Vereins von fremden Creditoren anfgenommenen Darlehne (8 3b, 8 26 Nr. 1) bedürfen zu ihrer Giltigkeit der Unter schrift des Direetors und des Cassirers. e) Eide werden von den Directorialmitgliedern im Namen des Vereins geleistet. In Behinderungsfällen des Directors oder des Cassirers tritt der Delegirte des Aufsichtsrathes in's Directorium auf die Zeit der Behinderung. Der Delegirte, dessen Functionen im Aufsichtsrathe auf die Zeit seiner Vertretung eines Directorialmitgliedes zu cassiren sind, erhält seine Legitimation durch die Seitens der Verwaltung geschehene Anmeldung desselben beim Handelsgerichte. Die Zeich nung selbst geschieht dadurch, daß die Zeichnenden zu der Firma des Vorschußvereins, eingetragene Genossenschaft, ihre Namensunter schriften hinzufügen. Rechtliche Wirkung hat aber die Zeichnung nur dann, wenn sie von beiden Directorialmitgliedern oder in dem oben erwähnten Behinderungsfalle von einem derselben und dem Dele- girten des Aufsichtsrathes geschehen ist. tz 18. Der Director. Der Director nimmt 1) von allen Gesuchen um Darlehne Kenntniß, prüft dieselben auf das Sorgfältigste und faßt darüber in Gemäßheit des Statuts (8 24) und der in der Geschäftsordnung fest- gestellten Grundsätze und Beschränkungen seine Ent schließung. 2) Für jede Ausgabe ertheilt er dem Cassirer schriftliche An weisung und trägt den angewiesenen Betrag nebst Datum der Anweisung in sein Controlbuch ein. 3) Er ist, wie der gesammte Aufsichtsrath, berechtigt, von dem Cassirer jederzeit die Vorlegung sämmtlicher Bücher, Listen, Pfänder, Documente, sowie die Vorzeigung und Aushän digung der Cassenbestände zu verlangen. 4) Zur näheren Einsichtsnahme über den Stand und Fort gang der Geschäfte und zur Erledigung etwaiger Anfragen und Anträge veranlaßt er, so oft es nöthig, und in der Regel monatlich einmal eine Sitzung der Verwaltung und beruft in Verbindung mit dem Vorsitzenden des Aufsichts rathes die Generalversammlungen. 5) Er überwacht die pünktliche Rückzahlung der vom Vereine