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Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Blatt Amts und des Stadtrathes des Königs. Amtsgerichts Wulsnih Inserate sind bis Dienstag u. Freitag Vorm, S Uhr aufz.igeben. Preis für die einspaltige Cor- Puszeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. Geschäftsstellen bei Herrn Buchdruckereibes.P abst in Königsbrück, in den An- noncen-Bureaus von Haast n- steinL Vogler u. „Jnvaliden- dant" in Dresden, Rudolph Moffe in Leipzig. Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Als Beiblätter: 1. Illustr. Sonntags- vlatt (wöchentlich), - Kine tandtvirth- schaftstche Weitage (monatlich). AbonnementS-PreiS: Vierteljährl.1M.25 Pf. Aas Wunsch unentgeltliche Zusendung. D-Uck Md F-rst«-- KMhmdviovzigstrv Jahrgang. Sonnabend. Ax. 56. Verantwortlicher Redakteur Gustav Häberlein in Pulsnitz. 15. Juli 18S3. Bekanntmachung. Während der Dauer der Gerichtsferien, vom 15. Juli bis zum 15. September, werden in Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit, außer in den vom Gesetze bezeichneten Ferien sachen, leine Termine abgehalten und keine Entscheidungen erlassen, und in Sachen der nichtstreitigen Rechtspflege, als Hypotheken-, Nachlaß-, Vormundschafts fachen u. s. w. nur solche Geschäfte besorgt, an deren als baldiger Erledigung die Betheiligten ein Interesse haben. Die Gerichtsschreiberei und die Kasse des unterzeichneten Königlichen Amtsgerichts sind während der Gerichtsferien nur in den Vormittagsstunden, Nach mittags dagegen nur für dringliche, keinen Aufschub gestattende Angelegenheiten geöffnet. Pulsnitz, am 12. Juli 1893. Königliches Amtsgericht. i. V. Comm.-Nath Wolf. Donnerstag, den 13. dieses Monats, Vormittags ^12 Uhr findet im Sitzungssaal«! der Königlichen Amtshauptmannschaft ein crußerordentLichev Wezrvkstag statt. Tagesordnung: Berathung und Beschlußfassung über die Futterverhältniffe in, Bezirke und die zur Abwendung eines Nothstandes etwa zu ergreifenden Maßregeln. Königliche A m t s h a u p t m a n n s ch a f t Kamenz, am 11. Juli 1893. von Erdmaunsdorff. Den Nonneufalter betreffend. Vereinzelte Exemplare des NoNNtNfalters haben sich bereits an verschiedenen Orten des Bezirks gezeigt. Daraus ist zu schließen, daß dieses Jnsect jetzt zu schwärmen an fängt. Die Waldbcsitzer werden deshalb hierdurch angewiesen, ihre Waldungen häufig und sorgfältig zu beobachten. Die Ortspolizeibchördcu (Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorsteher) haben ihre waldbesitzen ^en Gemeindeglicder zur Bcfolgung^dieser Anordnung anzuhalten Und sofort hierher anzuzeigen, wenn der Nonnenfalter sich in besorgnisterregender Menge zeigt. Auf jeden Fall aber ist bis zum 15. August dieses Jahres hierher zu melden, ob überhaupt und in welcher Menge die Nonne sich gezeigt hat, da von hier aus über die Ausdehnung, die dieser Maldverderber in diesem Jahre im Bezirke ge wonnen ^hat, Bericht zur Königlichen Kreishauptmannschast zu erstatten ist. "Von den Gutsbezirkcn, die Königliche Staatsforstreviere sind, bedarf es dieser Anzeige nicht. Königliche A m t s h a u p t m a n n s ch a f t Kamenz, am 8. Juli 1893. von Erdmannsdorff. n könnt m a ch u n g. Die nächste Ausnahme von jungen Leuten in die Unteroffizier-Vorschule bezw. Unteroffizierschule zu Marienberg findet im October dss. Js. statt. Wer in die Unteroffizier-Vorschule ausgenommen zu werden wünscht, hat sich, nachdem er mindestens I4V2 Jahr alt geworden ist, begleitet von seinem Vater oder Vormund, persönlich bei dem für seinen Aufenthaltsort zuständigen Bezirks-Kommando oder bei dem Kommandeur der Unteroffizier-Vorschule