Krundgeseh für den landwirtschaftlichen Zweig-Verein zu Bantzen. 8 i. Bildung und Zweck des Vereins. Der am 1. Oktober 1856 zusammcngetrctene landwirtschaftliche Zweige Verein in Bautzen beabsichtigt, sich dem landwirtschaftlichen Kreis-Vereine für das Königlich Sächsische Markgraftum Ober lausitz anzuschlicßen, und bezweckt die Förderung der Landwirtschaft nebst den mit ihr in Verbindung stehenden Gewerben in allen ihren Richtungen und Teilen. 8 2. Bezirk des Vereins. Der Bezirk des Vereins umfaßt die Stadt Bautzeu sowie die umliegenden Dörfer. 8 3. Gesetzliche Bestimmungen für den Verein. Als gesetzliche Bestimmung für den Verein gilt zunächst der Inhalt dieses Grundgesetzes, sodann aber alles dasjenige, was seiten der Staats-Regierung in Bezug auf die landwirtschaftlichen Vereine bereits angeordnet ist oder angeordnet werden wird.