Direktoriums, als auch des Aufsichtsrathes, wird durch das über die Wahlhandlung aufzunehmende Protocoll der Generalversammlung geführt. Die Wahlen sind sofort beim Handelsgericht unter Ein reichung zweier Abschriften des Wahlprotocolls durch den Vor sitzenden des Aufsichtsraths in Person anzuzeigen und die schriftliche Erklärung der Gewählten über Annahme der Wahl beizufügen, wo- nächst dieselben ihre Unterschrift vor dem Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen haben. 8 15. Function der Verwaltung. Das Directorium besorgt unter Controls und Mitwirkung des Aufsichtsrathes nach den Bestimmungen des Statuts die laufenden Geschäfte des Vereins und ist, gleich dem Aufsichtsrathe, für Beob achtung des Statuts und der zu fassenden Beschlüsse des Vereins dem letzteren verantwortlich; doch erstreckt sich die Verantwortlichkeit der Verwaltung niemals auf Vertretung der Ausfälle, welche die Vereinscasse durch Insolvenz der Schuldner erleidet, indem ein bei Beurtheilung von deren Zahlungssähigkeit etwa gemachtes Versehen, insofern nur sonst die Vorschriften des Statuts innegehalten worden sind, der Verwaltung und deren einzelnen Mitgliedern nicht ange rechnet werden darf. 8 16. Es ist Ehrenpflicht der Verwaltungsmitglieder, über Alles, was in der Sitzung der Verwaltung besprochen und bestimmt wird, die strengste Verschwiegenheit zu bewahren. 8 17. Tas Tirectorium. Die Legitimation des Directoriums hat nur durch Auszug aus dem Genossenschaftsregister zu erfolgen. Der Director und der Cafsirer führen die laufenden Verwalt ungsgeschäfte nach Maßgabe des Statuts und vertreten den Verein gegen seine einzelnen Mitglieder, sowie gegen Dritte, insbesondere vor Gericht. Sie sind ermächtigt: u) Verträge abzuschließen und Verbindlichkeiten einzugehen, namentlich Darlehne zu contrahiren, letzteres nur nach er folgter Genehmigung des Aufsichtsrathes. b) Die ausgestellten Schuldscheine über die im Namen des