Mitgliedschaft. 8 4. Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen, korrespondierenden und Ehrenmitgliedern. 1) Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Recht, Anträge zu stellen, haben bei den Versammlungen beratende und beschließende Stimme, können wählen und gewählt werden und sind aller Vorteile teilhaftig, welche die Gesellschaft gewähren kann; dagegen verpflichten sie sich durch ihren Beitritt, die Zwecke der Gesellschaft nach Kräften zu för dern, die Versammlungen möglichst regelmäßig zu besuchen und durch Vorträge, Referate und Mitteilungen zu be leben, sowie einen vierteljährigen Beitrag von 1 50 A. pränuinoranäo in die Vereinskasse zu zahlen. 2) Die korrespondierenden Mitglieder sind weder stimm-, Wahl- und besitzberechtigt, noch beitragspflichtig, können jedoch an den übrigen Darbietungen der Gesellschaft teil nehmen und wird von denselben erwartet, daß sie die Gesellschaft durch Einlieferungen von Naturalien, wissen schaftlichen Notizen und Abhandlungen unterstützen. 3) Die Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie die ordent lichen Mitglieder. Ihre Ernennung erfolgt auf Grund hervorragender Verdienste um die Naturwissenschaften im allgemeinen, oder um die Gesellschaft insbesondere. Aufnahme -er Mitglieder. 8 5. Jeder verfügungsfähige, selbständige und unbescholtene Mann kann in die Gesellschaft ausgenommen werden. Wer beitreten will, hat sich durch ein Mitglied beim Vorstände anzumelden. Dieser hat über die Zulässigkeit der Aufnahme zu beraten und die An meldung, geeigneten Falls, bei der nächsten Versammlung zur Kenntnis der anwesenden Mitglieder zu bringen. Wird innerhalb der nächsten 14 Tage ein begründeter Einwand gegen die Auf nahme nicht erhoben, so erfolgt in der nächsten Versammlung die Abstimmung durch Stimmzettel. Stimmen drei Vierteile der An wesenden mit „Ja", so ist die Aufnahme erfolgt. Liegt eine Ab stimmung vor, so ist solche bei der Veröffentlichung der Tages-