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138 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung fflr den deutschen Gartenbau Nr. 35 u. Ir. 35 terer Unternehmer oder als Angestellter in gehobener Stellung in dem liebgewordenen Berufe sein Auskommen zu finden, und der junge Gärtner, der sich klar über seine Zukunft ist, stellt wohl auch schon seine Ausbildung plan mäßig darauf ein. Er lernt und strebt und spart, um sich nach Möglichkeit beruflich zu vervollkommnen und auf sein wirtschaftliches Ziel vorzubereiten. Nur ganz beson ders zwingende Gründe können ihn veranlassen, dem ein mal ergriffenen Berufe wieder den Rücken zu kehren und sich einem anderen zuzuwenden. Wenn sich auch noch nicht jeder einzelne Lehrling alles dessen klar bewußt ist, so ist doch nicht in Abrede zu stellen, daß er innerlich und äußerlich mit dem Gärtnerberuf schon eng verbunden ist. Annähernd das Gegenteil ist der Fall beim jugend lichen Arbeiter und dem Arbeitsmädchen, In der Regel ist es nicht besondere Lust und Liebe zur Gärtnerei, son dern reiner Zufall, der die jungen Burschen, die jungen Mädchen in einen Gartenbaubetrieb geführt hat. Wenn sich Gelegenheit findet, in einem günstiger gelegenen Be trieb eines anderen Berufs oder zu besserem Lohn zu arbeiten, so gehen sie morgen in eine Fabrik und über morgen wiederum in ein anders geartetes Unternehmen. Ihnen ist der Gartenbau nur Arbeitsgelegenheit, nicht Herzenssache. Auf ein tieferes Interesse für die Gärtnerei kann man daher nur bei seltenen Ausnahmen rechnen. Ein gründlicheres Beschäftigen mit Berufsfragen, das Streben nach theoretischen Kenntnissen und nach Weiterbildung kann daher bei Arbeitsburschen und Arbeitsmädchen nicht erwartet werden. Nun sollen diese beiden so verschiedenartigen Grup pen, Lehrlinge und jugendliche Arbeiter und Arbeiterin nen, einander gleichgestellt werden. Der Lehrvertrag bis heriger Art wird abgeschafft, er fällt in den Rahmen des allgemeinen Arbeitsvertrages mit dem Recht der vor zeitigen Kündigung und Auflösung unter gewissen Voraus setzungen. Es heißt zwar in dem genannten Aufsatz, daß nur diejenigen jugendlichen Arbeiter beiderlei Geschlechts als Lehrlinge zu behandeln seien, die mit der Absicht auf Dauertätigkeit in den Beruf eintreten. Aber was ist unter der „Absicht auf Dauertätigkeit“ zu verstehen? Auf etwas derart Unbestimmtes läßt sich kein nützliches Lehrverhältnis gründen. Wer gibt die Gewähr, daß ein als Lehrling zu behandelnder jugendlicher Arbeiter seine Absicht auf Dauertätigkeit nicht plötzlich aufgibt, weil er in der nächsten Fabrik eine zusagendere Beschäftigung gefunden hat? Denn ein Grund zur Kündigung ist sehr leicht zu finden. Auch der Wechsel der Lehrstelle wind nachdrücklich begünstigt; denn es heißt, daß bei fehlender Eignung und Neigung des Lehrlings für die im Lehrbetrieb vertretenen Berufszweige ein rechtzeitiger Wechsel der Lehrstelle zu empfehlen sei. Wenn ein als Lehrling zu betrachtender jugendlicher Arbeiter also unlustig zu ge wissen Arbeiten ist, kann er kündigen und sich eine andre Lehre suchen, bis er erkennt, daß seine Neigung zu dem neugewählten Berufszweig wiederum im Schwinden be griffen ist. Man wird, ohne die Folgen eines solchen losen, jeder zeit widerruflichen Lehrverhältnisses weiter hervorheben zu brauchen, einsehen, daß sich auf diese Weise in der praktischen Berufsausbildung unhaltbare Zustände her ausbilden müssen: 1. Die wertvollen Lehrlinge mit Ausdauer und ern stem Streben sind den unsteten, wechselnden, neuen Kol legen gleichgestellt; das ist eine offenbare Ungerechtig keit gegenüber den willensstarken und gründlichen Ele menten und wirkt hemmend auf deren berufliches Wollen. 2. Die Leichtigkeit des Lehrewechsels verhindert eine gediegene praktische Ausbildung und erschwert damit die Grundlage aller beruflichen Tüchtigkeit. 