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Blatt Amts und des SLadtraLhes des Königs. Amtsgerichts noncen-! Verantwortlicher Redakteur Gustav Häberlein in Pulsnitz. AbrnnementS-PreiS: Bi-.rteljährl. 1 M. 2S Pf. , af Wunsch unentgeltliche Zusendung. Inserat« sind bis Dienstag u. Freitag Borm, 9 Uhr aufz 'geben. Preis für die einspaltige Co puSzeile (oder deren Raum 10 Pfennige. Geschäftsstellen bei Herrn Buchdruckereibes.P abst in Königsbrück, in den An. BureauS von Haasrn- Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Als Beiblätter: 1 . Illustr. Ssnntags- Statt (wöchentlich), 2 Eine tandrvirth- schaftNche Weitage (monatlich). Zu Wutsnitz stein L Vogler ».„Jnvaliden- dank" in Dresden, Rudolph Mosse in Leipzig. roch mb// b ^für Pulsnitz, Löuigsbrück, Uadebcrg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend D-,u UN« B-r>°, MN L-b.n Mchsuudvierzigster Jahrgang Mittwoch. Ax. 9. Januar 1894. Bekanntmachung. Nachstehend wird das von den städtischen Collegien aufgestellte, von der Königlichen Kreishauptmannschaft Bautzen genehmigte neue Ortsgesetz, die Einquartierung betreffend, mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die in der stadträthlichen Bekanntmachung vom 7. August 1893 getroffenen, die Einquartierung in hiesiger Stadt betreffenden Bestimmungen hiermit außer Kraft gesetzt werden. Pulsnitz, am 24. Januar 1894. Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. Orts - Keseh für die Stavt Pulsnitz, die Leistungen für die bewaffnete Macht im Kriegs- und Friedenszustand betreffend. Alle Leistungen für die bewaffnete Macht, mögen solche bestehen in 1 ., Gewährung des Unterkommens für Mannschaften und Pferde, 2 ., Verschaffung von Exercierplätzen, Uebungs-, Unterrichts- und Vorrathsräumen, sowie Wachtlokalen und Krankenstuben, 3 ., Stellung von Wagen und Pferden, 4 ., Lieferung von Fourage und sonstigen Requisiten, sowie 5 ., in.rBoten- und anderen Mannschaftsdiensten werden durch Ein- und Vermiethung und Verdingung aufgebracht. 8 2. Der hierdurch entstehende Aufwand ist, soweit er nicht durch die geleistete Staatsvergütung gedeckt wird, von der Stadtgemeinde zu tragen und aus der Stadtkasse zu bestreiten. 8 3. Der Aufwand, welcher durch Einmiethung der Einquartierung von Mannschaften und Pferden im Friedenszustande erwächst, ist am Schluffe jeden Jahres zusammenzustellen und der durch das Servis ungedeckt gebliebene Betrag im Laufe des nächsten Jahres von den Gemeindegliedern, angesessenen und unangesessenen nach Maßgabe des für die Stadt- asse^aufgestellten.«Katasters einzuheben. 8 4. Ist die Zahl der einzuquartierenden Truppen so groß, daß deren miethweise Unterbringung nicht ausführbar ist, so hat die Ratnraleinffnartierung einzutreten. Pferde werden nach Maßgabe der Bestimmungen in ß 1 ff. in den von dem Einquartierungsausschuß für geeignet befundenen Stallungen der hiesigen Gasthöfe, und falls dies unthunlich/ins'geeigneten Privatstallungen untergebracht. 8 5. Die Naturaleinquartierung ist eine Last,^welche von allen angesessenen und unangesessenen steuerpflichtigen Einwohnern nach Maßgabe der folgenden^Bestimmungen getragen wird. 8 6. Als Maßstab für die Vertheilung derselben dient l. das alljährlich über das Einkommen der gemeindeanlagenpflichtigen Einwohner und Erwerbsgesellschaften in der Stadt Pulsnitz aufgestellte Kataster, soweit dieses Einkommen nicht aus dem Besitz von Grundstücken hcrrührt und II. die auf den im Stadtbezirk und in der Stadtflur befindlichen Gebäuden, Gärten, Felder, Wiesen und sonstigen Grundstücken aller Art ruhenden Grund- steuercinheiten. 