Volltext Seite (XML)
— 13 — Austrage wird die Sache im Konvente 1836 gebracht. Es wird hervorgehoben, daß nicht mir die Bestimmung, ein einzelnes Mitglied solle zur Zahlungsfreiheit nach 300, ein Ehepaar nach 600 ver steuerten Leichen gelangen, an sich falsch sei, indem mit Rücksicht auf die Normalzahl der Gesellschaft, welche 330 ist, diese Zahl bei einem einzelnen Mitgliede einfach, bei einem Ehepaare hätte doppelt genommen werden sollen, sondern daß auch überhaupt die fragliche Freisteucrung mit der Einrichtung des Instituts im Widerspruch stehe. Es müsse nämlich, da man, wie wenig man auch eingezahlt habe, das volle Begräbnisgcld von 50 Thlrn. erhalte, augenschein lich die Rcciproeität statthaben, daß man bei längerem Leben sich gefallen lasse, mehr Beitrüge zu bezahlen, als man bei Erhebung des Begräbnisgeldes restituiert zu bekommen hoffen darf. Dem nach gaben alle Anwesenden ihre Stimmen dahin ab, daß obiger Konventsbeschluß von 1824 außer Wirksamkeit zu setzen und für aufgehoben zu erklären sei. Mit dieser vollkommen richtigen Auf fassung war eigentlich die Aussteuerung für immer beseitigt. Und doch kehrte sic immer wieder und noch bei Beratung unserer jetzigen Statuten wurde sie wieder in Frage gezogen. Warum wurde nun dieser Beschluß nicht sofort angeführt, wie konnte er in Vergessenheit geraten'? Dies ist gleich ein Grund für eine lebhaftere Beteiligung an den Konventen. 1836 nahmen nur 13 Personen teil. Dies führt mich aber noch zu einem wichtigen Punkte in der Entwicklung unserer Gesellschaft. Es waren zlvar Statuten ent worfen worden und hatten, Ivie ich erwähnt, die landesherrliche Bestätigung erhalten. Aber alles menschliche Thun ist nur Stück werk. Bald zeigten sich allerlei Unvollkommenheiten und Mängel. Man suchte durch Konventsbeschlüsse nachznhelfen, aber bei dem ge ringen Besuche derselben fehlte es oft an der gehörigen Durchsprache. Die Beschlüsse wurden daun teilweise in den gedruckten Berichten erwähnt, aber zum großen Teil wieder vergessen. Es wurden nun neue Gesellschaftsartikel zufammengcstellt (die älteren von uns haben dieselben bei ihrem Eintritt erhalten), auch immer wieder neue er gänzende Beschlüsse in den Berichten mitgeteilt, aber, und das ist wieder eine Schattenseite, eine Revision, bezüglich Neulegung der Statuten, unterblieb. Es wurden dann und wann hieraus bezügliche Anträge gestellt, aber sie waren nie gehörig erläutert und man sah ihre Notwendigkeit nicht ein. Erst im Konvent 1872, den 26. Fe bruar, wurde die Revision beschlossen und eine Kommission von 4 Mitgliedern gewählt, welche ein schriftliches Gutachten abfassen