14 sollte: i» einem Extrakonvente sollte das weitere verhandelt werden. Diese Kommission gab ihr Gutachten am 22. März dahin ab, daß man zur Zeit von einer förmlichen Umarbeitung der Statuten gänz lich absehcu wolle, weil die im Jahre 1361 mit Einverleibung der derzeitigen Kouventsbeschlüsse neu aufgelegte» und zum Abdruck ge langten „Artikel' alle wesentlichen Punkte enthielten, und weil be sonders, wenn auch nur »och eine Witwe vorhanden, die völlige Umwandlung in eine reine Begrübniskasse noch nicht möglich sei Dagegen wurde eine Geschäftsordnung zur Beschlußfassung vor- gclegt und im Konvent am 23. April 1872 angenommen. Diese Geschäftsordnung enthält alles, was noch jetzt gültig ist, und damit war eine feste Norm geschaffen, und da am 10. November 1872 der Eintrag der Gesellschaft in das Genvssenschaftsrcgister für die Stadt Bautzen erfolgt war, so war ein weiterer Schritt für das Gedeihen erfolgt. Im Konvent 1880 wurde von neuem der Antrag aus Revision der Statuten gestellt, da die Gesellschaft keine Witwen und Waiscukassc mehr sei, und wurden 3 Mitglieder beauftragt, bis zum nächsten Konvente die Statuten einer Durchsicht zu unterziehen und einen Entwurf vvrzulegeu. Dieser Auftrag wurde nicht nus geführt und die Unterlassung, an der das Direktorium ganz unbe teiligt war, gab Anlaß zu mancherlei unliebsamem Hin- und Her- rcden, das aber doch das Gute hatte, daß eine größere Anzahl der Mitglieder sich einmal um die Gcscllschaftsaugelcgenheiteu bekümmerte und eine Kommission gewählt wurde, die das jetzt geltende Statut ausarbeitetc. Es wurde dem am 11. Juli 1883 im Beisein des Herrn Rechtsanwalt Freiesleben cinberufeuen Konvente vorgelegt und in seiner jetzigen Form angenommen. Mit dem 1. Mürz 1884 traten die neuen, vom Königlichen Amtsgerichte bestätigten Statuten in Kraft. So ist ein fester Grund für unsere Gesellschaft gelegt und ihr weiteres Gedeihen gesichert: und wenn noch hie und da manches zu ändern und uachzutragen ist, so sind dies nur unwesent lichc Dinge, die sich meist auf die Geschäftsordnung beziehen. Alle etwaigen neuen Beschlüsse oder Interpretationen der Paragraphen oder sonstige Erfahrnngeu werden sorgfältig gesammelt, damit sie nicht wieder vergessen werden und bei einer etwa später notwendig werdenden Revision der Statuten benützt werden können. Zum Schluß hätte ich Ihnen gern einen Überblick über das Anwachsen des Reservcvcrmögcns gegeben. Allein darüber fehlen anfangs alle näheren Angaben bis auf das Jahr 1810. Erst von 1840 an sind wir genau orientiert. Daher seien nur folgende Zahlen