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ling verließ er die Lehre und bereitete sich zur Universität vor. Nachdem er in Bonn und Erlangen studiert, ging er nach Paris und habilitierte, nach Deutsch land zurückgekehrt, sich in Gießen. Er wies die basischen Säuren nach und schrieb seine Werke über Agrikulturchemie. Liebig wars die Humustheorie über Bord und lehrte: die Pflanze nährt sich nur von Mineralstoffen. Die Gleichwertigkeit der Nährstoffe wies er nach. Die Flächenattraktion und Absorptionsfähigkeit des Bodens hat er entdeckt. Es wird genügen, nur noch einige solche Männer zu nennen, welche sich um die zeitgemäße Weiterentwickelung der Landwirtschaft hohe Verdienste erworben. Ihre Namen geben gleichzeitig die Richtung an, welche sie verfolgten. Wir nennen Sachs, Knop, Schönbein, Stöckhardt, v. Babo, Birnbaum, Komors, Heiden, Bischoff, Voigt, Wolff, Gronven, Henneberg, Schübler, Schuhmacher, Speer schneider, de Bary, Kühn, Weckerlin, Nathusius, Settegast, Osborn, v. Wagner, Langethal, v. Kirchbach u. a. Was unsere Heimatsprovinz betrifft, so waren bestimmend für deren Ent wickelung die Bemühungen der Markgrafen von Meißen im 11. Jahrhundert, hier deutsches Recht und deutsche Sitte einznführen. Es fehlen daher auch hier die unter den Slaven, wie in dem benachbarten Schlesien geltenden Bestimmungen für die Leibeigenschaft, vielmehr waren die Dienste der Ansiedler lediglich solche, welchen das Lehnsrecht zu Grunde lag. Das Verhältnis der Bewohner von Dörfern zu ihren Herren bestand darin, daß ihr Grundeigentum erblich oder nur der Person übertragen worden war. Ritter besaßen die Landgüter. Ackerbau betrieben die Dorfbewohner und solche, welche nicht selbst Äcker und Wiesen be saßen, sollten den Bauern bei ihrer Feldbestellung helfen, oder durch Spinnen den Stadtbewohnern, welche das ausschließliche Recht des Handwerksbetriebes hatten, in die Hand arbeiten. Gleichwohl nahm der Wohlstand der Landbcbauer zu, so daß Strafen gegen ihren Luxus, namentlich in der Bekleidung, durch ein ständiges Polizeigesetz im Jahre 1538 nötig erschien. Der 30jährige Krieg hatte andere Verhältnisse gebracht. Die Bauern waren arm und abhängig geworden. Ihr Los milderte die vom Kurfürsten Johann Georg I. 1651 bestätigte Unter- thanen-Ordnung, wonach ausdrücklich festgestellt wurde: „Die Unterthanen auf dem Lande sind nicht nach Art und Weise der römischen Knechte dienstbar und leibeigen, sondern besitzen ihren Grund und Boden dergestalt, daß sie hiervon den Herrschaften ihre schuldigen Dienste zu leisten, dagegen ihren notdürftigen Unterhalt mit dem Grunde, den sie besitzen, zu suchen haben." In wenigen Monaten ist ein halbes Jahrhundert verflossen, daß dieses Über- kommnis aus dem Mittelalter beseitigt wurde. Nachdem am 4. September 1831 König Anton dem sächsischen Volke eine neue Verfaffung verliehen, nach welcher auch die Standschaft der Bauern ihre Abgeordneten zur Ständeversammlung wählen durfte, wurde durch Gesetz vom 17. März 1832 verkündet, daß die Erb- unterthänigkeit vom I.April desselben Jahres ab aufgehoben sei. Dieses hochwichtige Ereignis hat wesentliche Fortschritte für die Entwickelung der Landwirtschaft in der Oberlausitz gezeitigt, und die dadurch geschaffenen Ver änderungen sind überaus bedeutende und nachhaltige geworden. Nachdem Grund und Boden frei geworden, eiferten große und kleine Grundbesitzer gleichmäßig darin, auf die zweckmäßigste Weise ihr Eigentum zu bewirtschaften. Die Erträg nisse von Grund und Boden zu mehren, ist bis heute ein unausgesetztes Bemühen der Landwirte geblieben.