Statut des Deutschen Meta llarb eit er-Verb nndes. (Giltig vom l. Juli 1895 ab.) Name, Sitz, Umfang und Zweck. 8 u * Die Vereinigung führt den Namen „Deutscher Metall arbeiter-Verband" und hat ihren Sitz in Stuttgart. 2 Sie erstreckt sich über das Deutsche Reich und hat den Zweck, die Ehre, sowie die materiellen und geistigen Interessen ihrer Mit glieder nach Maßgabe des 8 152 der Gewerbeordnung zu wahren und zu fördern. 8 2. Dieser Zweck soll, soweit die jeweiligen Kassenverhaltnisse es ge statten, erreicht werden durch n) möglichste Beschränkung der Arbeitszeit, Beseitigung der Sonn tagsarbeit, der Ueberstunden und der Akkordarbeit, unter Zu grundelegung eines Lohnes, welcher für die Befriedigung der Bedürfnisse der Arbeiter und der Familien ausreichend ist; K) Gewährung von Reisegeld; v) Unterstützung der Mitglieder in Nothfällen, sowie in allen Fällen, in denen eine Unterstützung zur Erreichung des Ver bandszweckes nothwendig ist; U) freien Rechtsschutz in gewerblichen und solchen Streitigkeiten, in welche die Mitglieder in Folge ihrer Verbandsthätigkeit ver wickelt werden; s) Pflege der Berufsstatistik; t') Regelung des Arbeitsnachweises und Herbergswesens; A) durch Pflege gemeinnütziger und wissenschaftlicher Vorträge. Beitritt, Austritt und Ausschluß. 8 3. l Dem Verbände können alle in der Metallindustrie beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen beitreten, sofern sie sich den Bestimmungen dieses Statuts unterwerfen. ° Der Vorstand kann auch Nicht-Metallarbeitern und solchen Personen, welche nicht mehr als Arbeiter in der Metallindustrie thätig sind, den Beitritt gestatten.