11 sich außer dem 1. Vorsteher und den, Boten nur noch ein Mitglied eingefundeu hatte. Die Neuwahl eines 2. Vorstehers konnte daher nicht stattfinden. Da aber Herr Wagemeister Domsch auf Befragen sich bereit erklärt hatte, eine etwaige Wahl annchmeu zu wollen, so wurde die Gesellschaft hiervon durch eiu Umlanfschrcibcn in Kenntnis gesetzt. Dieses kam mit 66 Unterschriften, welche alle zustimmend lauteten, zurück. Die nicht Unterschriebenen hatten »ach der Aus sage des Boten mündlich versichert, wie sic es für eine wünschens werte Acquisition ansähen, wenn die Gesellschaft den Genannten zum Vorsteher erhielte. Der Grund an dieser geringen Beteiligung bei den Konventen lag zum Teil an der ungünstigen Zeit derselben. Sie wurden nämlich nachmittags um 2 oder 3 Uhr gehalten. Aber auch jetzt, wo sie statutengemäß abends 7 Uhr rind an einem ein für allemal festgesetzten Tage abgehalten werden, ist die Teilnahme gering; denn mehr als der achte Teil der Stellcninhaber ist nicht dagewesen, oft nur der sechzehnte. Es ist im Interesse der guten Sache sehr zu wünschen, daß die Beteiligung eine regere werde, und wenn es auch nur wäre, damit die Mitglieder sich näher träten; es ist aber auch wünschenswert, daß sich die Mitglieder persönlich Sa durch überzeugen, daß die Statuten gewissenhaft gehandhabt werden und die Beamten ihre Pflicht thun. Ein anderes Kuriosum sei noch mitgeteilt. Bei dem Konvente 1838 wird den Anwesende» zur Entscheidung vorgelegt, ob Herr auf den Tod seiner Gattin die Aussteuer von 50 Thlr. erhalten solle. Derselbe trat in die Gesellschaft den 20. März 1837 und seine Gattin verstarb im Monat Oktober desselben Jahres, ohne daß er das Eintrittsgeld von 2 Thlrn. berichtigt noch etwas von den Funeralbeiträgen bezahlt hatte. Letzteres ist aber nur deshalb unterblieben, weil auf diejenigen 8 Leichen, welche zwischen seinem Eintritte und dem Tode seiner Gattin sielen, die Einsammlung der Beitrüge noch nicht hatte erstreckt werden können, indem dieselbe zuvor auf frühere Leichen geschehen mußte. Da hieraus hervorgeht, daß Herr N. ohne sein Verschulden in Rest verbliebe», er auch um die Erlegung des Eintrittsgeldes nicht dringend gemahnt worden war, so vereinigte man sich dahin, daß ihm die Gesellschaft die frag liehen 50 Thlr. zu gewähren habe. Nur selten ist es in diesen 100 Jahren vorgekoinmcn, daß sich Mitglieder sclbstcntleibt haben und dann wurde von feiten der Ge sellschaft in den einzelnen Fällen zwar verschieden aber ini ganzen sachentsprechend verfahren. 1821 entleibte sich ein Mitglied, wurde