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Nr. 19 u. 20 Freitag, den 10. Mai 1918. XX. Jahrgang. Der Handelsgärtner Abonnementsprels bei direktem Bezng vom Verlag: für Deutschland, Oesterreich and Luxemburg M. 5.—, für das Ausland M. 8.—, durch die Post oder den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr. Ausgabe jeden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker.— Verlag: Thalacker a Schwarz, Leipzig-R., Gomsniusstr. 17. Inserate 30 Pfennig für die vier gespaltene Nonpareille-Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennig, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. DasRbonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellungl4Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Die neuen Steuergesetze und der Gartenbauhandel. Praxis und Wissenschaft: lieber die Notwendigkeit der Kanstbewäs^erung beim Obstbau. — Allerlei Stauden für Orabbepflanzungcn. (Schluß.) — Ist der Feldhase ein Nutztier oder Kulturschädling? Kleinere Milteilungen — Vermisctües. — Rechtspflege: Der Zinsanspruch des nicht bezahlten Gärtners. —Fachunterrichtswesen. —Vereine und Versammlungen. — Handelsnacnrlchten. —Geschäftsnachrichten.—Personalien—Ehrentafel, Die neuen Steuergesetze und der Gartenbauhandel. Das neue Steuerbukett, das dem deutschen Volke prä sentiert wurde und bereits dem Reichstag in seinen Sitzungen vom 23. bis 25. April Gelegenheit zur allgemeinen Aus sprache gab, dann aber den beantragten Ausschüssen über wiesen wurde, trifft wiederum den Handels- und Gewerbe betrieb, ja den gesamten Geschäftsverkehr in erheblichem Maße und wird auch für den Gartenbauhandel eine neue Be lastung bringen, die fühlbar für ihn werden wird. Zu den geplanten Steuern kommen noch die Abgaben von Le bensmitteln, die eine Verteuerung der Lebenshaltung mit sich bringen, der Bierzoll, die Bier-, Wein- und Schaum weinsteuer, die Besteuerung der alkoholfreien Getränke und das Branntweinmonopol, Wir können uns hier nur mit den Steuerprojek'ten befassen, die auch für den Gartenbauhandel Interesse haben. Da ist zunächst die neue Umsatzsteuer, die sich nicht mehr allein auf den Verkauf von Waren be zieht, sondern auch alle übrigen Leistungen solcher Personen erfaßt, die eine selbständige, geschäftliche oder berufs mäßige Tätigkeit ausüben, also auch Dienstleistungen aus einem Werkverträge, während die Dienstleistungen der An gestellten, der Gärtnergehilfen und Gartenarbeiter, wie der höheren Gärtnereibeamten vom Umsatzstempel frei sind. Bisher waren nach dem Umsatzsteuergesetz die Leistungen der Landschaftsgärtner und Gartenarchitek ten von der Warenumsatzsteuer befreit, während sie in Zu kunft von der Steuer mit erfaßt werden, gleichviel, ob zu den Arbeiten Material, Pflanzen, Blumen, Sämereien usw, in erheblichem Umfang geliefert werden oder nicht. Auch die Herrichtung kleiner Hausgärten durch einen selbständigen Gärtner wird jetzt der Steuer unterworfen sein. Außerdem ist aber die Steuer ganz wesentlich erhöht worden. Sie soll statt eins künftig fünf v. T. (5 °/00) be- i tragen. Fühlbar wird diese Steuer auch bei dieser Erhöhung für die großen Gesellschaften und industriellen Firmen mit ihren Millionensätzen nicht werden. Ihnen bleibt immer noch ein Gewinn übrig, der gerade jetzt in der Kriegszeit eine oft märchenhafte Höhe erreicht. Der Mittel stand aber, zu dem die Handelsgärtner in der Hauptsache zählen, wird die fünf v. T. viel drückender spüren als jene, und es wäre notwendig, daß hier der Reichstag eine Korrek tur eintreten ließe und bei kleineren Umsätzen auch einen geringeren Satz zür Anwendung brächte. Mit der Steuer ist auch eine besondere Lu xussteuer verbunden, bzw. in das Gesetz geschickt hineingearbeitet worden. Der Gartenbauhandel wird von dieser Steuer jedoch nicht betroffen. Ein Luxus in Blumen und Pflanzen ist nicht in die Besteuerung aufgenommen, vielmehr werden nur ausge sprochene Luxusartikel, nämlich Edelmetalle, Perlen, Edel steine, Werke der Plastik, Malerei und Graphik, Antiqui täten, photographische Apparate, Musikwerke, Handwaffen, Land- und Wasserfahrzeuge, Teppiche und Pelzwerk als Steuerobjekte ausersehen. Eine Erhöhung tritt ferner auch in der für den gesamten geschäftlichen Verkehr wichtigen Wechselstempelsteuer ein. Die Steuerstufen sind geändert, und bei Wechseln bis 1000 M. Wechselsumme tritt nur eine geringe Erhöhung von 0,5 v. T. auf 0,6 v. T. ein, um die Wechselkreditgeschäfte nicht allzusehr zu verteuern und dadurch den Kreditverkehr zu schädigen. Die Stempelabgabe wird demnach, wenn der Entwurf Annahme findet, in folgenden Abstufungen erhoben werden: Bei einer Wechselsumme bis 250 M. 15 Pf., über 250 bis 500 M. 30 Pf., über 500 bis 750 M. 45 Pf., über 750 bis 1000 M. 60 Pf. und von jeden ferneren 1000 M. der Wechselsumme 60 Pf. mehr, dergestalt, daß jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird. Bisher hat die Wechselstempelsteuer dem Reiche etwa 20 Millionen Mark gebracht. Man rechnet durch die angeführten Erhöhungen mit einem Mehrertrag von 4 Millionen Mark. Wir glauben, daß sich gegen die Erhöhung des Wechseistempels noch die wenigste Oppo sition erheben wird, wenn auch bei Wechselgeschäften von größerem Umfang und sehr hohen Wechselsummen die Ab gabe mit ins Gewicht fällt. Nicht minder schwer als die Umsatzsteuer greift auch in unseren Gartenbauhandel die weitere Erhöhung der Post- und Telegraphengebühren. ein. Sie betrifft Briefe im Ortsverkehr, Postkarten des gleichen, Pakete, Drucksachen und Wertsendungen, während Briefe und Postkarten im Fernverkehr bei der bereits er folgten Erhöhung belassen worden sind. Die Gebühren wer den sich, falls das Gesetz angenommen wird, ab 1. Oktober 1918 wie folgt stellen: Pf. 250 gr Drucksachen bis 50 gr 10 15 25 10 15 15 25 71 10 5 Ortsbriefe bis 20 gr „ über 20 Briefe im Fernverke! r bis 20 gr . » „ . über 20 „ bis Postkarten im Ortsverkehr . . . „ , Fernverkehr . . . Warenproben bis 100 gr wie bisher über 100 „ bis 250 gr „ 250 „ .... über 50 » bis 100 gr . . . 71/, 15 » 100 n „ 250 » " 250 » „ 500 » ... 25 „ 500 , „ 1000 " . ... 35