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irgend einen Beauftragten desselben zu leisten. Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diese vom Reichskommis sar für Aus- und Einfuhrbewilligung festgesetzte Bestim mung verpflichte ich mich, durch meine Unterschrift zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe der Einfuhrbe willigung, die zugunsten der Reichskasse erfüllt. (Datum und Ort) (Unterschrift) Das Beziehen von dem gleichen Lieferanten wie im Vorjahre erleichtert und beschleunigt die Einfuhrbewilli gung und liegt im direkten Interesse der Bezieher, Sind die Bezieher im vorigen Jahre von einem deut schen Händler beliefert' worden, so haben sie ebenfalls den Antrag zu wiederholen bzw. durch die Händler einzu reichen, (die Gebühren sind in diesen Fällen von den Händ lern an den Hilfsausschuß zu verauslagen. Es wird in allen Fällen nur der vorjährige Betrag wieder bewilligt, alle Gesuche um Erhöhung dieser Be träge sind zwecklos. Im Interesse der kleinen Bezieher findet jedoch eine Abrundung der Beträge dahingehend statt, daß die geringste Einfuhrsumme auf 50 M. festge setzt wird, und daß diejenigen Einfuhrbeträge, welche sich auf 50 bis 100 M, beliefen, auf 100 M. erhöht werden. 5. Für solche Bezieher, die im vorigen Jahre sowie 1917 keine Einfuhrbewilligung erhielten, gelten die nach stehenden Bestimmungen: Ueber den Bezug von Blumenzwiebeln in den Mona ten Juli bis Oktober der Jahre 1913 bis 1916 sind (für jedes Jahr besonders) genaue Unterlagen durch Rech nungen, Bücher usw. beizubringen, deren Richtigkeit von den Handelskammern (in Sachsen durch den Gartenbau ausschuß bei dem Landeskulturrat) zu beglaubigen ist. Aus den Nachweisen müssen die Beträge für die bezogenen Blumenzwiebeln ersichtlich sein. Die Beglaubigungen sind den Anträgen auf Einfuhrbewilligung beizufügen. Wo einer Beglaubigung durch die Handelskammer große Schwierigkeiten im Wege stehen, kann auch eine Beglaubigung durch die Gemeindebehörden in Frage kom men. Der Reichskommissar sowie der Hilfsausschuß wer den in den einzelne Fällen prüfen, ob diese Beglaubigung genügt. Die Uebersendung von Rechnungen und Belegen an den Hilfsausschuß ist in jedem Falle zwecklos, sie hält nur die Einfuhrbewilligung auf. Dieselben müssen ohne weiteres zurückgesandt werden. In allen Fällen ist aber der Hilfsausschuß berechtigt, neben den Beglaubigungen der Handelskammern usw. noch die Originalrechnungen zu verlangen. 4 In allen Fällen, wo deutsche Handelsgärtner bei deut schen Händlern Blumenzwiebeln durchschnittlich im Werte bis zu 150 M. jährlich bezogen haben und dieses aus den Büchern der Händler an Stelle der Beglaubigung machzuweisen ist, sollen für die Gärtner auf ihre durch die betreffenden Händler einzureichenden Anträge Ein fuhrbewilligungen ohne weitere Unterlagen durch den Hilfsausschuß bei dem Reichskommissar befürwortet wer den. 6. Die Blumenzwiebelnhändler haben ein Verzeichnis ihrer sämtlichen Kunden, für welche die Einfuhr von Blu merzwiebeln erfolgen soll, dem Hilfsausschuß einzu- reich en mit der Angabe der von diesen in den Jahren 1913 bis 1916 bezogenen Werte. 7. Für die Einzahlung der Gebühren gilt ebenfalls das bereits oben Erwähnte. 