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Nr. 23 u. 24 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau bei Würzburg ist bekanntlich eines der wohlerhaltensten, prächtigsten und stimmungsreichsten Denkmäler höfischer architektonischer Gartenbaukunst. Es waren mehrfach Besorgnisse geäußert worden, wie das Schicksal dieses Gartens unter den neuen politischen Verhältnissen sich gestalten werde. Zu dieser Angelegenheit erfahren wir Folgendes: „Die Besorgnisse, die vielfach laut geworden sind, daß der Hofgarten in Veitshöchheim in Gefahr sei, scheinen nicht begründet. Tatsache ist nur, daß die dortige Wein-, Obst- und Gartenbauschule die Uebernahme des ganzen Hofgartens anstrebt. Sollte die Uebernahme Zustande kommen, so darf wohl angenommen werden, daß die Schule, wenn sie auch nicht in erster Linie Gartenbau schule ist, doch alles vermeiden wird, was dem be rühmten Denkmal der Gartenbaukunst von Nachteil ist. Die mit der Aufsicht über die Kunstdenkmale betrauten staatlichen Stellen werden auch in diesem Falle dafür sorgen, daß an dem historischen Charakter des Gartens nichts geändert wird. Vom' Standpunkt der unversehrten Erhaltung dieses Denkmals wäre es freilich vorzuziehen, wenn das Besitztum der bisherigen Verwaltung unterstellt bliebe, weil diese weniger als eine Lehranstalt in die Ge fahr kommt, Erwägungen der Nützlichkeit gegenüber dem Künstlerischen Raum zu geben.“ Dazu bemerken wir, daß es selbstverständlich jeder Gärtner, auch wenn er nicht Gartengestalter, sondern Obst-, Wein- und Gemüsebaufachmann ist, als eine heilige Ehrenpflicht betrachten wird, ein Denkmal der Gartengestaltung von so hohem künstlerischen Wert wie es der Veitshöchheimer Garten darstellt, aufs treulichste zu behüten. Dieses Vertrauen darf man wohl auch zu dem Leiter der Veitshöchheimer Wein-, Obst- und Gartenbau schule haben, Die Zukunft der Parks und der Gärten von Sans souci. Friedrichs des Großen Schöpfung, der seine Nach folger eine immer aufmerksame, wenn auch nicht durch weg gelungene Pflege zuteil werden ließen, wird, wie wir hören, erhalten bleiben. Der Park soll nicht angetastet werden, und der preußische Staat wird es als eine selbst verständliche Verpflichtung empfinden, diese durch Natur, Kunst und -Geschichte so denkwürdige Stätte wie bisher dem Volke zu sichern. Man darf dabei den Wunsch äußern, daß auch der bisher abgeschlossen gewesene, dicht am Neuen Palais gelegene Privatgarten dem Publi kum geöffnet wird, ebenso wie die vielgerühmte Orchideen- Sammlung, die seinerzeit der Kaiserin gestiftet worden ist. Die Kosten für die Erhaltung von Sanssouci, die bis her von der Krone getragen wurden, sind freilich nicht gering. Das Finanzministerium hat deshelb die Obst- und Gemüsezüchtereien an Kriegsbeschädigte und vertriebene Ausländsdeutsche verpachtet. Zwei Grundstücke, vor allem die wertvollen Weinhäuser am Drachenberg, sind der Landwirtschaftlichen Hochschule zur Verfügung ge stellt worden. Eine Arbeitersiedlung in einem Le Notreschen Schloßpark. In der französischen Zeitung „Le Matin“ lasen wir nachstehende interessante Mitteilung: „In Paris hatten sich vor längerer Zeit 400 Arbeiter zusammengetan und das alte Schloß von Draveil mit ausgedehntem Park für 600 000 Fr. käuflich erworben. Das Schloß selbst ist heute nichts Besonderes mehr; aber der Park erregt die Bewunderung aller, er ist von dem berühmtesten Garten baumeister des 17. Jahrhunderts, von Le Notre angelegt. Es galt nun, die Aufgabe zu lösen, in dem Park die 400 Arbeiterhäuser unterzubringen, ohne den Garten zu ver schandeln, Diese Aufgabe ist auf glücklichste Weise ge