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Amts Blatt des Königl. Amtsgerichts und des Stadtrathes Abonnements - Preis: Lierteljährl. 1M.25 Pf. Aus Wunsch unentgeltliche Zusendung. Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Als Beiblätter: 1. Illustr. Konntcrgs- Klatt (wöchentlich), r Kine tandrvirth- schaftNche Weitag« (monatlich). Zu Wutsnih Inserate sind bis Dienstag u. Freitag, Borm, 9 Uhr aufz grben Preis für die einspaltige Cor- puszeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. Geschäftsstellen bei Herrn Buchvruckereibes. Pabst in Königsbrück, in den Sin noncen-Bureaus von Haasin stein L Vogler u. „Invaliden' dank" in Dresden, Rudolph Mosse in Leipzig. sscheM Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Rmgegend Druck und Verlag von E. L. Förster's Erben in Pulsnitz. Küufunddierzigffev Jahrgang. Verantwortlicher Redakteur Gustav Häberlein in Pulsnitz. M. 20. 11. Mär; IMS. Sonnabend. Auf dem die Firma Carl Traugott Höfgen in Großröhrsdorf betreffenden Folium 39 des Handelsregisters für den hiesigen Amtsgerichtsbezirk wurde heute verlautbart, daß der Fabrikant Herr Julius Theodor HöfgM als Mitinhaber ausgeschieden ist. Pulsnitz, am 9. März 1893. Königliches Amtsgericht. Weise. B. Auf Fol. 226 des Handelsregisters für den Bezirk des unterzeichneten Amtsgerichts ist heute die Firma Julins Höfgen in Großröhrsdorf und als deren Inhaber Herr Julius Theodor Höfgeu, Bandfabrikant daselbst, eingetragen worden. Pulsnitz, am 9. März 1893. Königliches Amtsgericht. Weise. B. Bekanntmachung, Viehmörkte Setr. Da das Königliche Ministerium des Innern mit Rücksicht auf den Rückgang der Maul- und Klauenseuche die Abhaltung von Viehmärkten wieder gestattet, jedoch ausdrück lich angeordnet hat, daß die Bestimmungen in § 17 bis mit 19 der Verordnung vom 10. August 1892, die zur Abwehr und Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche zu er greifenden Maßregeln betreffend bis auf Weiteres in Kraft bleiben sollen, so wird auf Grund dieser Bestimmungen Folgendes angeordnet: 1. Alle Gasthofställe, in welchen zum Verkauf im Umherziehen bestimmte Schweine untergebracht gewesen sind, sind Vor der Wiederbenutzung gründlich zu reinigen. 2. Auf Viehmärkten hat die thierärztliche Untersuchung eines jeden einzelnen Stückes vor dem Betreten des zur Abhaltung des Marktes bestimmten Platzes zu erfolgen. Zu diesem Zweck hat die Zuführung von Rindern nach dem hiesigen Schießplatz, auf welchem die Viehmärkte abgehalten werden, nur durch das Thor von der Schießgasse aus und durch den Zugang zwischen dem Zielhaus und dem Stallgebäude zu erfolgen. 3. Der Vorverkauf ist verboten. 4. Die Untersuchung der in Gasthofställen untergebrachten Rinder darf an dem dem Markttag vorausgehenden Tag erfolgen. Die Untersuchung hat von Amtswegen zu erfolgen. 5. Bis spätestens Nachmittags 2 Uhr muß an den Viehmarkttagen alles Vieh von den Plätzen und Straßen entfernt sein. 6. Nach Beendigung des Marktes sind sowohl der Schießplatz, wie alle von fremden Rindvieh und Schweinen sonst benutzten Plätze und Stallungen gründ lich zu reinigen. 7. Die Rampen, sowie die Vieh-Ein- und Ausladeplätze sind nach dem Aus- und Einladen durch Reinigung und Besprengung mit 5 procentiger Carbol- säurelösung sofort zu desinfiziren. 8. Zuwiderhandlungen gegen vorersichtliche Bestimmungen und Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 150 M. —- oder entsprechender Haft bestraft. Pulsnitz, am 8. März 1893. Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. Bekanntmachung, die Sonntagsruhe betreffend. Da es noch immer vorkommt, daß Seiten einzelner hiesiger Handelsgewerbtreibender gegen die vom unterzeichneten Stadtrath erlassenen Bestimmungen in der Bekanntmachung vom 1. Juli 1892, die Sonntagsruhe betreffend, gefehlt wird, dies aber lediglich auf eine absichtliche Hintergehung dieser Bestimmungen zurückzuführen ist, so wird der unterzeich nete Stadtrath in Zukunft alle bei ihm über derartige Zuwiderhandlungen eingehenden Anzeigen ohne Ansehen der Person an die Königliche Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung abgeben. Im Uebrigen ist den Weisungen der Polizei-Executivbeamten bei Aufrechterhaltung obenbezeichneter Bestimmungen ohne alle Widerrede sofort Folge zu leisten. Pulsnitz, am 10. März 1893. Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr. Jeden Sonnabend Schwein emarktin Pulsnitz. Stättegeld wird an diesen mit den Wochenmärkten zusammenfallenden Schweinemärkten bis auf Weiteres nicht erhoben. Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr. Die Mauenleucke unter dem Schwarzviehbestande des Viehhändlers Robert Wallick in Brelnig, Cat.-Nr. 139, ist wieder erloschen. Kamenz, am 4. März 1893. Königliche Amtshauptmannschaft. ° von Erdmannddorff. Bekanntmachung. Sonnabend, den 18. März 1893 wird allhier WreHmarkL abgehalten werden. Hierzu wird Folgendes bestimmt: 1 ., Der Viehmarkt findet auf dem Holzmarkte statt. 2 , Jedes einzelne zu Markt gebrachte Stück Vieh ist vor den. Betreten des Marktplatzes thierärztlich zu untersuchen. Der VorverkaufM verboten. Die Unter suchung der in Gasthofsställen untergebrachten Rinder darf schon am 17. März d. I. erfolgen. 3 ., Der Schluß des Marktes wird auf Mittags 1 Uhr festgesetzt. 4 ., Stättegeld wird nicht erhoben, dagegen gewährt die Stadtkaffe für jedes zu Markte gebrachte und am Schluffe desselben (s. Ziffer 3) unverkauft gebliebene Stück Großvieh (Rindvieh und Pferde) eine Vergütung von 50 Pfennigen. 5 ., Den Anordnungen unserer Nathswnthschastsverwaltung ist unbedingt Folge zu leisten. Bautzen, am 1. März 1893. Der Stadtrath. vr. Kaeubler, Bürgermstr. Montag, -en 20. März 1803: Viehmarkt in Pulsnitz.