Zweck der Gesellschaft. § 1- Der Zweck der Gesellschaft ist gegenseitige Belehrung über all gemeine und specielle Naturkunde, insbesondere auch in Beziehung auf Sachsen. 8 2. Dieser Zweck soll erreicht werden: 1) in den Versammlungen: a. durch geeignete Vorträge und daran sich knüpfende Be sprechungen ; d. durch regelmäßige kürzere Referate über die neueren Forschungen auf den verschiedenen Gebieten der Natur wissenschaften, fowie über Beobachtungen von Natur ereignissen ; 6. durch Vorzeigen und Erläutern von naturwissenschaft lichen interessanten Gegenständen, Erzeugnissen, Appa raten und Bücherwerken; ä. durch Aufstellung eines Fragekastens. 2) Durch Anlegung und Erweiterung der naturwissenschaft lichen Sammlungen und der Bibliothek, sowie 3) durch Erhaltung eines Lesekreises. Gesellschastsversammlungen. 8 3. Die Versammlungen, bei welchen parlamentarische Form zu beobachten ist, finden in der Regel aller 14 Tage statt, bleiben aber in den Sommermonaten ausgesetzt. Bis auf weiteren Beschluß werden dieselben Freitags abends abgchalten. Berichte über die Thätigkeit der Gesellschaft sind möglichst regelmäßig zu veröffentlichen.