Ausgaben. 8 12. Der Vorstand ist ermächtigt, nach seinem Ermessen für das Interesse der Gesellschaft Ausgaben bis zur Höhe von 30 Mark mit Beachtung der finanziellen Verhältniffe der Gesellschaft zn be schließen, besonders bei Anschaffung neuer Bücher; bei größern Aus gaben muß derselbe jedoch die Genehmigung der Gesellschaft einholen. Die neu angekauften Bücher und Schriften sind in der nächsten Versammlung zur Ansicht vorzulegen. Generalversammlung. 8 13. Die erste Versammlung in jedem Kalenderjahre gilt als Ge neralversammlung. In derselben hat der 1. Vorsitzende über den Stand der Gesellschaftsangelegenheiten im allgemeinen zu berichten; es wird die Jahresrechnung vorgelegt und zu deren Prüfung zwei Revisoren aus der Versammlung ernannt, welche über ihren Be fund in der nächsten Versammlung zu berichten haben, worauf die Justifikation erfolgen soll. Ferner finden die Vorstandswahlen nach Z 11 statt und wird die Revision der Statuten zur Besprech ung, event. zur Beschlußfassung gestellt, sofern Anträge dazu vor liegen. Auch soll über die Abhaltung der jährlichen Stiftungsfeier Beschluß gefaßt werden. Bibliothek. 8 14. Jedes Mitglied hat das Recht, die vorhandenen Sammlungen an Naturalien und Büchern zu seiner Belehrung zu benutzen. Es kann gegen Empfangsschein Bücher aus der Bibliothek auf be stimmte Zeit entleihen, haftet aber für deren Verlorengehen oder deren wesentliche Beschädigungen und hat dafür Ersatz zu leisten, verpflichtet sich auch zur Rückgabe innerhalb 14 Tagen nach der erfolgten Aufforderung, wenn es das Buch fchon einen Monat in den Händen hat und das Begehren eines andern Mitgliedes dar nach vorliegt. 8 15- Der Konservator hat die Entnahme eines Werkes in die Aus leihungsliste, nach Titel des Werkes, Namen und Stand des Em-