8. Sämtliche Bezieher von Blumenzwiebeln haben noch das folgende zu beachten: a) Der Meldeschluß für Anträge auf Einfuhr von Blu merzwiebeln ist auf den 1. Oktober 1919 festgesetzt. b) Die Einfuhrbewilligung kann höchstens für ein Dri tel des sich aus der Durchschnittssumme der Jahre 1913 bis 1916 ergebenden Wertes erfolgen. Infolge erhöh ter Unkosten sind in diesem Jahre bei Stellung des An trages auf Einfuhrbewilligung bis zu 100 M. der beantrag ten Einfuhrsumme 75 Pf., über 100 M. 1,50 M,, für je 100 M. des Einfuhrbetrages an den Hilfsausschuß einzu senden. Angefangene 100 M. gelten für voll. Die Zahlung der Gebühren an den Hilfsausschuß darf nur auf das Postscheckkonto desselben Nr. 64 371 bei dem Postscheckamt in Berlin erfolgen. Jede andere Zahlungsweise erschwert die Erledigung. Briefmarken werden nicht in Zahlung genommen, ebensowenig die von Städten und Kreisen ausgegebenen Notscheine, c) .Sämtliche Anträge und Schreiben sind nur an den Hilfsausschuß für die Einfuhrbewilligung für Blumenzwie beln aus Holland, Berlin-Neukölln, Bergstraße 97/98, zu richten. Allen Anfragen ist eine Briefmarke für die Ant wort beizufügen. d) Die Ausfüllung der für die Einfuhrbewilligung er forderlichen Formulare erfolgt durch den Hilfsausschuß, ebenfalls die Zusendung der Einfuhrbewilligungen an die Antragsteller nach der Genehmigung durch den Reichs kommissar. Die Zusendung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Auszug aus den Arbeitsvereinbarungen zwischen den Ortsgruppen des Verbandes deutscher Gar tenbaubetriebe einerseits und des Verbandes der Gärtner und Gärtnereiarbeiter (vormals A. D. G. V.) anderseits in Hamburg, Altona, Wandsbeck und Umgebung, 1. Arbeitszeit. Die Arbeitszeit beträgt acht Stunden täglich; in den Monaten März bis Oktober ist eine ausnahmsweise Ueberschreitung der achtstündigen Arbeitszeit bis zur Höchstgrenze von zwei Ueberstunden täglich zulässig. Sie soll während der Monate November, Dezember und Ja- nuar um 5% Uhr, im Februar um 6 Uhr, und während der übrigen Monate des Jahres um 6% Uhr abends beendet sein. Ueberstunden infolge elementarer Ereignisse wer den ohne Aufschlag bezahlt. An Sonn- und Feiertagen sind nur naturnotwendige Arbeiten (u, a, auch Spargelstechen und Blumenschneiden) zu verrichten, und ist dafür nur das unbedingt erforder liche Personal wechselseitig heranzuziehen, 2. Arbeitslohn, Die Berechnung der Löhne erfolgt nach Stunden. Die Auszahlung in Wochenfristen. Der Stundenlohn für Gehilfen im ersten Gehilfenjahre beträgt mindestens 1,40 M., im zweiten, • dritten und vier ten Gehilfenjahre 1,70 M., ältere Gehilfen 2 M. Arbeiter von 18 bis 20 Jahren erhalten 1,40 M,, über 20 Jahre 1,60 M. die Stunde. Arbeiterinnen von 14 bis 16 Jahren bekommen 60 Pf., von 16 bis 18 Jahren 70 Pf., über 18 Jahre 90 Pf., und wenn sie länger als ein Jahr im Betriebe sind, 1 M. die Stunde. Ueberstunden werden mit einem Aufschlag von 25 vH bezahlt. Der Heizdienst und naturnotwendige Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit dem gewöhnlichen Stun denlohn vergütet. Andere an diesen Tagen zu verrich tende Arbeiten unterliegen einem Aufschläge von 50 vH. Bestehende bessere Lohn- und Arbeitsbedingungen dürfen nicht verschlechtert werden. 3. Verschiedenes. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit gelöst werden. Zur Erledigung von Streitigkeiten aus dieser Vereinba rung oder aus dem Arbeitsverhältnis ist die Arbeitsge meinschaft für den Gartenbau von Hamburg zuständig. Der Aufhebung dieses Vertrages muß eine mindestens einmonatliche Kündigung von einer der vertragschließen den Parteien vorausgehen.