorsätzlich oder fahrlässig zu viel erhoben sind, sowie die Beschlagnahme der Waren kann auch bei dritten Personen, die sie etwa erhalten haben, erfolgen; auch geht die Haftung für einzuziehende Beträge auf die Erben über. Kann über die Person des mithaftenden Dritten oder über die Höhe des einzuziehenden Betrages nicht gleich entschieden werden, so ist ein besonderes Ver- fahrn vorbehalten, in dem das Urteil zu fällen ist. Auf Lieferungen nachdem Auslande finden die Vorschriften keine Anwendung, auch die Bestimmungen über Höchstpreise nicht. Was allgemein von der neuen Verordnung erwünscht und erwartet wurde, hat sie nicht gebracht. Es bleibt nun nichts weiter übrig, als weiter zu versuchen, die gerechten Forderungen des Handels und Gewerbes zur Geltung zu bringen. Handelt es sich doch erst um eine bundesratliche Verordnung und nicht um ein Reichsgesetz, P. Noch einmal die Blumeneinfuhr nach dem Kriege. Die „Bindekunst“ beschäftigt sich mit unseren neu lichen Ausführungen über dieses Thema. Sie zitiert die Schlußfolgerung unseres Aufsatzes, welche folgenden Wort laut hatte: „Wenn es durchführbar war, das Bestehen der Blumengeschäfte während des Krieges in gewinnbringender Weise aufrechtzuerhalten ohne die Einfuhr italienischer und französischer Blumen, dann kann diese Einfuhr auch im Frie den vollständig entbehrt werden." Daran knüpft sie folgende Bemerkungen: „Man sieht, wie der „Handelsgärtner" unter gänzlicher Verkennung der wirklichen Verhältnisse folgert. Wir haben damit zu rechnen, daß der deutsche Gartenbau in den ersten Jahren nach dem Kriege noch darauf angewiesen sein wird, durch Anbau von Gemüse die Volksernährung sicherzustel len, Des weiteren werden nach dem Kriege die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse durch verminderten Verdienst in den mittleren Volksschichten zurückgehen. Das Geld er hält wieder höheren Wert, durch die verminderten Einnah men wird das Bedürfnis, Blumen zu kaufen, nachlassen. Die Mittel, die für Blumen aufgewendet werden können, werden weit geringer sein. Um aber auch dem weniger Bemittelten die Möglichkeit zu geben, sich Blumenschmuck beschaffen zu können, ist die Einfuhr billiger Blumen notwendig.“ Darauf ist zu erwidern: Wenn das Bedürfnis, Blumen zu kaufen, durch die verminderten Einnahmen in den mitt leren Volksschichten nach Ansicht der „Bindekunst" nach