bis zum 15. August dss. Js. vorzustellen und hierbei folgende Papiere vorzulegen: rr., den Geburts- und Taufschein, b-, den Konfirmationsschein, o., ein Führungsattest von der betreffenden Orts-Obrigkeit, ä., die Führungsatteste von den bisherigen Brot- oder Lehrherren, 6., alle Schulentlafsungszeugnisse, 5., den Wiederimpfschein, g, bei bevormundeten Aspiranten die schriftliche Einwilligung der Obervormundschafts-Behörde. Nichtsächsische Aspiranten melden sich beim nächstgelegencn sächsischen Bezirks-Kommando an. Die Aufnahme in die Unteroffizier-Vorschule verpflichtet den Betreffenden zum Uebertritt in die Unteroffizierschule unter Uebernahme einer Dienstverpflichtung von 4 Jahren im aktiven Heere nach Verlassen derselben. Außerdem ist er verpflichtet, für jeden vollen oder auch nur begonnenen Monat des Aufenthalts in der Vorschule im Anschluß an die für die Unteroffizierschule übernommenen Dienstverpflichtung 2 Monate über die gesetzliche Dienstpflicht hinaus im aktiven Heere zu dienen. Die Aufzunehmenden dürfen in der Regel nicht unter 15 und nicht über 16 Jahr alt sein. Nach einem 2jährigen Aufenthalt in der Vorschule erfolgt in der Reg^W Versetzung der Vorschüler in die Unteroffizierschule. Sie werden damit Unteroffizierschüler und Schüren als solche zu den Militärpersonen des Friedensstandcs. Der Aufenthalt in der Unteroffizierschule dauert in der Regel ebenfalls 2 Jahre. Für diejenigen jungen Leute, welche ausnahmsweise unmittelbar in die Unteroffizierschule eingestellt werden, gilt noch das Nachstehende: Der in die Unteroffizierschule Einzustellende muß mindestens 17 Jahr alt sein, darf aber das 20. Jahr noch nicht vollendet haben. Er muß sich verpflichten, nach erfolgter Ueberweisung aus der Unteroffizierschule an einen Truppentheil noch 4 Jahre im aktiven Heere zu dienen. Wer in die Unteroffizierschule ausgenommen zu werden wünscht, hat sich bei dem Bezirks-Kommandeur seines Aufenthaltsortes oder bei dem Kommandeur der Unteroffizier- !chule unter Vorzeigung eines von dem Civilvorsitzenden der Ersatz-Commission seines Aushebungsbezirks ausgestellten Meldescheins und einer amtlichen Bescheinigung über die bisherige Beschäftigungsweise persönlich zu melden. Die sowohl in die Unteroffizier-Vorschule als auch in die Unteroffizierschule Einberufenen muffen mit 1 Paar Stiefeln, 1 Paar Hausschuhen, 2 Hemden und mit 6 Mark iur Beschaffung des erforderlichen Putzzeuges versehen sein. Das zum Lebensunterhalt Nothwendige wird den Vorschülern unentgeltlich gewährt. Ebenso ist die Ausbildung auf der Unteroffizier-Vorschule kostenfrei. Die Ausbildung auf der Unteroffizierschule ist ebenfalls kostenfrei. Die Unteroffizierschüler werden bekleidet und verpflegt wie jeder Soldat des aktiven Heeres. Bautzen, am 10. Juli 1893. -- Königliches Bezirks-Kommando. Alles Abweichen von de« Wegen nnd Herumschweifeu im WalSe wir» hierdurch verboten, ganz besonders aber das Betreten »er jungen Anpflanzungen mit 1 Mark Strafe, beziehentlich mit Pfändung bedroht. Kgl. Forstrevierverwaltung Röhrsdorf zu Kleinröhrsdorf, am 1. Juli 1893. Rede des Fürsten Bismarck. Die Rede, die Fürst Bismarck vor den Sekretären deutschen Handelskammern am Sonntag gehalten hat, liegt jetzt im Wortlaut in den „Hamb. Nachr." vor. Der Altreichskanzler sagte: „Meine Herren, ich danke Ihnen für Ihre Be grüßung, die für mich um so ehrenvoller ist, als Sie Rouanet, Oberförster. so vielen Bezirken unseres Vaterlandes angehören, und um so erfreulicher, als Sie in Ihrer Gesammtheit den Nährstand, das heißt den Lebensnerv des deutschen Volkes vertreten, dem ich auch von Jugend auf angehört habe