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Blatt Amts r. und des SLadLraLhes des Königs. Amtsgerichts Abonnements - PreiS: Vierteljährl.1M.25 Pf. Auf Wunsch unentgeltliche Zusendung. Als Beiblätter: Ilrustr. Sonntags» k>lcrtt (wöchentlich), Eine kandtvirlh- fcHaftNche Weitage (monatlich). Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. zu Wutsnih Vorm, 9 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor- puszeile (oder deren Raum) 19 Pfennige. Geschäftsstellen bet Herrn Buchdruckereibes. Pabst in Königsbrück, in den An» noncen-Bureaus von Haast n- stein L Vogler u. „Jnvaliden- dank" in Dresden, Rudolph Mosse in Leipzig. tgchenü/»/- ^sür Pulsmtz, M F «önigsbrück, Radeberg. Radeburg. Moritzburg und Umgegend. MM Druck und Vertag von E. L. Förster's Erben in Pulsnitz. WeMudvieVjiMr Nahrgang, d°-°°.w°°«ch°- Gug.° 21. September 1892. Mittwoch. Urrordnung, die Jahr- und Viehmärkte betreffe«-. Das Ministerium des Innern findet sich bewogen, das unter dem 31. vorigen Monats erlassene Verbot der Abhaltung von Jahrmärkten und Vtehmärkten hiermit wieder zurückzuziehen. Ob an einzelnen Orten gewisse Einschränkungen, z. B. in Bezug auf Tanzbelustigungen, auf den Verkauf gewisser Genußmittel und dergl. sich empfehlen möchten, bleibt dem Ermessen der Polizeibehörden überlassen. Bei dein für einige Bezirke wegen der Maul- und Klauenseuche erlassenen Verbote der Abhaltung von Viehmärkten hat es zu bewenden. Dresden, am 17. September 1892. M i n i st e r i u m des Innern. Für den Minister: V. Charpentier. Körner. Bekanntmachung, die Diöcesanversammlung des Kamenzer Diöcesanbezirkes hetreffend, an sämmtliche Kirchenvorstände und evangelisch-lutherische Collatoren des Kamenzer Diöcesanbezirkes. Die diesjährige Diöcesanversammlung des Kamenzer Diöcesanbezirkes ist auf Dienstag, den 11. Oktober anberaumt worden und wird unter Leitung des geistlichen Mitgliedes der unterzeichneten Consistorialbehörde am genannten Tage um 10 Uhr im Bürgersaale des Rathhauses zu Kamenz gehalten werden. Die Tagesordnung für dieselbe ist folgende: 1 ., Ansprache des Vorsitzenden. 2 ., Vortrag des Herrn k. kr. Ino. Leßmüller über: „Die religiöse Gleichgültigkeit in unseren Gemeinden". — Discussion. 3 .,^Referat des Herrn Pfarrer Kauig über: „Ein Wort zu den neuesten Erlassen des evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums." 4 ., Referat des Herrn k. Größe! über: „Die Organisation der kirchlichen Liebesarbeit im Bezirk." 5 ., Bericht über die Wirksamkeit des Diöcesanausschusses zur Fürsorge für Entlassene. 6 ., Mittheilungen. Nach Erledigung dieser Tagesordnung werden etwaige weitere, das kirchliche Gemeindeleben betreffende Anträge, sofern sie 8 Tage vor der Versammlung bei der Kreishaupt- Wannschast schriftlich eingereicht sind, zur Besprechung und Beschlußfassung gebracht werden. Die Kirchgemeinden sind an dem der Versammlung vorhergehenden Sonntage im Hauptgottesdienste durch Abkündigung von der bevorstehenden Diöcesanversammlung in Kenntniß zu setzen. Solches wird unter Hinweis auf § 31 der Kirchenvorstands- und Synodalordnung vom 30. März 1868 den Betheiligten, beziehentlich zur Nachachtung bekannt gegeben. Bautzen, am 12. September 1892. Die Königliche Kreishauptmannschaft als Consistorialbehörde. von Salza und Lichtenau. Mekanntma^ung. Von dem unterzeichneten Königlichen Amtsgerichte sollen folgende zu dem Nachlasse der Frau Sidonie Selma Aurelie verw. Schöne geb. Rentzsch in Großröhrsdorf gehörigen Grundstücke, als: 1 ., das Haus Nr. 315 des B.