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94 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Nr. 23 u. 24 Kreise gelegener Landflächen zum Gegenstände gehabt. Der Beklagte war auch bei Erlaß des Verbotes (am 30. Oktober 1916) noch nicht in Lieferungsverzug. Denn der Beklagte hat erst „bei Reife" zu liefern, und nach der Feststellung des Oberlandesgerichtes fiel die Reife der Mohrrüben im Jahre 1916 in die Zeit von Mitte Oktober bis Mitte November. Der Beklagte hatte also für die Lieferung bis 15. November 1916 Zeit; noch vor dem Ende der Lieferungsfrist aber erging das Ausfuhrverbot. Ohne Erfolg bemüht sich auch die Klägerin nachzuweisen, daß das Ausfuhrverbot nur eine vorübergehende, nicht aber eine dauernde Unmöglichkeit der Leistung hervorgerufen habe. Sie beruft sich hierbei darauf, daß der Klägerin am 21. Dezember 1916 für die in Frage stehende Liefe rung Befreiung von dem Ausfuhrverbot bewilligt worden ist und macht geltend, der Beklagte habe im Hinblick auf die ihm mitgeteilte Bestimmung der Ware für Heeres lieferungen mit einer alsbaldigen Ausnahmebewilligung rechnen müssen, Dabei beachtet sie aber nicht die Tat sache, daß sich beide Parteien im November 1916 um die ausnahmsweise Zulassung der Ausfuhr vergeblich bemüht haben. Durch die Ablehnung der Ausfuhrbewilligung war es völlig ins Ungewisse gestellt worden, wann die Lieferung ausführbar sein werde. Das hierdurch geschaf fene Lieferungshindernis ist einer dauernden Unmöglich keit gleichzustellen, weil der Beklagte sich über die Lie ferungszeit hinaus erfüllungsbereit nur hätte halten kön nen, wenn er sich der bei der großen Menge der Rüben mit beträchtlichen Schwierigkeiten verbundenen Aufbe wahrung der Früchte unterzogen hätte. Hierdurch würde sich aber seine Verpflichtung wesentlich zu seinen Ungun sten verändert haben. War die Aufbewahrung ohne er hebliche Erweiterung der Vertragspflichten des Beklag ten nicht möglich, so konnte sie bei der unabsehbaren Geltungsdauer des Ausfuhrverbotes dem Beklagten nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden. Die Klägerin konnte die Aufbewahrung vom Beklagten nicht fordern, — Der Beklagte war hiernach zur Lieferung der restlichen Rübenmenge an die Klägerin nicht verpflichtet, woraus die Unbegründetheit ihres Schadenersatzanspruches folgt. K. M.-L. Fragekasten der Abonnenten Anfrage R. Schl, in Gn.: Unterzeichneter bittet um Beantwor tung folgender Frage: Vor 14 Tagen ist das Rittergut Gn. verkauft worden; die Gemeinde hat 210 Morgen, Restgut blieb mit 550 Morgen beisammen. Ich kauft nun 15 Morgen längs der Chaussee, an der Kirschbäume angepflanzt sind. Diese Bäume sind bei Erbauung der Chaussee seinerzeit von dem Rittergut gepflanzt worden. Dasselbe mußte sich aber verpflichten, die Bäume sowie die Kränze um die Bäume in Ordnung zu halten, dem Kreis Neumarkt gegenüber. Dafür bekam das Rittergut die Nutzung der Bäume. Nun ist das Gut ver kauft; es haben noch mehr Leute Acker längs der Chaussee gekauft, der Restgutsbesitzer hat auch etwas an der Chaussee gekauft. Nun geht meine Frage dahin: Hat nun jeder, der Acker an der Chaussee gekauft hat, auch die Nutzung der Bäume? Das heißt, es muß sich wohl auch jeder verpflichten, die Bäume weiter in Ordnung zu halten, oder kommt nur der jetzige Restgutsbesitzer zu der Nut zung sämtlicher Bäume in Frage? Meine Auffassung ist die: Habe ich von dem alten Blesitzer Acker gekauft, so müssen mir auch die Bäume längs des Ackers gehören; d. h., allen müssen die Bäume gehören, die an der Chaussee Acker gekauft haben. Auch der Rest gutsbesitzer. hat etwas Acker an dter Chaussee gekauft, jedoch nur eine kleine Fläche. Die Gemeindemitglieder besitzen gegenwärtig drei Viertel, der Restgutsbesitzer nur ein Viertel der ursprüng lichen Gesamtfläche, und ich glaube, somit käme wohl der Restguts besitzer bei der Nutzung der Bäume nicht mehr in Frage, denn er hat doch den Acker auch erst zur selben Zeit gekauft, als wir unsere Flächen gekauft haben. • Antwort. Der Vertrag zwischen dem Rittergutsbesitzer und dem Kreis Neumarkt über die Bepflanzung der Chaussee mit Obstbäumen und die Pflege der letzteren gegen Uebertragung der. Nutzung ist ein Vertrag, der mit dem Grundstücksbestand des Rittergutes überhaupt nichts zu tun hat; denn die Bäume stehen ja auf fiskalischem Grund und Boden und nicht auf solchem des Rittergutes, Es liegt nur ein persönlicher Werkvertrag zwischen dem Fiskus und dem Ritterguts besitzer vor. nach dem der letztere es übernimmt, die Obstbäume der Chaussee zu pflegen und dafür als Vergütung die Nutzung erhält. Der Vertrag bleibt auch bestehen, nachdem das Rittergut aufgeteilt ist, und die Anlieger haben keinen Anspruch auf die Nutzung der Obstbäume. F Vereine und Versammlungen J Besichtigung der Neuanlagen der Charlottenburger Parkverwal tung durch die Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst. Die Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst, e. V., unternahm dieser Tage eine Be sichtigung der Neuanlagen der Charlottenburger Parkverwaltung. Die Teilnehmer begaben sich durch die Reichsstraße nach dem Sachsen platz, dessen Regulierung durch Notstandsarbeiter seit Dezember v. J. in Angriff genommen ist. Wie Gartendirektor Barth in seiner Erklärung ausführte, soll dieser Platz als botanischen Schulgarten dienen, um den Schülern die verschiedenen Vegetationsbilder der Mark Brandenburg zu zei gen. Schon jetzt kann man diesen Zweck der Anlage erkennen. Wir sehen an der im Schatten liegenden Nordseite die Vegetation der Laubwälder, wie Eiche, Buche, Eberesche, mit einer leichten Boden flora, wie Primeln, Farnen, Veilchen, Walderdbeeren usw. Diesem Nordhang gegenüber liegt der sonnige Südhügel, der benutzt wird, um die auf den trockenen Sanddünen der Mark vorherrschende Nadel holz- und insbesondere Kiefernvegetation vorzuführen. Zwischen die sen beiden Hügeln liegt eine Talwelle, in deren Mitte verschiedene Teiche entstanden sind. In diesen Teichen wird den Schülern die reiche Pflanzenwelt der Brandenburger Gewässer gezeigt. Die Ar beiten am Sachsenplatz sind trotz der großen Schwierigkeiten, die namentlich in der Beschaffung der Materialien liegen, bereits gut vor geschritten, so daß die Parkverwaltung hofft, in diesem Herbst den Platz fertigstellen zu können. Von hier aus begab sich die Gesellschaft zu den Arbeitergärten der Parkverwaltung. Die Pflanzungen haben sich im letzten Jahre prächtig entwickelt. Die Gärten stehen in bester Kultur. Sodann wurde der Platz D besichtigt, der im Zuge der Neuen Kantstraße liegt. Dieser Platz ist in der Hauptsache als Kinderspiel platz gedacht. Er liegt vertieft und ist von einer Pergola umgeben, damit die Kinder Schutz gegen Wind und Sonne haben. Hier sind die Arbeiten noch stark im Rückstände, weil die erforderlichen Ma terialien bisher noch nicht beschafft werden konnten. Anders ist es im Lietzensee-Park, der im Anschluß hieran be sichtigt wurde. Hier sind bereits die Hauptwegezüge zur Erschließung des Geländes in der Erdarbeit fertiggestellt, und die Anpflanzungen werden in diesem Herbst bestimmt fertig. Zurzeit wird die große Spielwiese im nördlichen Teile des Parkes umplaniert. Sie wird in nächster Zeit besät werden, damit sie im nächsten Jahre der Be völkerung zur Benutzung freigegeben werden kann. Erfreulich ist, daß bei dieser Anlage die Wege so durch den alten Baumbestand hin durchgeführt worden sind, daß jeder Baum von Bedeutung geschont werden konnte. Allgemeines großes Bedauern rief die Mitteilung hervor, daß der im Projekt vorgesehene Tunnel unter der Neuen Kantstraße zur Verbindung der beiden Teile des Lietzensee-Parkes voraussichtlich nicht ausgeführt wird. III Fachunterrichtswesen “=======- Beratung des Gärtnereiausschusses der Landwirtschaftskammer für die Provinz Brandenburg über die Durchführung des Ministerial erlasses betreffs Anerkennung von Gärtnereilehrwirtschaften. Um eine sorgfältige Ausbildung des gärtnerischen Nachwuchses zu er möglichen, ist bekanntlich eine Neuregelung des gärtnerischen Lehr lingswesens durch Erlaß des Ministeriums für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten in die Wege geleitet worden. Der Gärtnerei ausschuß der Landwirtschaftskammer für die Provinz Brandenburg hat, soviel uns bekannt ist als erste gärtnerische Körperschaft, unter Zuziehung von Arbeitnehmervertretern die vom Ministerium ge gebenen Grundsätze durchberaten und deren alsbaldiger Durchführung zugestimmt. Danach kann als Lehrwirtschaft jeder Gartenbaubetrieb anerkannt werden, dessen Inhaber nach seinen persönlichen Eigen schaften, Kenntnissen und Führung des Betriebes eine Gewähr dafür bietet, daß dem Lehrling eine gründliche praktische Ausbildung und Erziehung geboten wird. Die Anerkennung als Lehrwirtschaft erfolgt durch den Gärtnereiausschuß der Landwirtschaftskammer. Anträge auf Anerkennung sind seitens der Gärtnereien, Baumschulen, Guts gärtnereien und Privatgärtnereien, die Lehrlinge zur Ausbildung an nehmen wollen, an die Landwirtschaftskammer für die Provinz Bran denburg, Berln NW. 40, Kronprinzen-Ufer 5—6, Abteilung Gärtnerei ausschuß, bis zum 1. Juli d. J. einzusenden. Diese wird alsdann die Gärtnereien durch eine besondere Kommission auf ihre Geeignetheit prüfen lassen. Das Halten von Lehrlingen in den von der Landwirt schaftskammer anerkannten Lehrwirtschaften erfolgt auf Grund be sonderer einheitlicher Lehrverträge, die auch bereits auf die zu Ostern d. J. ne in die Lehre getretenen Lehrlinge ausgedehnt werden kön nen. Die Vordrucke hierfür können von der Landwirtschaftskammer für die Provinz Brandenburg zum Preise von 20 Pf. für das Stück bezogen werden. Die bereits zu Ostern 1919 eingetretenen Lehr-