86 gliedern ein Exemplar gratis auszuhändigen. Sollte bis zur nächsten Generalversammlung diese Zeitung eingehen, so hat der Vorstand die Bekanntmachungen rc. auf geeignete Weise zu veranlassen. 8 23. Die Mitglieder einer anderen Metallarbeiter-Vereinigung können gemeinschaftlich mit Aktiven und Pasfiven dem Verband beitreten, wenn der Vorstand des letzteren nach vorheriger Einsichtnahme der Bücher der anderen Vereinigung sich für die Aufnahme entscheidet. Mit der Prüfung der Bücher, sowie mit der Führung der Vor verhandlungen kann der Vorstand entweder eines seiner Mitglieder oder Mitglieder der dem Sitz der anderen Vereinigung nächstbe- legenen örtlichen Verwaltungsstelle beauftragen. Die Aufnahme-Be dingungen können in diesem Falle zwischen den resp. Vorständen ver- bart werden. 8 24. Eine freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer Generalversammlung unter Zustimmung von mindestens vier Fünf theilen sämmtlicher vertretenen Stimmen erfolgen. 8 25. Das nach Auflösung oder Schließung des Verbandes verbleibende Vermögen wird zunächst zur Deckung aller Verbindlichkeiten des Ver bandes verwandt. Für den Fall, daß nach Erfüllung aller Verbind lichkeiten ein Vermögensüberschuß verbleibt, wird derselbe dem Unter stützungsfond der allgemeinenKranken- und Sterbekasse der Metallarbeiter (E. H. Nr. 29, Hamburg) überwiesen.