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(scheiM M ^für Pulsnitz, Königsbrück, Kadeberg, Amts Blatt des Königt. Amtsgerichts und des Städtisches Verantwortlicher Redakteur Gustav Häberlein in Pulsnitz. i, Moritzburg und Umgegend Zu Wuesnitz Inserat« sind bis Dienstag u. Freitag Borm, S Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor- PuSzeile loder deren Raum) 1V Pfennig«. Geschäftsstellen bei Herrn Buchdruckereibes.P a d st in Königsbrück, in den An- nonren-BureauS von Haasin- stein L Vogler u. „Invaliden, dank" in Dresden, Rudolph Ross» in Leipzig. Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. «lS Beiblätter: 1 . Illustr. Sonntags- blatt lwöchentlich), 2 Kin« landwirth- schafMche Weilage (monatlich). Abonnements - Preiö: Vierteljährl. 1M. 2S Pf. Aas Wunsch unentgeltliche Zusendung. Dm- m» s°rst^ ->d.„ Jahrgang Sonnabend. 2«. August 18S3. Bekauutmachuug. Die Mannschaften der Flettungs, r Kinreiße- und f Aötheilung Wach- i der städtischen Pflichtfeuerwehr werden hiermit mit Binde versehen beordert, sich Sonnabend, den 26. August 18S3, Nachmittags '^7 Uhr, auf dem Schützenplatt einzufinden. Unentschulvigtes Wegbleiben wird mit 1 bestraft. Als Entschuldigung gilt nur Abwesenheit vom Orte und Krankheit. PulSnitz, am 23. August 1893. Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. Bekanntmachung, die Alarmirung der freiwilligen Feuerwehr betr. In den nächsten Tagen wird die freiwillige Feuerwehr zu einer Uebung alarmirt werden, was hiermit zur Kenntniß der Einwohnerschaft gebracht wird. Pulsnitz, am 23. August 1893. Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. Bekann t m a ch « n g. Nachstehend wird das von den städtischen Collegien aufgestellte, von der Königlichen Kreishauptmannschaft zu Bautzen genehmigte neue Regulativ, Maßregeln zum Schutze gegen die Trichinenkrankheit bei den Menschen betreffend, mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß dasselbe sofort in Kraft tritt. Das Regulativ vom 27. März 1886 wird hiermit^aufgehoben. In» Uebrigen haben die Fleischbeschauer bei Ausübung der Untersuchung genau den hierüber besonders getroffenen Vorschriften nachzugehen. P u l s n i tz, am 18. August 1893. Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. WeguLativ für die Stadt Pulsnitz Maßregeln zum Schutze gegen die Trichinenkrankheit bei den Menschen betr. Alle Schweine, welche mit der Bestimmung zur Nahrung des Menschen geschlachtet werden, sind durch die hierzu obrigkeitlich verpflichteten Sachverständigen auf Trichinen mikroscopisch zu untersuchen und es dürfen die genießbaren Theile nicht eher zur menschlichen Nahrung dargeboten werden, als bis diese Untersuchung mit dem Ergebniß stattgefunden hat, daß in dem Schweine, von dem sie herrühren, Trichinen nicht vorgefunden worden sind. 8 Eingeführtes, rohes oder verarbeitetes Schweinefleisch (Schinken, Wurst rc.) darf weder feilgeboten, noch zur menschlichen Nahrung verabreicht oder überlassen werden, bevor es gleichfalls durch verpflichtete Trichinenschauer mit dem in § 1 gedachten Ergebniß untersucht oder der Nachweis erbracht ist, daß dies bereits an einem anderen Ort innerhalb des deutschen Reiches geschehen ist, oder daß an dem Bezugsort ebenfalls der Trichinenzwang besteht. Ab. Wer ein Schwein schlachtet oder schlachten läßt, hat hiervon, abgesehen von Nothschlachtfällen, im Sinne des § 5 des Gesetzes vom 25. Mai 1852, die Schlachtsteuer tc. betreffend, mindestens 12 Stunden vor dem Schlachten, wer rohes oder verarbeitetes Schweinefleisch ohne den am Schluffe von 8 2 gedachten Nachweis einführt, hat davon vor dem Verkauf dem verpflichteten Trichinenschauer Anzeige zu machen. 8 4. Alle Gewerbtreibenden, welche Schweine zum Zweck des Verkaufs des Fleisches schlachten oder schlachten lassen, haben ein mit ihren Namen bezeichnetes Schlachtbuch zu führen, in welchem unter fortlaufenden Nummern, sowie unter Beifügung der dasselbe Schlachtstück betreffenden Nummern des von dem Trichinenschauer zu führenden Schaubuchs die geschlachteten Schweine einzeln aufzuführen, b., der Tag, an welchem die Schweine geschlachtet werden, o., die Nummern der betreffenden Schlachtsteuerscheine, ä., der Tag, an welchem die mikroskopische Untersuchung durch den Trichinenschauer stattfand, s., der Name des Trichinenschauers, k., das Ergebniß der Untersuchung mit der Bezeichnung „Trichinen nicht nachgewiesen" oder „trichinenhaltig" kinzutragen sind. Die Eintragung der Nummern des Schlachtbuchs und die Ausfüllung der Spalten unter ä, s und k hat durch den Trichinenschauer selbst zu geschehen. Diese Schlachtbücher sind den Aufsichtsbeamten auf deren Verlangen unweigerlich vorzulegen. Personen, welche nicht gewerbsmäßig oder nicht zum Zwecke eines Gewerbebetriebes (Gast- und Schankwirthschaft) Schwein» schlachten oder schlachten lassen, sind nicht ver pflichtet ein Schaubuch zu führen. Sie erhalten über das Ergebniß der Untersuchung besondere, vom Trichinenschauer ausgestellte Befundscheine, die sie mindestens drei Monate aufzubewahren und auf Ver langen dem Ueberwachungsbeamten vorzulegen haben. Wer eingeführte Schweinefleischwaaren feilbietet hat ein mit seinem Namen bezeichnetes Fleischbuch zu führen, in welches die empfangenen Sendungen, soweit möglich nach a*n einzelnen Waaren-Gattungen und Stücken unter fortlaufender Nummer aufzuführen sind. Außerdem sind in besondere Spalten anzugeben das Gewicht jeder einzelnen Post, b., die Bezugsquelle, v., in welcher Weise den Bedingungen in ß 2 dieses Regulativs entsprochen ist. Ist die Untersuchung Seiten des verpflichteten Trichinenschauers am Verkaufsorte geschehen, so muß das Zeugniß über daS UntersuchungSergebniß vom Trichinenschauer selbst Eingetragen werden. Von Letzterem sind die untersuchten Gegenstände, wenn bei der Untersuchung Trichinen nicht gesunden worden find, mittelst Brenn- oder Farbenstempels oder Plombe zu kennzeichnen. Das Fleischbuch ist den Aufsichtsbeamten auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen.