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7 u.( Nr. 47 u. 48 XXI. Jahrgang Freitag, den 21. November 1919. Der Handelsgärtner inn ifabrik Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig-R., Comeniusstr. 17. Die Verjährungen am 31. Dezember 1919. nach unserem bürgerlichen Bekanntlich verjähren 100 D e z b r. 1919: t. !r,57 lerun tpaket. Iert, indig i(atz. Eine' neue Ver so daß also der 1919 aufrecht- tober 1918 bis zum 31. Dezember 1919. Ordnung ist seitdem nicht mehr erfolgt, Verjährungstermin vom 31, Dezember erhalten worden ist. Es verjähren demnach am 31. 2rgs [2644 hn). 100 la 100 M. M. isen be, ub, M. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Die Verjährungen am 31. Dezember 1919. — Gefährdet die gelernte Arbeitnehmer- schaft die Besdiäftigung älterer Gehilfen nicht selbst mit? — Praxis und Wissenschaft : Gemisekulturen in Wein- und Pfirsichtreibhäusern. — Viburnum Tinus var. uanum compactum. — Salatkartoffeln. — Bedeutet der frühe Herbstfrost 1919 eine Schädigung der Obstbäume ? — Obstbaumpflanzweite und Ernteausfall der Unterfrüchte. — Frage kasten der Abonnenten. — Handeisnachrichten. — Bücherschau. Forderungen gewerblichen Charakters aber an Kauf leute, Gewerbetreibende, ebenso wie Miet- und Pacht zinsen, Kapitalzinsen und überhaupt alle wiederkehren den Leistungen in vier Jahren. Unter normalen Verhält nissen würden also am 31. Dezember 1919 die Forde rungen an Geschäfts- und Gewerbetreibende, z. B. seitens der Züchter an Handelsgärtner aus dem Jahre 1915, an Privatkunden aus dem Jahre 1917 verjähren. Es sind aber infolge des Krieges noch eine ganze Anzahl von For derungen aus früheren Jahren vorhanden, die nicht einge trieben werden konnten. Zum Schutze der Gläubiger wurden deshalb die kurzen Verjährungsfristen seit Aus bruch des Krieges immer wieder verlängert, und zwar von Jahr zu Jahr, zuletzt durch die Verordnung vom 31. Ok- rhe, fkörbe, r is zu de kurren und te n zu201 3 hoth ner Str 1. die Forderungen der Handelsgärtner an die Privat kundschaft aus dem Jahre 1912, die ohne Fristver längerung am 31, Dezember 1914 verjährt gewesen wären; 2, die Forderungen an dieselbe Privatkundschaft aus den Jahren 1913, 1914, 1915, 1916 und 1917, die ohne Fristverlängerung ebenfalls immer am Ende des zweitfolgenden Jahres verjährt gewesen wären; 3. die gewerblichen Forderungen der Handelsgärtner an andere Handelsgärtner, der Großzüchter an Handels gärtner, Kapitalzinsen, Miet- und Pachtzinsen, Ren ten, Ausgleichsleistungen, Unterhaltsbeiträge, über haupt alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, die im Jahre 1910 entstanden sind und sonst Ende 1914 verjährt gewesen wären; 4, desgleichen auch alle diese gewerblichen und son stigen’Forderungen unter 3,, die aus den Jahren 1911, 1912, 1913, 1914 und 1915 herrühren. Man kann also sagen, daß alle Forderungen seit 1912 bzw. 1910 am Ende dieses Jahres verjähren. Es ist mithin an der Zeit, die stillgelegten Forderungen nunmehr geltend zu machen, wenn keine Verluste eintreten sollen. Gegen eine Gruppe von Schuldnern ist allerdings die Verjährung noch, heute gehemmt. Es sind das die Kriegsteilnehmer. Wer gilt als solcher? Alle, die zu den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land- oder Seemacht oder zu der Besatzung einer armierten oder in der Armierung begriffenen Festung ge hört haben. Solche