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das ersteZBildniß ist das des Markgrafen Gero im 11. Jahrhundert. Im Ganzen sind 126 Bildnisse ausgeführt oder vorgesehen. Die Reihe schließt mit Ihren Majestäten König Albert und Königin Carola, über denen eine strah lende Krone angebracht ist und mit Ihren königl. Hoheiten MPrinz und Prinzessin Georg. Noch ist zu bemerken, daß Mes bei der großen Zahl der Köpfe unthunlich war, den ^ganzen Stammbaum einheitlich in die Höhe wachsen zu U kassen. Er beginnt links unten, breitet sich bis zur Decke aus, geht dann in der Mitte abwärts und rechts wieder ^in die Höhe. Die Bildnisse der Grafen und Markgrafen s aus^ dem Hause Wettin haben violetten Grund in den : Rahmenzwickeln, die Kurfürsten rothen, die Könige blauen Grund; grüner Grund bedeutet, daß die betreffenden nicht regiert haben. Eine Reihe sinniger Inschriften giebt Auf schluß über das Wesen und den Zweck des ganzen großen Gemäldes. — Se. königl. Hoheit Prinz Friedrich August hat aus Anlaß der Geburt des Prinzen Friedlich Christian Herrn Oberbürgermeister Stübel zu Dresden 500 Mark für die Armen der Stadt Dresden zustellen lassen. — Das heute im Palais am Taschenberge zu Dresden ausgelegte Bulletin constatirt von Neuem das zunehmende Wohlbefinden Ihrer k. u: k. Hoheit der Frau Prinzessin Friedrich August und des jungen Prinzen. t-Ä — Das Direktorium des Aktienvereins sür das Albert theater in D r e s d e n - N. hat das Theater für 530,000 Mk. an das Ministerium des Königl. Hauses für die Zivilliste Sr. Majestät des Königs verkauf!. — Der Bruder des verstorbenen Kriegsministers Grafen Fabrice, Excellenz von Fabrice, welcher bekanntlich sächsischer Gesandter in München ist, beging Donnerstag in Dresden die Feier seiner goldenen Hochzeit. Die feierliche Einsegnung des noch rüstigen Jubelpaares fand Nachmittag 2 Uhrgin der evangelischen Hof-(Sophien-)Kirche statt. Später schloß sich hieran unter Theilnahme von zahlreichen Vertretern der Aristokratie ein Festmahl im Europäischen Hof in Dresden. — Sächsische Fahrordnuna für Radfahrer. Die langersehnte Fahrordnung ist erschienen, im ganzen König reiche sind einheitliche Bestimmungen getroffen worden. Die Königl. Ministerien veröffentlichen dieselben und be friedigen somit alle in dieser Richtung geäußerten Wünsche. Die Fahrordnung hat folgenden Wortlaut: „Nachdem sich das Bedürfniß herausgestellt hat, die Bestimmungen über den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen des Landes wenigstens in den Grundzügen einheitlich zu gestatten, wird im Anschlusse an die Verordnung vom 9. Juli 1872, den Verkehr auf den öffentlichen Wegen Folgendes bestimmt: Z 1. Jedes Fahrrad muß während der Benutzung auf öffentlichen Wegen an der Lenkstange oder kurz unterhalb derselben ein offenes oder init unver schlossenem Deckel versehenes Schild tragen, welches mit in der Nähe leicht lesbarer Schrift den Namen, Stand und Wohnort, sowie die Wohnung derjenigen Person, welche das Fahrrad benutzt, angiebt. Jedes solches Fahr rad muß ferner mit einer vom Fahrer leicht zu bedienen den, helltönenden Warnungsglocke versehen sein. Es hat weiter in der Zeit von einer halben Stunde nach Sonnen untergang bis zu einer halben Stunde vor Sonnenauf gang während der Benutzung eine möglichst hoch anzu bringende hellbrennende Laterne zu tragen, welche so ein gerichtet ist, daß sie ihr Licht durch ungefärbtes Glas nach vorn wirft. Auch muß an jedem solchen Fahrrad mindestens eine schnell und kräftig wirkende, leicht zu be dienende Bremse angebracht sein. Z 2. Das Radfahren auf den ausschließlich für Fußverkehr bestimmteu Wegen und auf den erhöhten Fußbahnen an Fahrwegen ist ver boten. Die Benutzung der nicht erhöhten Bankets der Fahrwege zum Radfahren ist innerhalb bewohnter Ort schaften gleichfalls verboten, außerhalb solcher aber nur insoweit gestattet, als das Banket rechts zur Fahrrichtung befindlich, von Häusern nicht begrenzt und auf mindestens 30 Meter Entfernung vor dem Radfahrer von Fußgän gern frei ist. Z 3. Die Radfahrer haben sich aller Hand lungen zu enthalten, welche den übrigen Verkehr belästigen oder Zug-, Reit- oder getriebene Thiere belästigen können. Sie haben daher insbesondere folgende Bestimmungen zu beachten: 1) Das Fahren mit übermäßiger Geschwindig keit, das Umlenken neben Zug-, Reit- oder getriebenen Thieren, das muthmaßliche Behindern schneller gehender Fuhrwerke oder Reiter an der Ueberholung des Radfahrers und dergl. ist verboten. 2) Vor stark abwärts führenden Strecken, deren Befahrung nicht mit völliger Sicherheit erfolgen kann, ist abzusteigen und auf solchen Strecken das Rad zu .führen. Soweit bei dem Bergabfahren das Rad benutzt wird, darf die Lenkstange nicht aus der Hand gelassen und auch nur mit mäßiger, ein schnelles und sicheres Halten zulasseuder Geschwindigkeit gefahren werden. Die Bremsvorrichtung muß hierbei stets in Bereitschaft gehalten und, soweit nöthig, benutzt werden. Das Entfernen der Füße von den Pedalen ist bei ein sitzigen Fahrrädern während des Fahrens in jedem Falle verboten. Bei mehrsitzigen Fahrrädern muß mindestens einer der Fahrenden die Füße auf dem Pedale haben. 3) Zwei Radfahrer dürfen nur dann nebeneinander fahren, wenn solches ohne Belästigung des anderen Verkehrs ge schehen kann. Bei dem Ausweichen haben dieselben hinter einander zu fahren. Mehr als zwei Radfahrer dürfen einen Weg nicht nebeneinander benutzen. 4) Der Rad- Fortsetzung in der Beilage. Nutz KIHM IIiiterMtz ist^zu verniierhen und sofort zu bezieh-» bei 'M Alwin Grotzmaun, Ohorn 229. r Ein 24-Gäuger Bandstuhl, knapp Zoll Einthellung, leicht gehend, passend für Kinder, sowie ein 14-Gältger Gurtstuhl, 2 Zoll Einteilung, wegen Mangel an Platz, sehr iillig zu verkaufen. Ohorn 189 o. Kin Kaus im Preise von 3—7000 Mark wird in hiesiger Gegend zu kaufen gesucht. Von wem? sagt die Exprd. d. Bl. Mn kleines freunvi. Logis ist zu vcrmiethen uns Ostern zu beziehen. Ohornergasse 158. Ein ordnungslicbeu-cs, fleißiges NenßMlhkN wird per 1. Februar gesucht. 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