8 7. Die Vertheilung der Natural-Einquartienmg erfolgt in der Weise, daß auf das zu I bezeichnete Einkommen von 1801 bis mit 3000 1 Mann, auf 3001 „ „ „ 4200 „ 2 „ 4201 „ „ „ 6200 „ 3 „ und auf ein Mehreinkommen jedesmal bis zu 2000 Mark je ein Mann mehr berechnet wird, jedoch vorbehältlich der« Bestimmung in Z 11 dieses Ortsgesetzes, während die Grund stücke ohne Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit und Lage unter Zugrundelegung der auf ihnen ruhenden Steuereinheiten in einer Anzahl von Mann ff sorgen, daß von ihnen Derjenige beim Stadtrath anzumelden ist, welcher für sie die Leistungen der Einquartierungspflichtigkeit zu tragen hat. Von der Einquartierungspflicht werden die Bewohner in der Regel nach der Ordnung der Hausnummer betroffen, dergestalt, daß nur dann von vorn wieder begonnen werden soll, wenn vorher alle Quartierpflichtigen der Gemeinde nach Verhältniß ihrer Verbindlichkeit von Letzterer betroffen worden sind. Dem Einquartierungsausschuß bleibt vorbehalten, in besonderen Fällen ausnahmsweise andere Anordnungen zu treffen; auch kann derselbe von Einlegung von Naturalein quartierung in durch ihre Entfernung von der Stadt zur Einquartierung ungeeignete Häuser ganz abschen und die betreffenden Quartierungspflichtigen veranlassen, die ihnen zuge- theilten Mannschaften auf ihre Kosten innerhalb der Stadt unterzubringen oder deren Unterbringung auf Kosten der betreffenden Guartierungswirthe auch selbst anordnen. Im ersteren Falle haben die Quartierpflichtigen auf der Rathsexpedition sofort anzuzeigen, wo sie die ihnen zugetheilten Mannschaften untergebracht haben. 8 10. Todesfälle, sowie Krankheiten oder Wochenbett, ferner in Ausführung begriffene Umbauten befreien eine Familie nicht unbedingt von der Pflicht der Naturaleinquartrerung sondern berechtigen nur, die Aufschiebung der Bequartierung zu beantragen, vorbehältlich späterer Nachholung. 8 ii' Ist eine größere Truppenzahl unterzubringen, als dies nach Maßgabe des Z 7 geschehen kann, so steht dem Einquartierungs-Ausschuß die Befugniß zu, eine verhältnißmäßige Steigerung der auf jede Stufe fallenden Normalzahl eintreten zu lassen und erforderlichen Falles auch die mit einem stadtanlagepflichtigen Reineinkommen von weniger als 1801 Mar! Abgeschätzten in gleicher Weise, wie die in 8 7 aufgeführte erste Stufe ausnahmsweise zur Uebernahme von Natural-Einquartierung heranzuziehen. 8 12. Der Quartiergeber hat das Quartierbillet dem Einquartierten sofort abzufordern, aufzubewahren und gegen Auszahlung der Entschädigung an das Einquartierungsamt zurückzugeben. 1 - 8 13. Die Quartiergeber empfangen für Naturaleinquartierung lediglich das gesetzlich für selbige festgestellte Servisgeld oder die sonst von der Militärbehörde gewährte Entschädigung Md haben außerdem keinen Anspruch auf einen Zuschuß aus Gemeindemitteln. Solche 1 2 3 76 „ 150 151 „ 250 und für je weitere 100 Steuereinheiten mit je 1 Mann mehr belegt werden. 8 8. nicht in Pulsnitz wohnen, sowie Forcnser haben jederzeit dafür