— 82 — bestand höher ist, als am Orte zu den regelmäßigen Ausgaben nöthig, so sind alle überschüssigen Gelder sofort an die Hauptkasse einzusenden. Die in den Büchern beglaubigten Rechnungsabschlüsse sind an den Vorstand in ebenfalls von den Revisoren unterzeichneten Abschriften (Abrechnungsformularen) alle drei Monate, und zwar bis spätestens zum 15. des nächsten Monats einzusenden, widrigenfalls die örtliche Ver waltung vom Vorstand in geeigneter Weise dazu veranlaßt wird. Ist nach Ablauf von 6 Wochen die Einsendung der Abrechnung nicht er folgt, so muß der Vorstand eine Revision der örtlichen Verwaltungs stelle veranlassen. " Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, eine Revision der ört lichen Verwaltungsstellen anzuordnen. Den von ihm hiemit Beauf tragten ist auf Verlangen sämmtliches dem Verbände gehöriges Material, sowie der vorhandene Kassenbestand vorzulegen, und jede auf den Verband Bezug habende Auskunft zu ertheilen. Die Abrechnungssormulare müssen in allen Rubriken sorgfältig ausgefüllt werden. Insbesondere ist der verlangte statistische Bericht mit größter Genauigkeit zu erbringen. " Ueber die gelieferten und verkauften Quittungsmarken ist genau Buch zu führen, sowie die Zahl der verkauften Quittungsmarken und der verbleibende Bestand derselben auf den Abrechnungen genau anzu geben. Die Beamten sind für den Nennwerth der ihnen anvertrauten Quittungsmarken haftbar. ' 2 Die von einer örtlichen Verwaltungsstelle zu leistenden Unter stützungen sind zunächst aus den bei derselben eingehenden Beiträgen zu bestreiten. Reichen diese Einnahmen nicht aus, so ist dieses recht zeitig dem Vorstand zu melden, welcher dann den nöthigen Zuschuß zu senden hat. Das betreffende Gesuch muß von dem Bevollmächtigten, dem Kassirer und den Revisoren unterzeichnet und mit dem Orts stempel versehen sein. Alle an die Hauptkasse einzusendenden Gelder dürfen nur an den Hauptkassirer durch Posteinzahlung gesendet werden. Die hierüber ausgestellte Postquittung ist sorgfältig aufzubewahren und gilt aus schließlich als Beleg für die erfolgte Absendung der Gelder. " Für jede Ausgabe ist eine von den Revisoren beglaubigte Quittung mit der Abrechnung einzusenden. Generalversammlung. 8 15. ' Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. ° Sie wird durch Abgeordnete gebildet, welche durch die Mitglieder aus deren Mitte zu wählen sind. Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung mit absoluter Majorität. Zu ihrer Vornahme werden Wahlabtheilungen gebildet, welche der Vorstand festsetzt. Jede Wahl- abtheilung wählt für je 500 Mitglieder einen Abgeordneten; ist die Zahl der Mitglieder nicht durch 500 theilbar, so ist für die über schießende Zahl, wenn dieselbe 250 oder mehr beträgt, ein weiterer Abgeordneter zu wählen. b Jeder der Abgeordneten erhält pro Tag 8 Mark und Fahrgeld für die dritte Wagenklasse.