3. Die Unbestimmtheit der Dauer des Lehrverhält- nisses nimmt dem Lehrherrn die Freudigkeit der Lehr- , lemmi Eine solche einseitige Begünstigung ist mit den nden, halten, oder deren Eltern einsichtig genug waren, sich zi enn i die Lehrlingsausbildung des Ausschusses für Gartenbau usfüh etriek len is ichts oll, v nicht richtig, daß nur der Knabe und das Mädchen die Gärtnerei in regelrechter Lehrzeit erlernen können, deren Eltern die erforderlichen Mittel aufbringen können; denn von einem Lehrgeld wird jetzt fast allgemein abge sehen. Von sämtlichen im Jahre 1919 in Sachsen abge schlossenen Lehrverträgen, die nach den Grundsätzen für efung Ai ation: rie au üsser Di Jeder teilen. en zu es Be { u s s K „Bisher war es so, daß hauptsächlich diejenigen einen Beruf in regelrechter Lehrzeit erlernen konnten, deren Eltern usw. die Mittel aufzuwenden vermochten, um das junge Menschenkind während der Lehrzeit durchzu ;t, we rmögl rähnu en B licht i as e: sagen, daß die Zukunft desjenigen, der einen Beruf er lernt hat, für die Regel bessere Aussichten verspricht, als die des ungelernten Arbeiters.“ Es ist aber, soweit die Gärtnerei in Frage kommt, eben D; ehen, folge, getätigt worden sind, waren es nur zwei, in denen noch ein Lehrgeld vereinbart war; in allen anderen Fällen war ausdrücklich von einem Lehrgeld abgesehen worden, so daß, wenigstens in Sachsen, von einem Lehrgeld nicht mehr die Rede sein kann. Wohnung und Kost wird fast allgemein kostenlos gewährt, neuerdings auch hin und wieder Kleidergeld; in nicht wenigen Fällen wird auch noch eine steigende Arbeitsentschädigung vereinbart, so daß die Aufwendungen, die Eltern oder Pfleger des Lehr lings für diesen aufzubringen haben, nicht mehr erheblich sind. Jedenfalls wird heutigentags kein Lehrvertrag un seres Berufes an der wirtschaftlichen Lage der Eltern des Lehrlings scheitern. Auch der Sohn der ärmsten Witwe kann heute, wenn er sonst geeignet ist, eine gute gärt nerische Lehrstelle finden. Es kann also auch das soziale Gerechtigkeitsgefühl nicht zur Stütze der Forderung „Lehrling und ungelernter Arbeiter sind gleichberechtigt“ herangezogen werden, weil es heute schon jedem jungen Menschen möglich ist, die Gärtnerei regelrecht zu erlernen, ganz gleichgültig, wie die Vermögenslage der Eltern ist. Wenn es aber einigen Eltern nur an der erforder lichen Einsicht fehlte, dann ist das im Interesse der Kinder sehr bedauerlich, aber deshalb nun die praktische Ausbildung des Nachwuchses eines ganzen Berufes lei den lassen zu wollen, ist eine derart ungerechte Forde- rung, daß sich der Beruf mit allem Nachdruck dagegen verwahren muß. Wir wissen uns frei von allem, was mit Zunftwesen; und ähnlichen Bestrebungen zusammenhängt. B e s e i t i - gung aller Hemmungen, damit sich alle gu ten Kräfte frei entfalten können, ist unser Ziel.; Hier handelt es sich aber gar nicht um Beseitigung einer und Ausbildungsarbeit an seinem Lehrlinge. Es wäre ung d andei us de in, st ebrac lefekt ustan ung iswei ie so A itigt i Ve Is dic ih ar orten s do lei S .esen inen ußer iewir er achs ien ( ei 1 eiche enüb orte en, rach; ötig Grundsätzen, die, wenigstens in Sachsen, über die Berufs’estes ausbildung bestehen, nicht vereinbar und muß daher mill Ai allem Nachdruck abgelehnt werden. Man könnte aus Gründen der sozialen Gerechtigkei mit ordnungsmäßig gebundener Lehrzeit und beidersei genau umschriebenem Rechte- und Pflichtenkreis. Anstatt die gärtnerische Ausbildung zu vertiefet würde sie oberflächlicher werden. Anstatt Aufwärtsent wicklung der Berufstüchtigkeit, deren Rückgang zu Schaden des Berufs. Nutzen hätte nur der jugendliche Arbeiter, der plötz lieh in die Rechte des ordnungsmäßigen Lehrlings ein treten würde, ohne aber dessen bisherige Pflichten über nehmen zu wollen. dem Albrechtschen Vorschläge näherteten, wenn die Vor aussetzung, von der er ausgeht, zutreffend wäre. Er sagt chafte unbilliges Verlangen, von dem Lehrherrn zu erwarten, da Wei ) er sich der beruflichen Ausbildung des Jungarbeiters un kusbil Arbeitsmädchens (die nur erklärt haben, die Absicht ai i Dauertätigket im Gartenbau zu haben), in derselben hin gebenden Weise annehmen würde, wie der des Lehrlin