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Amts Blatt des Königl. Amtsgerichts und des Stadtrathes Uuksnih Inserate sind bis Dienstag u. Freitag Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor- puszeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. Geschäftsstellen bei Herrn Buchdruckereibes. Pabst in Königsbrück, in den An noncen-Bureaus von Haasin stein L Vogler u. „Jnvalidcn- dank" in Dresden, Rudolph Moffe in Leipzig. Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Als-Peiblätter: l. Illustr. Sonntngs- klatt lwöchentlich), 2. Kine lcrndtVirth- schaftlstche Weilcrge (monatlich). Abonnements - PreiS: Vierteljährl. 1M. 25 Pf. Auf Wunsch unentgeltliche Zusendung. rochen U für Pulsnitz, Kömgsdnick, tladeberg, Nadrdurg, Moritzburg und Umgrgmd DmaundF»rst°e-a-b-n RikmudviMMex Nshugsng. d-mn,w°r,Nch.°H"-->°tn 9. Januar 1892. Sonnabend. Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche auf den Namen Karl Ehregott Richter eingetragene Bauergut, Folium 9 des Grundbuchs, Nr. 7 des Brandcatasters und Nr. 32 a, 32 d, 722, 723, 727, 728, 729, 729 a, 730 und 733 a des Flurbuches für Hauswalde, geschätzt auf 16,200 Mark — soll im hiesigen Amtsgerichte zwangsweise versteigert werden und ist der 20. Januar 1892, Vormittags 9 Uhr als Bersteigerungstermin, sowie der 1. Februar 1892, Vormittags 11 Uhr als Termin zu Verkündung des Bertheilungsplans anberaumt worden. Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Rangverhältnisses kann in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts eingesehen werden. Pulsnitz, am 13. November 1891. Königliches Amtsgeri ch^t. vr. Hempel. Söhnel, G.-S. Bekanntmachung. Unterm heutigen Tage ist Herr Kürschnermeister Wichard WorkHaröt, hier als^Stadtrath in Pflicht genommen und in sein Amt eingewiesen worden, was Hiermil zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Pulsnitz, am 2. Januar 1892. Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. Bekanntmachung, das diesjährige Musterungsgeschäft betreffend. Alle in hiesiger Stadt aufhältlichen militärpflichtigen Personen, welche entweder n., im Jahre 1872 geboren, oder b., bereits in früheren Jahren zur Stammrolle angemeldet, aber zurückgrstellt worden sind, werden in Gemäßheit H 23 der deutschen Wehrordnung vom 28. Septen der 1875 aufgefordert, in der Zeit Vom 15. Januar bis I. Februar 1892 unter Vorzeigung ihrer Geburtsscheine und bez. der im 1. Gestellungsjahre empfangenen Loos rngs- und Eestellungsscheine behufs Eintragung in die hiesige Necrutirungsstammrolle auf hiesiger^ Rathsexpedition Cat.-Nr. 311 sich anzumelben, oder durch ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren anmelden zu lassen. Geburtsscheine sind nur von solchen zur Anmeldung gelangenden militärpflichtigen Personen vorzulegen, welche nicht in Pulsnitz, sondern auswärts geboren sind. Gleichzeitig werden die letzteren ausgefordert, dafür Sorge zu tragen, daß ihre militärpflichtigen Söhne, Commis, Gewerbsgehülfen und Lehrlinge pp., welche jeweilig von hier abwesend sind, während der obenangegebenen Frist zur vorschriftsmäßigen Anmeldung gelangen. Wer die vorgeschrielene Anmeldung zur Stammrolle unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Pulsnitz, am 4. Januar 1892. Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. Bekanntmachung, die Anmeldung Militärpflichtiger zu den Rekrutirungs-Stammrollen betreffend. Die Ortsvorstände hiesigen Bezirks werden andurch veranlaßt, soweit solches noch nicht geschehen sein sollte, alsbald durch öffentliche Bekanntmachung oder auf sonst ortsübliche Weise Aufforderung behufs Anmeldung zur Rekrutirurgsstammrolte an die hierzu Verpflichteten zu erlassen. Der Verpflichtung zur Anmeldung unterliegen sämmtliche Wehrpflichtige, welche im Lause des Jahres 1892 das 20. Lebensjahr vollenden, sowie diejenigen Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge, über deren Dienstverpflichtungen noch nicht endgültig durch die Lber-Ersatz-Commission entschieden worden ist. Ebenso unterliegen dieser Meldefrist auch Rekruten, welche bis zum 1. Februar des laufenden Jahres noch keinen Gestellungsbefehl erhalten haben und sich im Besitze eines Urlaubspasses befinden. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der Zeit Vom 15. Januar bis 1. Februar dieses Jahres zu bewirken, und hat bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes zu erfolgen, wo der Militärpflichtige seinen Aufenthalt bez. Wohnsitz hat. Wer innerhalb des deutschen Reichsgebietes keinen Aufenthalt oder Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, oder wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Kamilienhäupter ihren letzten Wohnsitz in Deutschland hatten. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf Reisen, auf See u. s. w.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie innerhalb des vorgenannten Zeitraums zur Stammrolle anzumelden. Die zum eivjährig-freiwiüigen Dienst berechtigten Militärpflichtigen haben sich, sofern sie nicht bereits vorher zum activen Militärdienst eingetreten sind, bei der Ersatz- Commission ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines zu melden und ihre Zurückstellung von der Aushebung zu bean tragen. Dafern ein Militärpflichtiger nach erfolgter Anmeldung zur Stammrolle seinen dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz wechselt und nach einem anderen Musterungs- oder Aushebungsbezirke verzieht, so hat er Solches behufs Berichtigung der Stammrollen sowohl beim Abgänge der Behörde, welche ihn in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch sofort nach der Ankunft am neuen Ort derjenigen Behörde, welche daselbst die Stammrolle führt, rechtzeitig zu melden. Wer diese vorgcschriebenen Meldungen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Die gemäß den Bestimmungen in H 46 der deutschen Wehrordnung anzulegenden Nekrutirungsstammrollen sind spätestens bis zum 15. Februar dieses Jahres unter Beifügung der Geburtslisten, der Geburts« und Loosungsscheine, sowie etwa eingegangener Benachrichtigungen über erfolgte Bestrafungen Militärpflichtiger anher einzureichen. Ueber An- und Abmeldungen Militärpflichtiger, welche nach Einreichung der Stammrollen erfolgen, ist sofort unter Benutzung eines Ausschnittes aus der Stammrolle Anzeige anher zu erstatten. Den Ortsvorständen liegt weiter die Verpflichtung ob, über Leben und derzeitigen Aufenthalt der in der Geburtsliste pro 1872 verzeichneten militärpflichtigen Personen un gesäumt Erörterungen anzustellen und das Ergebniß in den Stammrollen zu vermerken. Kamenz, am 4. Januar 1892. Der Civil - Vorsitzende der Königlichen Ersatz - Commission des Aushebungs - Bezirkes Kamenz. I. V.: Or. Körner, Bezirks-Assessor.