Schuldner kommen heute mit Aus nahme der noch im Baltikum befindlichen oder in der Türkei Internierten und nicht rückbeförderten Truppen nicht mehr in Frage. Gegen frühere Kriegsteilnehmer müssen jetzt also Schritte zur Unterbrechung der Verjäh rung getan werden, da deren Lauf nach Beendigung der Kriegsteilnehmerschaft wieder begonnen hat. Auch hört die Hemmung der Verjährung bei ihnen mit der bevor stehenden Beendigung des Kriegszustandes auf. Zu den Kriegsteilnehmern gehören aber auch die Kriegs gefangenen, die Geiseln in der Gewalt des Feindes, oder Personen, die sich dienstlich aus Anlaß der Krieg führung des Reiches dauernd im Ausland aufhielten. Bei. ihnen allen läuft die Verjährungsfrist wieder, sobald sie aus der Gewalt des Feindes entlassen und zurückgekehrt sind. Das ist namentlich hinsichtlich der Kriegsgefangenen sehr wichtig, die jetzt aus den feindlichen Ländern zurück kehren; denn bei ihnen läuft die Verjährungsfrist wieder, worauf geachtet werden muß. Es muß sich jeder Gläu biger danach erkundigen, wenn sein in Kriegsgefangen schaft geratener Schuldner zurückgekehrt ist. Es muß nötigenfalls die Hilfe der Auskunfteien dabei zu Rate ge zogen werden, da es nicht möglich sein wird, persönlich Nachricht zu erlangen, namentlich wenn eine erhebliche Anzahl von Schuldnern in Frage kommt. Ist also ein Kriegsgefangener bis September 1919 zurückgekehrt, der Ende April 1915 in Gefangenschaft ge riet, und hat der Gläubiger gegen ihn eine Forderung für Waren zum persönlichen Bedarf aus dem Jahre 1913, die am 31. Dezember 1915 verjährt gewesen wäre, so lief die Frist vom April 1915 nicht weiter, wohl aber läuft, nun mehr der Rest der Verjährung, nicht eine neue Verjäh rungsfrist, vom September 1919 ab. Die Hemmung der Verjährung gegenüber Hilfs dienstpflichtigen im Ausland ist wohl gegen standslos geworden, da sie alle heimgekehrt sind. Dagegen besteht sie noch bei Personen, die sich unter Geschäfts aufsicht zur Abwendung des Konkurses befinden. Es sei schließlich noch ausdrücklich darauf hin gewiesen, daß die Geltendmachung der Forderung durch Klage oder Erlaß eines Zahlungsbefehles gegen die ent lassenen Kriegsteilnehmer oder zurückgekehrten Kriegs gefangenen und internierten Truppenangehörigen zulässig ist, da sie durch das Kriegsteilnehmergesetz nicht mehr dagegen geschützt sind. Schwierigkeiten werden auch hier in der Ausfindigmachung des Wohnortes des Schuld ners entstehen. Die Frage, ob die den Truppenteilen der Reichs wehr angehörigen Militärpersonen den Schutz der Kriegs teilnehmer weiter genießen, ist zu verneinen, soweit nicht etwa noch mobile Truppenteile in Frage kämen. Wer sich bei einem immobilen Truppenteil befindet, genießt den Schutz nicht. Es sei noch darauf aufmerksam gemacht, daß einfache Mahnungen die Verjährung nicht unterbrechen, vielmehr Anzeigen 40 Pfennig für die fünf- gespaltene Nonpareille-Zeile, auf dem Umschlag 50 Pfennig, im Reklameteil M. 1.50 für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Teuerungezuschlag 25°0. Recht die Forderungen der Handelsgärtner an Privat- I personen für ihren persönlichen Bedarf in zwei Jahren. Bezugspreis |bei direktem Bezug vom Verlag: für Deutschland M. 7.—, für das Ausland M. 12.—, durdi die Post oder den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr. Ausgabe z. Zt. 14täg ig (Freitags). 2555 n, üh> itt kei,