-C., Nr. 512 des Flurbuchs, Fol. 137; 2 ., das Haus Nr. 317 des B.-C., Nr. 508 des^Flurbuchs, Fol. 139; 3 ., die Scheune 317 o des B.-C., 508 b des Flurbuchs, nebst einem Gartentrennstück aus Parzelle 510; 4 ., der Garten Nr. 510 des Flurbuchs, Fol. 959; 5 ., das in Folium 46 miteingetragene Fabrikgebäude Nr. 522 a des Flurbuchs; sowie 6 ., das Feldgrundstück Nr. 1296 des Flurbuchs, aus Fol. 46; des Grund- und Hypothekenbuches für Großröhrsdorf Donnerstag, am 29. September 1892, Vormittags 11 Uhr, im Nieder-Gasthof zu Großröhrsdorf öffentlich versteigert werden. Die Ersteher haben im Termine den zehnten Theil der Elstehungssumme baar zu erlegen. Die sonstigen Bedingungen sind aus den an der Gerichtstafel hier und in der Mittelschänke und im Niedergasthof zu Großröhrsdorf aushängenden Anschlägen zu ersehen Königliches Amtsgericht Pulsnitz, am 13. September 1892. i. v.: Comm - Rath Wolf. Der auf Donnerstag, den 29. Septemder d. I. ""gesetzte hiesige wird nach Zurückziehung des unterm 31. vor. Mon. erlassenen Verbots des Königlichen Ministeriums des Innern abgehalten. Der auf den 28. September d. I. fallende findet dagegen statt. Der Stadtrath zu Pulsnitz. Schubert, Brgrmstr. Cholera betreffend. A Um einer Weiterverbreitung der Cholera in jeder Weise vorzubeugen, ordnet die Königliche Amtshauptmannschaft hierdurch auf Grund einer vom Königlichen Ministerium des Innern ergangenen Anordnung die strengste Befolgung nachfolgender Bestimmungen an. Nicht nur jeder Quartiergeber, gleichviel ob Gas.Wirth oder Privatperson, ist verpflichtet, sofort der Polizeibehörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher,) anzuzeigen, wenn er 'Me Person bei sich ausnimmt, oder ausgenommen hat, von d,r er weiß oder Ursache hat, anzunehmen, daß sie von Hamburg oder einem anderen choleraverdächtigen Orte kommt, sondern auch alle aus °>esen Gebieten kommenden Personen selbst haben sich während der nächsten sechs Tage nach dem Verlassen desselben an jedem Orte, an welchem sie anlangen, spätestens zwölf Stunden nach der Ankunft r" der Ortspolizeibehörde unter Angabe ihrer Unterkunst zu melden und über den Tag, an welchem sie das genannte Gebiet verlassen haben, auszuweisen. Wo eine solche Meldefrist nicht besteht, ist N sofort unter Androhung angemessener Strafe gegen Zuwiderhandlungen einzuführen. Die erlassenen Verordnungen sind in kurzen Zwischenräumen wiederholt zu veröffentlichen, insbesondere durch "Nschlag auf den Bahnhöfen bekannt zu machen, einzuschärfen und streng zu handhaben. . Die gemeldeten Personen sind bis nach Verlauf von sechs Tagen nach dem Verlassen des hamburgischen Gebietes mit thunlichst geringer Belästigung hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes Mzeilich zu beobachten und, falls sich dabei der Verdacht der Erkrankungen an Cholera ergiebt, ärztlicher Untersuchung zu unterziehen; die letztere ist erforderlichenfalls zu wiederholen. Mit cholerakrank ^Mdcnen und ihrer Habe ist den sanitätspolizeilichen Bestimmungen entsprechend zu verfahren.