löst worden. Der Garten hat sein ursprüngliches Gepräge behalten, nur steht mitten drinnen jetzt ein kleines, schmuckes Dörfchen, das ganz zu seiner Umgebung paßt und sich rings um das Schloßgebäude erhebt. Das Schloß selbst ist zum Gemeindehaus geworden, in den Nebenge bäuden hat man Vorratshäuser geschaffen, um Nahrungs mittel für die Bewohner des Dorfes aufzuspeichern. Ein Kinderspielplatz ist ebenfalls eingerichtet. Auch ein auf gemeinsame Kosten betriebenes Restaurant, wo sich jeden Sonntag die 400 Gesellschafter zur Erledigung der Ge schäfte des Gemeinwesens versammeln, fehlt nicht.“ Diese Nachricht entbehrt gerade jetzt nicht eines gro ßen Interesses für unsere deutschen Verhältnisse, da auch bei uns über das zukünftige Schicksal manches alten, zu den bisherigen Residenzen der abgesetzten Herrscherhäu ser gehörigen künstlerisch mehr oder weniger wertvollen Parkes eine Entscheidung getroffen werden muß. Es wäre für jeden Gartengestalter wertvoll, Näheres darüber zu er fahren, in welcher Weise in dem oben angeführten Falle diese Aufgabe in Paris gelöst worden ist. Jedenfalls ist der Gedanke, manchen stimmungsvollen alten Schloß garten mit einer ihm architektonisch feinsinnig anzupas senden Wohnsiedlung zu umgeben, von ganz eigenartigem, feinem Reiz. Sowohl für die Landschaftsgärtner, wie für den Architekten bietet die Lösung derartiger Aufgaben eine besonders gute Gelegenheit zur Entwicklung künst lerischen Taktes und warmen Verständnisses für die Er haltung der Eigenart des Gartens einerseits und die Formgebung der Siedlerhäuser anderseits. Rechtspflege W Lokale Ausfuhrverbote und Lieferungs unmöglichkeit. Wird der aus einem Lieferungsvertrage verpflichtete Verkäufer dadurch an der Erfüllung des Vertrages behin dert, daß vor Ablauf der vertragsmäßigen Lieferzeit die Ausfuhr der fraglichen Ware aus dem betreffenden Be zirk verboten worden ist, so kann er sich auf diese von ihm nicht zu vertretende, ihn von seiner Lieferpflicht be freiende Unmöglichkeit der Leistung auch dann berufen, wenn an sich die Möglichkeit besteht, daß Ausnahmebewilligungen von dem Ausfuhrver bote erteilt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Aufbewahrung der Ware bis zur etwaigen aus nahmsweisen Ausfuhr für den Verkäufer mit erheb lichen Schwierigkeiten verbunden wäre. In die sem Sinne hat das Reichsgericht den folgenden Streitfall entschieden. Die Firma M. in Altona kaufte im Frühjahr 1916 von dem Gärtnereibesitzer T. in Lehrte 150 Waggons rote Mohrrüben, die auf im Kreise Lehrte gelegenen Land flächen erbaut und bei Reife geliefert werden sollten. Der Verkäufer hat nur 129 Waggons geliefert und die Erfül lung des Vertrages im übrigen verweigert. Die Käuferin verlangte deshalb mit der vorliegenden Klage von dem Verkäufer über 8000 M. Schadenersatz wegen Nichterfül lung. Demgegenüber berief sich der Beklagte auf Un möglichkeit der Leistung, weil am 30. Oktober 1916 die Ausfuhr von Mohrrüben aus dem Kreise Lehrte verboten worden sei. Während das Landgericht Hildesheim den Beklagten zum Schadenersatz verurteilte, hat das Oberlandes gericht Celle die Klage abgewiesen. Die letztere Ent scheidung ist vom Reichsgericht bestätigt und die Re vision der Klägerin zurückgewiesen worden. In seinen Entscheidungsgründen führt der höchste Gerichtshof u. a. aus: Ohne Rechtsirrtum nimmt das Oberlandes gericht an, daß der Klageanspruch an der durch das Aus fuhrverbot begründeten Unmöglichkeit der Leistung scheitere. Der Kaufvertrag der Parteien hat nicht die Lieferung von Mohrrüben schlechthin, sondern die Ernte bestimmter in dem von dem Ausfuhrverbote betroffenen