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12 aber, da es an Melancholie litt, still beerdigt. Es erhob sich eine Debatte um Gewährung des Begräbnisgeldes. Da nun nach den Gesellschaftsartiteln dasselbe zur Beschaffung eines anständigen Be gräbnisses dienen soll, aber ein stilles Begräbnis für anständig gilt, so wurde beschlossen, mit den Erben des Betreffenden in Unter handlung zu treten und sie, da möglich, mit einer geringeren Summe als 50 Thlr. abzufinden. Sollten die Bemühungen ohne Erfolg bleiben, so sollte die Summe zwar ausgczahlt, doch aber als Frei leiche betrachtet werden. 1829 fanden 2 Selbstmorde statt, der eine klier, der andere in Cunewalde, davon der erstere Selbstmörder, ohne daß die Anständigkeit der Beerdigung nachgcwiesen wäre, in Teich nitz begraben, der zweite aber auf die Anatomie nach Dresden abgeliefert worden war. Der Witwe des ersteren werden, obgleich die Gesellschaft überzeugt ist, daß selbige rechtlich nichts zu fordern habe, gegen eine Stimme, als eine Wohlthat für ihre verwaisten Kinder und unter der Annahme, daß sie austrcte, die 19 Thlr. 16 Gr. vcrwilligt, die ihr verstorbener Mann eingezahlt habe. Der Witwe des zweiten wird nichts bewilligt, da ihr Mann keine hilfs bedürftigen Waisen hinterlassen. 1872 wurden an die Witwe eines Selbstmörders, dessen Leiche auf die Anatomie nach Leipzig über führt worden war, wegen ihrer bedrängten Lage 40 Thlr. als Gnadengeschenk bewilligt. Unsere jetzigen Statuten bestimmen, daß bei Selbstmördern das volle Begräbnisgeld gewährt wird, wenn ärztlich beglaubigte Schwermut oder Geisteskrankheit vorliegt. I» allen anderen Fällen wird nur die Hälfte des Begräbnisgeldes ge währt: Daher wurde bei einem Selbstmörder im Jahre 1888, bei dem ärztlich Schwermut konstatiert war, das ganze Begräbnisgeld bezahlt. Interessant ist auch die immer und bis in die letzten Jahre wiederkehrcnde Frage nach der Aussteuerung der einzelnen Mit glieder. 1824 im Konvente stellte ein Mitglied den Antrag, ihn wegen der voll ihm bereits ausgesteuerten Leichenzahl mit fernerer Leichensteucr zu verschonen. Hierzu wurde beschlossen, daß Hinfort ein unverheiratetes Mitglied durch Versteuerung von 300 Leichen, ein verehelichtes hingegen durch Versteuerung von 600 Leichen frei- gesteuert sei und mit weitern Begräbnisgelderbeiträgen verschont werden solle. Dieser Beschluß wurde 1832 dahin bestimmt, daß die fernere Beitragszahlung nur aufhören kann, wenn der Beteiligte ein neues Mitglied all seine Stelle der Gesellschaft zuführt, welches der letzteren in jeder Beziehung anständig sei. Zum vollständigen