Drdnung für den Sesuch der Industrie- und Gewerbe-Ausstestum dec Kreishauptmannschaft Bautzen 1879. 1. Die Ausstellung ist geöffnet an Wochentagen von früh 9 bis Nachmittee 7 Uhl, an Sonntagen von früh lnH bis Nachmittag 7 Uhr. 2. Der Besuch ist nur gegen Eintrittskarte gestattet. 3. Stöcke, Schirme, Körbe, Pallete unk alle den freien Verkehr belästigende Gegenstände sind in der ani Eingonge befindlichen Garderobe abzugeben. Mr Aufbewahrung solcher Gegenstände hat jede Person 10 H. zu entrichten. 4. Verboten ist: das Kauche» in Lkn Ausstellungshallen, das Sernhren der Ausltellungsobjecte imd das Mitbringen von Hunden. 5. Das Eopiren von ausgestellten Gegens:än0en ist nur mit Genehmigung der Aus steller nach vorheriger Anzeige bei )em Aufsichts-ConM in der Zeit von 6. Vormittag 9 bis 11 Uhr gestattet. Das Reinigen, Ergänzen oder Umsehm der AussteUnngsobjecte muß in der Zeit von früh 7 bis 9 Uhr beendet 'ein. 7. Beschädigung oder Verunreinigung eines Ausstellungsgegenstandes oder der Ausstellungsräume verpflichtet den beb. Besucher zuin Schadenersatz. 8. Jedxr Besucher ist bei Vermeidung der Ausweisung verpflichtet, den An ordnungen der Herren vom Aufsichts Tumitö, welche an schwarz-roth-weiße, Rosetten kenntlich sind, und dem sonstigen Aussichtspersonal Folge zu leisten 9. Den Verkauf der ausgestellten und ils verkäuflich bezeichneten Gegenstände vermittelt das Aufsichts-Cvmite. ^ü. Etwaige Beschwerden sind an die Herren vom Anfsichts-Comiti zu richten.