holung der Beiträge lässig I so findet sich das eine Mal z. B. die Angabe, daß acht Leichensteuern noch zu erheben gewesen und inan mit der Einziehung 7 Monate im Rückstand war, und daß bei dem Tode des Boten der Nachfolger noch gegen 1000 unausgetragcne Zettel gefunden. Ebenso war man nicht energisch gegen nachlässige Zahler, so daß z. B. 1814 die Summe der Reste an Zinsen und Beiträgen 935 Thlr. 20 Gr. und 1849 noch 734 Thlr. 7 Ngr. 8 Pfg. betrug. Durch alles dies wurde das Anwachsen des Ka pitals aufgehalten. Von 1806 an also betrug das Begräbnisgeld 50 Thlr. und blieb so bis 1860. Zwei in der Zwischenzeit gc machte Versuche auf Erhöhung wurden abgelehnt. Aber nun fingen sich die von mir dargclegten gesünderen Principien an, Bahn zu brechen. Man beschloß eine Erhöhung auf 55 Thlr. und setzte die Altersgrenze auf 50 Jahre fest; aber damit man ja an die alten Grundsätze erinnert würde, wurde gleichzeitig eine Freilciche beschlossen. Vom 1. August 1864 an wurde die Erhöhung des Begräbnisgeldes auf 60 Thlr. festgesetzt, jedoch sollten die bisher üblichen Freilcichcn in Wegfall kommen. Das erste geschah, das letztere nicht. 1872 erfolgte eine weitere Erhöhung auf 70 Thlr., 1878 von 210 Mk. auf 225 Mk. und seit dem 1. Januar 1889 auf 250 Mk. Wenn eine weitere Erhöhung noch nicht möglich war, so ist dies in dem allgemeitlen Rückgänge des Zinsfußes begründet, von dem wir eben falls schwer betroffen sind. Um nun die nötigen Mittel zur Bestreitung des Begräbnis geldes zu beschaffen, wurden, wie schon erwähnt, bei jedem Sterbe falle 4 Gr. 6 Pfg. von jedem Mitgliedc erhoben, und zwar 4 Gr. zum Begräbnisgclde, 6 Pfg. zum Geschäftsaufwande. 1806 wurde die Steuer auf 4 Gr. herabgesetzt mit folgendem Zusatze: „da nun der sonst für den Kollekteur und die Herren Vorsteher bestimmte Sechser bei der Leichenstcuer weggcfallcn ist, so ist zu einigem Er satz der davon für besagte Personen gewährten zeithcrigen Belohn ung ihrer Mühe bestimmt worden, daß, da nun über 50 Thlr. zu zahlendes Leichengeld noch 5 Thlr. von den Mtgliedern, so über 300 sind, einkommen, von diesen 5 Thlrn. bei jeder Leiche 1 Thlr. 8 Gr. dem Kollekteur, 16 Gr. dem Kassierer und 12 Gr. jedem Vorsteher bestimmt würde, die übrigen 2 Thlr. aber der Kasse ver blieben.* Dabei ging man von der Voraussetzung aus, die erst in den letzten Jahrzehnten zur Regel geworden, daß nämlich die Mit- gliedcrzahl voll war, während dies nnr vorübergehend der Fall und sogar 20 und mehr Stellen unbesetzt waren. 1817 wurden die Bei