Tages-Ordnung. 1. Wahl des Bureaus und der verschiedenen Kommissionen. 2. Bericht des Vorstandes und des Ausschnsses. 3. Der Uebertritt des Gold- und Silberarbeiter-Verbandes. 4. Die General-Kommission. 5. Berathung über das Verbandsorgan. 6. Statutenberathung. 7. Sitz des Vorstandes, des Ausschusses und der Revisions-Kommission. 8. Wahl der Verbandsbeamten. 9. Regelung sonstiger Verbandsangelegenheiten. Geschäfts-Ordnung. I. Die Redezeit ist bei den Generaldebatten unbeschränkt, bei Spezial debatten beträgt sie sünf Minuten. Jeder Redner hat sich bei den Führern der Rednerliste schriftlich zum Worte zu melden und darf nur dann in dieselbe eingetragen werden, wenn sein Name nicht bereits in der Liste steht. Die Meldung zum Wort ist erst dann gestattet, nachdem die Diskussion eröffnet ist. 2. lieber allgemeine Geschäftsordnungsanträge darf nur ein Redner für und einer gegen sprechen, und ist dies bei der mündlichen Meldung zum Worte zu bemerken. 3. Anträge, die zur Debatte gelangen sollen, müssen schriftlich gestellt werden und bedürfen der Unterstützung von sieben Delegirten. Geschäftsordnungsanträge sind hiervon ausgeschlossen. 4. Anträge auf Schluß der Debatte gelangen nach vorheriger Bekannt gabe der noch eingezeichneten Redner sofort zur Abstimmung, können jedoch nur von nicht an der Debatte betheiligt gewesenen Delegirten gestellt werden. Anträge auf Schluß der Rednerliste sind nicht zulässig. 5. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Abstimmenden gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. 6. Auf Antrag von mindestens sieben Delegirten muß namentliche Ab stimmung über einen Antrag stattfinden. 7. Dem Hauptvorstand und den Mitgliedern des Ausschusses ist zur sachlichen Berichtigung ihrer Berichte nach jedem Redner das Wort zu gestatten. Das gleiche Recht steht dem Redakteur des Verbands organs zu, soweit es sich um die Zeitung handelt. 8. Thatsächliche Berichtigungen und persönliche Bemerkungen sind nur nach Schluß der Debatte zulässig. 9. Delegirte, welche vor Schluß der Generalversammlung abzureisen wünschen, haben ihr Gesuch dem Vorsitzenden der Versammlung zu - unterbreiten, welcher das Gesuch der Generalversammlung zur Beschlußfassung zu unterbreiten hat.